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Artikel 10 - Kreditzweitmarktförderungsgesetz (KrZwMGEG k.a.Abk.)

Artikel 10 Änderung des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes



Das Sanierungs- und Abwicklungsgesetz vom 10. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2091), das zuletzt durch Artikel 19 des Gesetzes vom 11. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 354) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a)
Die Angaben zu Teil 8 werden durch die folgenden Angaben ersetzt:

„Teil 8 Weitere Befugnisse

Kapitel 1 Maßnahmen des Ausschusses

§ 176 Unterstützung bei Untersuchungen; Zwangsmaßnahmen

§ 177 Prüfungen vor Ort nach der SRM-Verordnung

§ 178 Vollstreckung der vom Ausschuss verhängten Geldbußen und Zwangsgelder

Kapitel 2 Untersuchungsbefugnisse der Abwicklungsbehörde

§ 178a Auskunfts- und Vorlageverlangen

§ 178b Vornahme von Prüfungen und Prüfungen vor Ort".

b)
Nach der Angabe zu § 179 wird folgende Angabe eingefügt:

§ 179a Besondere Vorschriften für das Verwaltungsverfahren".

2.
§ 1 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Die Angabe „(EU) 2019/877 (ABl. L 150 vom 7.6.2019, S. 226)" wird durch die Wörter „(EU) 2021/23 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2020 über einen Rahmen für die Sanierung und Abwicklung zentraler Gegenparteien und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1095/2010, (EU) Nr. 648/2012, (EU) Nr. 600/2014, (EU) Nr. 806/2014 und (EU) 2015/2365 sowie der Richtlinien 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2007/36/EG, 2014/59/EU und (EU) 2017/1132 (ABl. L 22 vom 22.1.2021, S. 1)" ersetzt.

bb)
In Nummer 1 wird die Angabe „(EU) 2019/2034 (ABl. L 314 vom 5.12.2019, S. 64)" durch die Wörter „(EU) 2021/338 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2021 zur Änderung der Richtlinie 2014/65/EU im Hinblick auf die Informationspflichten, die Produktüberwachung und die Positionslimits sowie der Richtlinien 2013/36/EU und (EU) 2019/878 im Hinblick auf ihre Anwendung auf Wertpapierfirmen, zur Förderung der wirtschaftlichen Erholung von der COVID-19-Krise (ABl. L 68 vom 26.2.2021, S. 14)" ersetzt.

b)
Folgender Absatz 5 wird angefügt:

„(5) Soweit die Vorschriften dieses Gesetzes neben der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 anwendbar sind, gelten Verweise auf Vorschriften als Verweise auf die entsprechenden Vorschriften und Begriffe der Verordnung (EU) Nr. 806/2014, und werden Begriffe in dem Sinne der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 definiert."

3.
§ 2 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 11 wird die Angabe „Satz 3" durch die Angabe „Satz 6" ersetzt.

b)
Nummer 13 wird wie folgt gefasst:

„13.
Drittstaatsinstitut ist ein Unternehmen, dessen Hauptsitz sich in einem Drittstaat befindet und das, wäre es in der Union niedergelassen, entweder als ein CRR-Kreditinstitut anzusehen wäre oder als ein Wertpapierinstitut, das eine Dienstleistung nach Nummer 3 oder 6 des Anhangs 1 Abschnitt A zur Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 349; L 74 vom 18.3.2015, S. 38; L 188 vom 13.7.2016, S. 28; L 273 vom 8.10.2016, S. 35; L 64 vom 10.3.2017, S. 116; L 278 vom 27.10.2017, S. 56), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2022/858 (ABl. L 151 vom 2.6.2022, S. 1) geändert worden ist, betreibt."

c)
In Nummer 20 werden nach der Angabe „2014/59/EU" die Wörter „des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinie 82/891/EWG des Rates, der Richtlinien 2001/24/EG, 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2005/56/EG, 2007/36/EG, 2011/35/EU, 2012/30/EU und 2013/36/EU sowie der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 190), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2022/2036 (ABl. L 275 vom 25.10.2022, S. 1; L 277 vom 27.10.2022, S. 316) geändert worden ist," eingefügt.

d)
In Nummer 39 Buchstabe b werden die Wörter „§ 85 Absatz 1 Nummer 2" durch die Wörter „§ 107 Absatz 1 Nummer 2" ersetzt.

4.
§ 5 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 1 werden die Wörter „und bei ihnen tätige Personen" gestrichen.

bb)
Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 1a eingefügt:

„1a.
freiwillige Sicherungssysteme der Institute;".

b)
In Absatz 3 werden nach dem Wort „Einlagensicherungssysteme" ein Komma und die Wörter „freiwillige Sicherungssysteme der Institute" eingefügt.

5.
In § 14 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe d wird das Wort „Zweigstellen" durch das Wort „Zweigniederlassungen" ersetzt.

6.
In § 16 Absatz 8 wird jeweils das Wort „Institutssicherungssystem" durch die Wörter „institutsbezogenen Sicherungssystem" ersetzt.

7.
§ 17 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 wird das Wort „Zweigstellen" durch das Wort „Zweigniederlassungen" und das Wort „Zweigstelle" durch das Wort „Zweigniederlassung" ersetzt.

b)
In Absatz 2 wird jeweils das Wort „Zweigstellen" durch das Wort „Zweigniederlassungen" ersetzt.

8.
In § 18 Absatz 1 wird jeweils das Wort „Zweigstellen" durch das Wort „Zweigniederlassungen" ersetzt.

9.
§ 36 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Die Aufsichtsbehörde hat die zuständigen Abwicklungsbehörden unverzüglich zu unterrichten, wenn festgestellt wird, dass ein Institut die Voraussetzungen zum Erlass einer Maßnahme nach Absatz 1 erfüllt. Die Abwicklungsbehörde kann die Aufsichtsbehörde ersuchen zu prüfen, ob die Voraussetzungen nach Absatz 1 bezüglich eines Instituts vorliegen."

b)
Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:

„(2a) Liegen die Voraussetzungen von Absatz 1 vor, kann die Abwicklungsbehörde von der Geschäftsleitung des Instituts nach Maßgabe von Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 Buchstabe f verlangen, den Bediensteten der Abwicklungsbehörde oder von der Abwicklungsbehörde beauftragte Personen sowie einem Prüfer im Sinne des § 70 Absatz 1 Zugang zu Informationen einzuräumen. Die Abwicklungsbehörde kann das Institut verpflichten, unter Beachtung der in § 126 Absatz 2 festgelegten Bedingungen und der Verschwiegenheitspflichten nach den §§ 4 bis 10 an potenzielle Erwerber heranzutreten, um eine Abwicklung des Instituts vorzubereiten, und den potenziellen Erwerbern geeignete Informationen zur Verfügung zu stellen, damit diese die Vorteile und Risiken eines Erwerbs beurteilen können."

10.
§ 45 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter „Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht" durch das Wort „Aufsichtsbehörde" ersetzt.

bb)
In Nummer 4 wird das Wort „Finanzholding-Gesellschaften" durch das Wort „Finanzholdinggesellschaften" ersetzt.

b)
In Satz 2 werden die Wörter „Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht" durch das Wort „Aufsichtsbehörde" ersetzt.

11.
In § 48 Absatz 1 werden die Wörter „Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, wenn diese Aufsichtsbehörde ist," durch das Wort „Aufsichtsbehörde" ersetzt.

12.
§ 49 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Soweit in den Vorschriften dieses Gesetzes auf Regelungen des Artikels 92 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in Bezug auf Eigenmittelanforderungen an Wertpapierinstitute auf Einzelbasis Bezug genommen wird, gelten die folgenden Besonderheiten für Wertpapierinstitute, die nicht die Anforderungen nach Artikel 1 Absatz 2 oder Absatz 5 der Verordnung (EU) 2019/2033 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2019 über Aufsichtsanforderungen an Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010, (EU) Nr. 575/2013, (EU) Nr. 600/2014 und (EU) Nr. 806/2014 (ABl. L 314 vom 5.12.2019, S. 1; L 20 vom 24.1.2020, S. 26; L 405 vom 2.12.2020, S. 79; L 261 vom 22.7.2021, S. 60) erfüllen:

1.
die Bezugnahme auf Artikel 92 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zur Bestimmung der Gesamtkapitalquote des Instituts gilt als Bezugnahme auf die entsprechende Regelung in Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/2033;

2.
die Bezugnahme auf Artikel 92 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zur Bestimmung des Gesamtrisikobetrags des Instituts gilt als Bezugnahme auf die entsprechende Regelung in Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/2033, multipliziert mit 12,5.

Die Bezugnahme auf die zusätzliche Eigenmittelanforderung nach § 6c Absatz 1 des Kreditwesengesetzes gilt für Wertpapierinstitute, die nicht die Anforderungen nach Artikel 1 Absatz 2 oder Absatz 5 der Verordnung (EU) 2019/2033 erfüllen, als Bezugnahme auf die entsprechende Regelung in § 50 des Wertpapierinstitutsgesetzes."

13.
§ 49b wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 3 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

„3.
die begebenen Verbindlichkeiten übersteigen nicht den nach § 49f Absatz 1 erforderlichen Betrag, von dem die Summe der Verbindlichkeiten, die entweder direkt oder indirekt über andere Unternehmen derselben Abwicklungsgruppe an die Abwicklungseinheit begeben und von dieser erworben werden, und der Betrag der nach § 49f Absatz 2 Nummer 2 begebenen Eigenmittel abzuziehen ist."

b)
Absatz 7 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

„2.
den Betrag, der sich anhand der Formel A x 2 + B x 2 + C errechnet, wobei A, B und C die folgenden Beträge sind:

A = der Betrag, der sich aufgrund der Anforderung nach Artikel 92 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ergibt;

B = der Betrag, der sich aufgrund der Anforderung nach § 6c Absatz 1 des Kreditwesengesetzes ergibt;

C = der Betrag, der sich aufgrund der kombinierten Kapitalpufferanforderung ergibt."

c)
Absatz 8 Satz 2 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

„3.
aus der Anforderung nach § 6c Absatz 1 des Kreditwesengesetzes ergibt sich, dass die Abwicklungseinheit, die ein global systemrelevantes Institut ist oder § 49c Absatz 5 oder 6 unterliegt, zu den 20 Prozent der Institute mit dem höchsten Risiko gehört, für die die Abwicklungsbehörde die Anforderung nach § 49 Absatz 1 festlegt."

14.
§ 49c wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

„1.
für die Zwecke der Berechnung der Anforderung nach § 49 Absatz 1 nach Maßgabe von § 49 Absatz 2 Nummer 1 der Summe aus

a)
den bei der Abwicklung zu absorbierenden Verlusten, die den Anforderungen des Artikels 92 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und des § 6c Absatz 1 des Kreditwesengesetzes an die Abwicklungseinheit auf konsolidierter Basis auf Ebene der Abwicklungsgruppe entsprechen,

b)
einem Rekapitalisierungsbetrag, der es der aus der Abwicklung hervorgehenden Abwicklungsgruppe ermöglicht, die für sie geltende Anforderung an die Gesamtkapitalquote nach Artikel 92 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und die für sie nach § 6c Absatz 1 des Kreditwesengesetzes geltende Anforderung auf konsolidierter Basis auf Ebene der Abwicklungsgruppe nach Durchführung der bevorzugten Abwicklungsstrategie wieder zu erfüllen, und".

b)
In Absatz 4 Nummer 2 werden die Wörter „, vorbehaltlich des § 49 Absatz 3," gestrichen.

c)
Absatz 4a Satz 1 und 2 wird wie folgt gefasst:

„Die Abwicklungsbehörde kann die Anforderung nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b um einen Betrag erhöhen, der notwendig ist, um sicherzustellen, dass das Unternehmen nach der Abwicklung für einen angemessenen Zeitraum, der maximal ein Jahr beträgt, in der Lage ist, ausreichendes Marktvertrauen in das Unternehmen aufrechtzuerhalten. Erhöht die Abwicklungsbehörde die Anforderung nach Absatz 4, so wird dieser Betrag der nach Anwendung der Abwicklungsinstrumente anzuwendenden kombinierten Kapitalpufferanforderung abzüglich der Anforderung nach § 10i Absatz 1 Nummer 2 des Kreditwesengesetzes gleichgesetzt."

d)
In Absatz 7 Satz 1 werden die Wörter „und vorbehaltlich abweichender Regelungen gemäß § 49 Absatz 3" gestrichen.

e)
In Absatz 8 Nummer 2 werden die Wörter „, vorbehaltlich des § 49 Absatz 3," gestrichen.

f)
Absatz 9 Satz 1 und 2 wird wie folgt gefasst:

„Die Abwicklungsbehörde kann die Anforderung nach Absatz 7 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b um einen Betrag erhöhen, der notwendig ist, um sicherzustellen, dass das Unternehmen nach Ausübung der Befugnis zur Herabschreibung oder Umwandlung von relevanten Kapitalinstrumenten und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten nach § 65 Absatz 4 für einen angemessenen Zeitraum, der nicht länger als ein Jahr ist, in der Lage ist, ausreichendes Marktvertrauen aufrechtzuerhalten. Erhöht die Abwicklungsbehörde die Anforderung nach Satz 1, so wird dieser Betrag der nach Ausübung der Befugnis nach den §§ 65, 77 und 89 oder nach Abwicklung der Abwicklungsgruppe anzuwendenden kombinierten Kapitalpufferanforderung abzüglich der Anforderung nach § 10i Absatz 1 Nummer 2 des Kreditwesengesetzes gleichgesetzt."

15.
§ 49d Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

„(4) Sofern mehr als ein Unternehmen Teil desselben global systemrelevanten Instituts und Abwicklungseinheiten oder Drittstaatseinheiten sind, die, wären sie in der Union niedergelassen, Abwicklungseinheiten wären, so berechnet die Abwicklungsbehörde den in Absatz 3 genannten Betrag für die Zwecke des § 50 Absatz 2

1.
für jede Abwicklungseinheit oder für jede Drittstaatseinheit, die, wäre sie in der Union niedergelassen, eine Abwicklungseinheit wäre;

2.
für das Unionsmutterunternehmen, als wäre es die einzige Abwicklungseinheit des global systemrelevanten Instituts."

16.
§ 50 Absatz 2 Satz 1 bis 4 wird wie folgt gefasst:

„Sofern mehr als ein Unternehmen Teil desselben global systemrelevanten Instituts und Abwicklungseinheiten oder Drittstaatseinheiten sind, die, wären sie in der Union niedergelassen, Abwicklungseinheiten wären, so erörtern und vereinbaren die in Absatz 1 genannten Abwicklungsbehörden, soweit angemessen und mit der Abwicklungsstrategie des global systemrelevanten Instituts vereinbar,

1.
die Anwendung des Artikels 72e der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sowie

2.
eine eventuelle Anpassung zur weitestmöglichen Verringerung oder Beseitigung der Differenz zwischen der Summe der in § 49d Absatz 4 Nummer 1 sowie der in Artikel 12a Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Beträge für einzelne Abwicklungseinheiten oder Drittstaatseinheiten und der Summe der in § 49d Absatz 4 Nummer 2 sowie der in Artikel 12a Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Beträge.

Eine Anpassung der Höhe der Anforderung kann mit Rücksicht auf Unterschiede bei der Berechnung der Gesamtrisikobeträge in den betreffenden Mitgliedstaaten oder Drittstaaten erfolgen. Eine Anpassung darf nicht erfolgen, um Unterschiede auszugleichen, die sich aus Risikopositionen zwischen Abwicklungsgruppen ergeben. Die Summe der in § 49d Absatz 4 Nummer 1 und der in Artikel 12a Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 für einzelne Abwicklungseinheiten oder Drittstaatseinheiten, die, wären sie in der Union niedergelassen, Abwicklungseinheiten wären, genannten Beträge darf nicht geringer sein als die Summe der in § 49d Absatz 4 Nummer 2 und der in Artikel 12a Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Beträge."

17.
In § 56 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, wenn diese Aufsichtsbehörde ist," durch das Wort „Aufsichtsbehörde" ersetzt.

18.
§ 58a wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Die für das Unternehmen zuständige Abwicklungsbehörde entscheidet nach Anhörung der zuständigen Aufsichtsbehörden unter Beachtung insbesondere der folgenden Kriterien unverzüglich, ob sie von der Befugnis nach Absatz 1 Satz 1 Gebrauch macht, sobald die dort genannten Voraussetzungen der Untersagung vorliegen."

b)
In Absatz 6 werden das Komma und die Wörter „vorbehaltlich des § 49 Absatz 3," gestrichen.

19.
§ 59 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 6 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 8 wird jeweils das Wort „EU-Mutterfinanzholding-Gesellschaft" durch das Wort „EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft" und das Wort „EU-Finanzholding-Gesellschaft" durch das Wort „EU-Finanzholdinggesellschaft" ersetzt.

bb)
In Nummer 8a werden die Wörter „, unter Beachtung der Vorgaben des § 49 Absatz 3," gestrichen.

cc)
In Nummer 10 wird das Wort „Finanzholding-Gesellschaft" durch das Wort „Finanzholdinggesellschaft" ersetzt.

b)
In Absatz 11 Satz 1 wird jeweils das Wort „EU-Mutterfinanzholding-Gesellschaft" durch das Wort „EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft", das Wort „EU-Finanzholding-Gesellschaft" durch das Wort „EU-Finanzholdinggesellschaft" und das Wort „Finanzholding-Gesellschaft" durch das Wort „Finanzholdinggesellschaft" ersetzt.

20.
§ 60 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 4 Satz 2 werden jeweils die Wörter „unter Beachtung der Vorgaben des § 49 Absatz 3" gestrichen.

b)
In Absatz 5 Satz 1 wird das Wort „Zweigstellen" durch das Wort „Zweigniederlassungen" ersetzt.

c)
In Absatz 7 Satz 4, Absatz 8 Satz 4 und Absatz 9 Satz 4 werden jeweils die Wörter „nach Ablauf" durch die Wörter „bis zum Ablauf" ersetzt.

21.
In § 60a Absatz 2 Satz 4 wird jeweils das Wort „Wertpapierfirmen" durch das Wort „Wertpapierinstitute" ersetzt.

22.
In § 62 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe a wird das Wort „Institutssicherungssystems" durch die Wörter „institutsbezogenen Sicherungssystems" ersetzt.

23.
§ 64 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 2 wird jeweils das Wort „Finanzholding-Gesellschaft" durch das Wort „Finanzholdinggesellschaft" ersetzt.

b)
In Absatz 4 wird jeweils das Wort „Zwischen-Finanzholding-Gesellschaft" durch das Wort „Zwischen-Finanzholdinggesellschaft" ersetzt.

24.
In § 84 Absatz 2 werden die Wörter „die von der Aussetzung betroffene Vertragspartei, ihren" durch die Wörter „das gruppenangehörige Unternehmen, mit dem der betreffende Vertrag besteht, seinen" ersetzt.

25.
In § 85 Absatz 2 wird die Angabe „Satz 4" durch die Angabe „Satz 3" ersetzt.

26.
§ 126 Absatz 2 Satz 4 wird aufgehoben.

27.
In § 136 Absatz 3 Nummer 3 und 4 wird jeweils das Wort „berücksichtigungsfähigen" durch das Wort „bail-in-fähigen" ersetzt.

28.
§ 138 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 werden die Wörter „oder einer drohenden Bestandsgefährdung" durch die Wörter „im Sinne des § 63" ersetzt.

b)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden nach dem Wort „Behörde" die Wörter „sowie das Bundesministerium der Finanzen" eingefügt.

bb)
Satz 2 wird wie folgt geändert:

aaa)
In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter „Darüber hinaus" durch die Wörter „Sind neben der Bestandsgefährdung auch die Voraussetzungen des § 62 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 erfüllt," ersetzt.

bbb)
Die Nummern 1 und 3 werden aufgehoben.

29.
In § 140 Absatz 2 Nummer 2 werden die Wörter „Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht" durch das Wort „Aufsichtsbehörde" ersetzt.

30.
In § 145 Absatz 1 Nummer 1 werden die Wörter „§ 78 Absatz 1 Nummer 1" durch die Wörter „§ 96 Absatz 1 Nummer 1" ersetzt.

31.
In § 152b Absatz 1 werden die Wörter „des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2020 über einen Rahmen für die Sanierung und Abwicklung zentraler Gegenparteien und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1095/2010, (EU) Nr. 648/2012, (EU) Nr. 600/2014, (EU) Nr. 806/2014 und (EU) 2015/2365 sowie der Richtlinien 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2007/36/EG, 2014/59/EU und (EU) 2017/1132 (ABl. L 22 vom 22.1.2021, S. 1)" gestrichen.

32.
Nach § 153 Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:

„(2a) Gleiches gilt, wenn eine Abwicklungsbehörde in einem anderen Mitgliedstaat die Aussetzung vertraglicher Pflichten, die Aussetzung von Beendigungsrechten oder die Untersagung der Durchsetzung von Sicherungsrechten anordnet oder von einer sonstigen Abwicklungsbefugnis im Sinne der Richtlinie 2014/59/EU Gebrauch macht und die Anordnung dem deutschen Recht unterfallende Rechte, Verbindlichkeiten oder sonstige Pflichten betrifft."

33.
In § 154 Nummer 5 wird das Wort „Zweigstellen" durch das Wort „Zweigniederlassungen" ersetzt.

34.
In § 155 werden jeweils die Wörter „Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht" durch das Wort „Aufsichtsbehörde" ersetzt.

35.
§ 157 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 4 wird das Wort „Zweigstellen" durch das Wort „Zweigniederlassungen" ersetzt.

bb)
Nummer 12 wird wie folgt gefasst:

„12.
die Behörde, die für das Einlagensicherungssystem eines Mitgliedstaats zuständig ist, wenn die Abwicklungsbehörde dieses Mitgliedstaats Mitglied eines Abwicklungskollegiums ist."

b)
In Absatz 3 wird das Wort „Zweigstelle" durch das Wort „Zweigniederlassung" ersetzt.

36.
In § 167 Absatz 1 wird jeweils das Wort „Zweigstellen" durch das Wort „Zweigniederlassungen" und das Wort „Zweigstelle" durch das Wort „Zweigniederlassung" ersetzt.

37.
In § 168 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 bis 5 wird jeweils das Wort „Zweigstelle" durch das Wort „Zweigniederlassung" und das Wort „Zweigstellen" durch das Wort „Zweigniederlassungen" ersetzt.

38.
§ 172 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
Nach Nummer 7 wird folgende Nummer 8 eingefügt:

„8.
einer vollziehbaren Anordnung nach § 49 Absatz 1 zuwiderhandelt oder".

b)
Die bisherige Nummer 8 wird Nummer 9 und das Wort „oder" am Ende wird durch einen Punkt ersetzt.

c)
Die bisherige Nummer 9 wird aufgehoben.

39.
Die Überschrift zu Teil 8 Kapitel 1 wird wie folgt gefasst:

„Teil 8 Weitere Befugnisse

Kapitel 1 Maßnahmen des Ausschusses".

40.
Nach § 178 wird folgendes Kapitel 2 eingefügt:

„Kapitel 2 Untersuchungsbefugnisse der Abwicklungsbehörde

§ 178a Auskunfts- und Vorlageverlangen

(1) Die Abwicklungsbehörde kann von den in § 1 Absatz 1 genannten Unternehmen und zentralen Gegenparteien, von den Mitgliedern der Organe und den Beschäftigten dieser Unternehmen oder zentralen Gegenparteien oder von Dritten, an die Funktionen oder Tätigkeiten dieser Unternehmen oder zentralen Gegenparteien ausgelagert wurden, Auskünfte und die Vorlage von Unterlagen verlangen, die zur Wahrnehmung der Aufgaben der Abwicklungsbehörde nach diesem Gesetz erforderlich sind. Die Abwicklungsbehörde kann auch verlangen, dass die Unterlagen nach Satz 1 in Kopie zur Verfügung gestellt werden.

(2) Der zur Erteilung einer Auskunft Verpflichtete kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.

(3) Die Abwicklungsbehörde ist nicht verpflichtet, den betroffenen Personen die infolge der Anwendung dieser Vorschrift entstandenen Kosten und Aufwendungen zu erstatten.

§ 178b Vornahme von Prüfungen und Prüfungen vor Ort

(1) Die Abwicklungsbehörde kann zum Zweck der Bewertung der Abwicklungsfähigkeit, auch ohne besonderen Anlass, bei den in § 1 Absatz 1 genannten Unternehmen und zentralen Gegenparteien sowie Dritten, an die Funktionen oder Tätigkeiten dieser Unternehmen oder zentralen Gegenparteien ausgelagert wurden, alle erforderlichen Prüfungen vornehmen oder einen Dritten mit der Durchführung dieser Prüfungen beauftragen.

(2) Die Bediensteten der Abwicklungsbehörde sowie die Personen, derer sich die Abwicklungsbehörde zur Durchführung der Prüfungen bedient, können zur Durchführung der Prüfung nach Absatz 1 die Geschäftsräume der in Absatz 1 genannten Unternehmen und Personen innerhalb der üblichen Betriebs- und Geschäftszeiten betreten und Prüfungshandlungen vor Ort vornehmen, soweit dies zum Zweck der Durchführung einer wirksamen Prüfung erforderlich ist.

(3) Zum Zweck der Durchführung der Prüfungen kann die Abwicklungsbehörde insbesondere

1.
gemäß § 178a Auskunft und Vorlage von Unterlagen verlangen, insbesondere auch Organmitglieder und Beschäftigte befragen, oder

2.
die Vorführung technischer Systeme und Programme verlangen.

(4) Die Maßnahmen nach den Absätzen 1 bis 3 sind von den Betroffenen zu dulden.

(5) Die von der Prüfung betroffenen Unternehmen oder zentralen Gegenparteien tragen die Kosten der Prüfung. Die Kosten, die der Abwicklungsbehörde durch die Prüfungen entstehen, sind von den betroffenen Unternehmen oder zentralen Gegenparteien zu erstatten."

41.
Nach § 179 wird folgender § 179a eingefügt:

§ 179a Besondere Vorschriften für das Verwaltungsverfahren

Vor dem Erlass einer Maßnahme nach den §§ 66a, 77 bis 90, 101, 107, 153 oder nach § 169 ist die Abwicklungsbehörde zur Durchführung einer Anhörung nach § 28 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nicht verpflichtet."



 

Zitierungen von Artikel 10 Kreditzweitmarktförderungsgesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 10 KrZwMGEG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in KrZwMGEG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

Sanierungs- und Abwicklungsgesetz (SAG)
Artikel 1 G. v. 10.12.2014 BGBl. I S. 2091; zuletzt geändert durch Artikel 10 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
§ 84 SAG Befugnis zur vorübergehenden Aussetzung von Beendigungsrechten (vom 30.12.2023)
... wurde. --- *) Anm. d. Red.: Die nicht durchführbare Änderung in Artikel 10 Nummer 24 G. v. 22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 411 ) wurde sinngemäß konsolidiert. ...