Artikel 11 - Kreditzweitmarktförderungsgesetz (KrZwMGEG k.a.Abk.)

Artikel 11 Änderung des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes


Artikel 11 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 30. Dezember 2023 ZAG § 3

§ 3 Absatz 4 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2446; 2019 I S. 1113), das zuletzt durch Artikel 27 des Gesetzes vom 11. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 354) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In Satz 4 wird das Wort „Zahlungsinstitut" durch das Wort „Institut" ersetzt.

2.
Folgender Satz wird angefügt:

„Das Institut muss insbesondere über angemessene Strategien und Verfahren nach § 18a Absatz 8b des Kreditwesengesetzes verfügen."

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Zitierungen von Artikel 11 Kreditzweitmarktförderungsgesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 11 KrZwMGEG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in KrZwMGEG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Finanzmarktdigitalisierungsgesetz (FinmadiG)
G. v. 27.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 438
Artikel 12 FinmadiG Änderung des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes
... vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2446; 2019 I S. 1113), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 411 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Die Inhaltsübersicht ...


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