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Artikel 17 - Kreditzweitmarktförderungsgesetz (KrZwMGEG k.a.Abk.)
Artikel 17 Änderung des Gesetzes über die Landwirtschaftliche Rentenbank
§ 13 des Gesetzes über die Landwirtschaftliche Rentenbank in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4120), das zuletzt durch Artikel 14 Absatz 7 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2446) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 wird die Angabe „§ 1 Absatz 2" durch die Angabe „§ 1 Absatz 3" ersetzt.
- 2.
- Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„§ 5 Absatz 1 Satz 1, 3 und 4, Absatz 1a Satz 1, 4 und 5 und Absatz 1b des Pfandbriefgesetzes gilt entsprechend; § 5 Absatz 1 Satz 5 und Absatz 2 des Pfandbriefgesetzes sowie eine aufgrund des § 5 Absatz 3 des Pfandbriefgesetzes erlassene Rechtsverordnung gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Bundesanstalt die in § 11 Absatz 1 genannte Aufsichtsbehörde tritt." - 3.
- In Absatz 4 Satz 3 werden die Wörter „§ 7 Absatz 3 und 4" durch die Wörter „§ 7 Absatz 3 bis 5" ersetzt.
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