§ 48 der Finanzgerichtsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom
28. März 2001 (BGBl. I S. 442, 2262; 2002 I S. 679), die zuletzt durch
Artikel 20 des Gesetzes vom 8. Oktober 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 272) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
-
- „§ 48
(1) Gegen Bescheide über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen können Klage erheben:
- 1.
- bei rechtsfähigen Personenvereinigungen:
- a)
- die Personenvereinigung,
- b)
- wenn die rechtsfähige Personenvereinigung nicht mehr besteht, jeder Gesellschafter oder Gemeinschafter, gegen den der Feststellungsbescheid ergangen ist oder zu ergehen hätte;
- 2.
- bei nicht rechtsfähigen Personenvereinigungen und in sonstigen Fällen:
- a)
- der Klagebefugte im Sinne des Absatzes 2,
- b)
- wenn Personen nach Buchstabe a nicht vorhanden sind, jeder Gesellschafter, Gemeinschafter oder Mitberechtigte, gegen den der Feststellungsbescheid ergangen ist oder zu ergehen hätte;
- 3.
- in den Fällen des § 183 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 oder des § 183a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 der Abgabenordnung jeder Gesellschafter, Gemeinschafter oder Mitberechtigte, gegen den der Feststellungsbescheid ergangen ist oder zu ergehen hätte;
- 4.
- soweit es sich darum handelt, wer an dem festgestellten Betrag beteiligt ist und wie dieser sich auf die einzelnen Beteiligten verteilt, jeder, der durch die Feststellungen hierzu berührt wird;
- 5.
- soweit es sich um eine Frage handelt, die einen Beteiligten persönlich angeht, jeder, der durch die Feststellungen über die Frage berührt wird.
Artikel 36 KrZwMGEG Inkrafttreten ... tritt mit Wirkung vom 21. Dezember 2022 in Kraft. (3) Die Artikel 20, 21, 22, 23, 25, 27 , 28, 29, 31, 32, 34 Absatz 1, 2, 3, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 11, 12, 13, 14, 15, 16, 17, 18, 19, 20, 21 ...
G. v. 12.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 234
Artikel 31 JusWeDigG Änderung der Finanzgerichtsordnung ... der Bekanntmachung vom 28. März 2001 (BGBl. I S. 442, 2262; 2002 I S. 679), die zuletzt durch Artikel 27 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 411 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 52a wird wie folgt ...