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§ 4 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Verpackungsmittelmechaniker/zur Verpackungsmittelmechanikerin (VerpMAusbV k.a.Abk.)

V. v. 05.04.2001 BGBl. I S. 494; aufgehoben durch § 10 V. v. 20.05.2011 BGBl. I S. 988
Geltung ab 01.08.2001; FNA: 806-21-1-284 Berufliche Bildung
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§ 4 Ausbildungsberufsbild



(1) Gegenstand der Ausbildung sind mindestens die mit folgenden Qualifikationseinheiten zu vermittelnden Fertigkeiten und Kenntnisse:

1.
Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,

2.
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,

3.
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,

4.
Umweltschutz,

5.
Arbeitsorganisation,

6.
qualitätssichernde Maßnahmen,

7.
Metallbearbeitung,

8.
Packmittelentwicklung,

9.
Werkzeugvorbereitung,

10.
Fertigungsverfahren,

11.
produktorientierte Prozesssteuerung,

12.
Steuerungselemente,

13.
Pack- und Packhilfsstoffe,

14.
Handhabung von Daten (Datenhandling),

15.
zwei Qualifikationseinheiten aus der Auswahlliste gemäß Absatz 2.

(2) Die Auswahlliste nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 umfasst folgende Qualifikationseinheiten:

1.
Steuerungstechnik,

2.
Werkzeugbau,

3.
Veredelungstechnik,

4.
Mess- und Labortechnik,

5.
Leitstandtechnik und Inlineproduktion,

6.
computerunterstützte Mustererstellung,

7.
Packmitteldesign,

8.
internationale Kompetenz.



 

Zitierungen von § 4 Verordnung über die Berufsausbildung zum Verpackungsmittelmechaniker/zur Verpackungsmittelmechanikerin

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 VerpMAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in VerpMAusbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 3 VerpMAusbV Struktur und Zielsetzung der Berufsausbildung
... sich in 1. gemeinsame Qualifikationseinheiten gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 14, 2. zwei im Ausbildungsvertrag festzulegende ... festzulegende Qualifikationseinheiten aus der Auswahlliste gemäß § 4 Abs. 2. (2) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten und Kenntnisse sollen so ...
§ 5 VerpMAusbV Ausbildungsrahmenplan
... Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 4 sollen nach der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der ...
§ 9 VerpMAusbV Abschlussprüfung
... einer der im Ausbildungsvertrag festgelegten Qualifikationseinheiten nach § 4 Abs. 2 bearbeiten. Hierfür kommen insbesondere in Betracht: 1. Herstellen eines ...