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Artikel 7 - Gesetz zur Anpassung der Bundesbesoldung und -versorgung für die Jahre 2023 und 2024 sowie zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften (BBVAnpÄndG 2023/2024)
Artikel 7 Änderung des Gesetzes über das Amtsgehalt der Mitglieder des Bundesverfassungsgerichts
Nach § 1 Absatz 1 des Gesetzes über das Amtsgehalt der Mitglieder des Bundesverfassungsgerichts vom 28. Februar 1964 (BGBl. I S. 133), das zuletzt durch Artikel 15 Absatz 6 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist, wird folgender Absatz 1a eingefügt:
- „(1a) Zur Abmilderung der Folgen der gestiegenen Verbraucherpreise werden den Mitgliedern des Bundesverfassungsgerichts in entsprechender Anwendung des § 14 Absatz 4 bis 8 des Bundesbesoldungsgesetzes die folgenden Sonderzahlungen gewährt:
- 1.
- für den Monat Juni 2023 eine einmalige Sonderzahlung in Höhe von 1.240 Euro und
- 2.
- für die Monate Juli 2023 bis Februar 2024 eine monatliche Sonderzahlung in Höhe von jeweils 220 Euro."
Zitierungen von Artikel 7 BBVAnpÄndG 2023/2024
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 7 BBVAnpÄndG 2023/2024 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BBVAnpÄndG 2023/2024 selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
Artikel 8 BBVAnpÄndG 2023/2024 Weitere Änderung des Gesetzes über das Amtsgehalt der Mitglieder des Bundesverfassungsgerichts
... Gesetzes über das Amtsgehalt der Mitglieder des Bundesverfassungsgerichts, das zuletzt durch Artikel 7 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird ...
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