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Artikel 9 - Gesetz zur Anpassung der Bundesbesoldung und -versorgung für die Jahre 2023 und 2024 sowie zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften (BBVAnpÄndG 2023/2024)

Artikel 9 Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes


Artikel 9 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Juni 2023 BDSG § 12

Dem § 12 des Bundesdatenschutzgesetzes vom 30. Juni 2017 (BGBl. I S. 2097), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 23. Juni 2021 (BGBl. I S. 1858; 2022 I S. 1045) geändert worden ist, wird folgender Absatz 5 angefügt:

 
„(5) Zur Abmilderung der Folgen der gestiegenen Verbraucherpreise werden der oder dem Bundesbeauftragten in entsprechender Anwendung des § 14 Absatz 4 bis 8 des Bundesbesoldungsgesetzes die folgenden Sonderzahlungen gewährt:

1.
für den Monat Juni 2023 eine einmalige Sonderzahlung in Höhe von 1.240 Euro sowie

2.
für die Monate Juli 2023 bis Februar 2024 eine monatliche Sonderzahlung in Höhe von jeweils 220 Euro."



 

Zitierungen von Artikel 9 BBVAnpÄndG 2023/2024

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 9 BBVAnpÄndG 2023/2024 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BBVAnpÄndG 2023/2024 selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 10 BBVAnpÄndG 2023/2024 Weitere Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes
... 12 Absatz 5 des Bundesdatenschutzgesetzes, das zuletzt durch Artikel 9 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird ...