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Artikel 9 - Gesetz zur Anpassung der Bundesbesoldung und -versorgung für die Jahre 2023 und 2024 sowie zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften (BBVAnpÄndG 2023/2024)
Artikel 9 Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes
Dem § 12 des Bundesdatenschutzgesetzes vom 30. Juni 2017 (BGBl. I S. 2097), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 23. Juni 2021 (BGBl. I S. 1858; 2022 I S. 1045) geändert worden ist, wird folgender Absatz 5 angefügt:
- „(5) Zur Abmilderung der Folgen der gestiegenen Verbraucherpreise werden der oder dem Bundesbeauftragten in entsprechender Anwendung des § 14 Absatz 4 bis 8 des Bundesbesoldungsgesetzes die folgenden Sonderzahlungen gewährt:
- 1.
- für den Monat Juni 2023 eine einmalige Sonderzahlung in Höhe von 1.240 Euro sowie
- 2.
- für die Monate Juli 2023 bis Februar 2024 eine monatliche Sonderzahlung in Höhe von jeweils 220 Euro."
Zitierungen von Artikel 9 BBVAnpÄndG 2023/2024
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 9 BBVAnpÄndG 2023/2024 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BBVAnpÄndG 2023/2024 selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
Artikel 10 BBVAnpÄndG 2023/2024 Weitere Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes
... 12 Absatz 5 des Bundesdatenschutzgesetzes, das zuletzt durch Artikel 9 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird ...
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