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Artikel 11 - Gesetz zur Anpassung der Bundesbesoldung und -versorgung für die Jahre 2023 und 2024 sowie zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften (BBVAnpÄndG 2023/2024)
Artikel 11 Änderung des SED-Opferbeauftragtengesetzes
Nach § 9 Absatz 1 des SED-Opferbeauftragtengesetzes vom 9. April 2021 (BGBl. I S. 750, 757) wird folgender Absatz 1a eingefügt:
- „(1a) Zur Abmilderung der Folgen der gestiegenen Verbraucherpreise werden der oder dem Opferbeauftragten in entsprechender Anwendung des § 14 Absatz 4 bis 8 des Bundesbesoldungsgesetzes die folgenden Sonderzahlungen gewährt:
- 1.
- für den Monat Juni 2023 eine einmalige Sonderzahlung in Höhe von 1.240 Euro sowie
- 2.
- für die Monate Juli 2023 bis Februar 2024 eine monatliche Sonderzahlung in Höhe von jeweils 220 Euro."
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Zitierungen von Artikel 11 BBVAnpÄndG 2023/2024
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 11 BBVAnpÄndG 2023/2024 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BBVAnpÄndG 2023/2024 selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
Artikel 12 BBVAnpÄndG 2023/2024 Weitere Änderung des SED-Opferbeauftragtengesetzes
... 9 Absatz 1a des SED-Opferbeauftragtengesetzes, das durch Artikel 11 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird ...
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