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Artikel 13 - Gesetz zur Anpassung der Bundesbesoldung und -versorgung für die Jahre 2023 und 2024 sowie zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften (BBVAnpÄndG 2023/2024)
Artikel 13 Änderung des Gesetzes über die Errichtung eines Bundesamts für Auswärtige Angelegenheiten
In § 10 Absatz 1 und 3 des Gesetzes über die Errichtung eines Bundesamts für Auswärtige Angelegenheiten vom 12. Juni 2020 (BGBl. I S. 1241) wird jeweils die Angabe „31. Dezember 2025" durch die Angabe „31. Dezember 2026" ersetzt.
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