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Artikel 14 - Gesetz zur Anpassung der Bundesbesoldung und -versorgung für die Jahre 2023 und 2024 sowie zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften (BBVAnpÄndG 2023/2024)

Artikel 14 Änderung des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes


Artikel 14 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Juni 2023 AGG § 26g

Dem § 26g des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes vom 14. August 2006 (BGBl. I S. 1897), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 19. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2510) geändert worden ist, wird folgender Absatz 5 angefügt:

 
„(5) Zur Abmilderung der Folgen der gestiegenen Verbraucherpreise werden der oder dem Unabhängigen Bundesbeauftragten für Antidiskriminierung in entsprechender Anwendung des § 14 Absatz 4 bis 8 des Bundesbesoldungsgesetzes die folgenden Sonderzahlungen gewährt:

1.
für den Monat Juni 2023 eine einmalige Sonderzahlung in Höhe von 1.240 Euro sowie

2.
für die Monate Juli 2023 bis Februar 2024 eine monatliche Sonderzahlung in Höhe von jeweils 220 Euro."

 
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Zitierungen von Artikel 14 BBVAnpÄndG 2023/2024

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 14 BBVAnpÄndG 2023/2024 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BBVAnpÄndG 2023/2024 selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 15 BBVAnpÄndG 2023/2024 Weitere Änderung des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes
... 26g Absatz 5 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes, das zuletzt durch Artikel 14 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird ...