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Artikel 21 - Gesetz zur Anpassung der Bundesbesoldung und -versorgung für die Jahre 2023 und 2024 sowie zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften (BBVAnpÄndG 2023/2024)

Artikel 21 Änderung des Gesetzes über die Entschädigung der Soldatinnen und Soldaten und zur Neuordnung des Soldatenversorgungsrechts


Artikel 21 ändert mWv. 1. Juni 2023 SVReformG Artikel 69

Artikel 69 des Gesetzes über die Entschädigung der Soldatinnen und Soldaten und zur Neuordnung des Soldatenversorgungsrechts vom 20. August 2021 (BGBl. I S. 3932) wird wie folgt geändert:

1.
Nummer 1 wird wie folgt geändert:

a)
Die Angabe „§ 69m" wird durch die Angabe „§ 69n" ersetzt.

b)
In der Inhaltsübersicht zu § 69n wird die Angabe „§ 69n" durch die Angabe „§ 69o" ersetzt.

2.
Nummer 7 wird wie folgt geändert:

a)
Nach dem Wort „Nach" wird die Angabe „§ 69m" durch die Angabe „§ 69n" ersetzt.

b)
Nach dem Wort „folgender" wird die Angabe „§ 69n" durch die Angabe „§ 69o" ersetzt.

c)
In § 69n wird in der Paragraphenüberschrift die Angabe „§ 69n" durch die Angabe „§ 69o" ersetzt.

3.
Nummer 8 wird aufgehoben.