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Artikel 21 - Gesetz zur Anpassung der Bundesbesoldung und -versorgung für die Jahre 2023 und 2024 sowie zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften (BBVAnpÄndG 2023/2024)
G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 414; zuletzt geändert durch Artikel 16 G. v. 18.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 423
Geltung ab 01.06.2023, abweichend siehe Artikel 25
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Geltung ab 01.06.2023, abweichend siehe Artikel 25
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Artikel 21 Änderung des Gesetzes über die Entschädigung der Soldatinnen und Soldaten und zur Neuordnung des Soldatenversorgungsrechts
Artikel 21 hat 1 frühere Fassung, wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Juni 2023 SVReformG Artikel 69
Artikel 69 des Gesetzes über die Entschädigung der Soldatinnen und Soldaten und zur Neuordnung des Soldatenversorgungsrechts vom 20. August 2021 (BGBl. I S. 3932) wird wie folgt geändert:
- 1.
- (aufgehoben)
- 2.
- (aufgehoben)
- 3.
- Nummer 8 wird aufgehoben.
Text in der Fassung des Artikels 16 Gesetz zur Änderung des Soldatenentschädigungsgesetzes und des Soldatenversorgungsrechts G. v. 18. Dezember 2024 BGBl. 2024 I Nr. 423 m.W.v. 24. Dezember 2024
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Frühere Fassungen von Artikel 21 BBVAnpÄndG 2023/2024
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 24.12.2024 | Artikel 16 Gesetz zur Änderung des Soldatenentschädigungsgesetzes und des Soldatenversorgungsrechts vom 18.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 423 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von Artikel 21 BBVAnpÄndG 2023/2024
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 21 BBVAnpÄndG 2023/2024 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BBVAnpÄndG 2023/2024 selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Änderung des Soldatenentschädigungsgesetzes und des Soldatenversorgungsrechts
G. v. 18.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 423
Artikel 16 SoldEntsRÄndG Änderung des Gesetzes zur Anpassung der Bundesbesoldung und -versorgung für die Jahre 2023 und 2024 sowie zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften
... Artikel 21 Nummer 1 und 2 des Gesetzes zur Anpassung der Bundesbesoldung und -versorgung für die Jahre 2023 und 2024 sowie zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften vom 22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 414) wird aufgehoben. *) --- *) Anm. ...
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