§ 4 der Bundesmehrarbeitsvergütungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom
4. November 2009 (BGBl. I S. 3701), die zuletzt durch
Artikel 9 des Gesetzes vom 9. Juli 2021 (BGBl. I S. 2444) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Nummer 1 wird die Angabe „13,85 Euro" durch die Angabe „15,42 Euro" ersetzt.
- b)
- In Nummer 2 wird die Angabe „16,37 Euro" durch die Angabe „18,22 Euro" ersetzt.
- c)
- In Nummer 3 wird die Angabe „22,49 Euro" durch die Angabe „25,03 Euro" ersetzt.
- d)
- In Nummer 4 wird die Angabe „30,96 Euro" durch die Angabe „34,46 Euro" ersetzt.
- 2.
- Absatz 3 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Nummer 1 wird die Angabe „30,76 Euro" durch die Angabe „34,24 Euro" ersetzt.
- b)
- In Nummer 2 wird die Angabe „35,94 Euro" durch die Angabe „40,00 Euro" ersetzt.
Artikel 25 BBVAnpÄndG 2023/2024 Inkrafttreten ... Artikel 18 Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 3 treten am 1. Januar 2024 in Kraft. (3) Die Artikel 22 bis 24 treten am 1. März 2024 in Kraft. (4) Die Artikel 4, 6, 8, 10, 12, 15, 17 ...
Gesetz zur weiteren Stärkung der personellen Einsatzbereitschaft und zur Änderung von Vorschriften für die Bundeswehr
G. v. 27.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 72