§ 3 der Soldatenmehrarbeitsvergütungsverordnung vom
18. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2465), die zuletzt durch
Artikel 16 des Gesetzes vom 9. Juli 2021 (BGBl. I S. 2444) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In Nummer 1 wird die Angabe „13,85 Euro" durch die Angabe „15,42 Euro" ersetzt.
- 2.
- In Nummer 2 wird die Angabe „16,37 Euro" durch die Angabe „18,22 Euro" ersetzt.
- 3.
- In Nummer 3 wird die Angabe „22,49 Euro" durch die Angabe „25,03 Euro" ersetzt.
- 4.
- In Nummer 4 wird die Angabe „30,96 Euro" durch die Angabe „34,46 Euro" ersetzt.
Gesetz zur weiteren Stärkung der personellen Einsatzbereitschaft und zur Änderung von Vorschriften für die Bundeswehr
G. v. 27.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 72