Artikel 25 - Gesetz zur Anpassung der Bundesbesoldung und -versorgung für die Jahre 2023 und 2024 sowie zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften (BBVAnpÄndG 2023/2024)

G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 414; zuletzt geändert durch Artikel 16 G. v. 18.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 423
Geltung ab 01.06.2023, abweichend siehe Artikel 25
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Artikel 25 Inkrafttreten



(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 bis 4 mit Wirkung vom 1. Juni 2023 in Kraft.


(3) Die Artikel 22 bis 24 treten am 1. März 2024 in Kraft.

(4) Die Artikel 4, 6, 8, 10, 12, 15, 17 und 19 treten am 1. Januar 2025 in Kraft.



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