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Anhang 2 - Gesetz zur Anpassung der Bundesbesoldung und -versorgung für die Jahre 2023 und 2024 sowie zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften (BBVAnpÄndG 2023/2024)
G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 414; zuletzt geändert durch Artikel 16 G. v. 18.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 423
Geltung ab 01.06.2023, abweichend siehe Artikel 25
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Geltung ab 01.06.2023, abweichend siehe Artikel 25
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Anhang 2 (zu Artikel 1 Nummer 3)
Gültig ab 1. März 2024
Familienzuschlag
(Monatsbetrag in Euro)
Stufe 1 (§ 40 Absatz 1) | Stufe 2 (§ 40 Absatz 2) |
171,28 | 317,66 |
Der Familienzuschlag erhöht sich
- -
- für das zweite zu berücksichtigende Kind um 146,38 Euro,
- -
- für jedes weitere zu berücksichtigende Kind um 456,06 Euro.
Für die Besoldungsgruppen A 3 bis A 5 und für Anwärter des einfachen Dienstes erhöht sich der Familienzuschlag wie folgt:
- 1.
- für das erste zu berücksichtigende Kind für die Besoldungsgruppen A 3 bis A 5 und für Anwärter des einfachen Dienstes um 5,37 Euro,
- 2.
- für jedes weitere zu berücksichtigende Kind
- -
- in der Besoldungsgruppe A 3 und für Anwärter des einfachen Dienstes um 26,84 Euro,
- -
- in der Besoldungsgruppe A 4 um 21,47 Euro,
- -
- in der Besoldungsgruppe A 5 um 16,10 Euro.
Anrechnungsbetrag nach § 39 Absatz 2 Satz 1
- -
- Besoldungsgruppen A 3 bis A 8: 144,27 Euro
- -
- Besoldungsgruppen A 9 bis A 12: 153,15 Euro
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