Änderung § 5 BMDVTKBGebV vom 01.04.2025

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§ 5 BMDVTKBGebV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.04.2025 geltenden Fassung
§ 5 BMDVTKBGebV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.04.2025 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 06.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 32

(Textabschnitt unverändert)

§ 5 Zeitgebühr


(Text alte Fassung)

Für den Zeitaufwand von Verwaltungsbeschäftigten der Bundesnetzagentur und des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik des mittleren, gehobenen und höheren Dienstes gelten die Stundensätze nach Anlage 1 Teil A Abschnitt 1 Nummer 1 der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 11. Februar 2015 (BGBl. I S. 130), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 11. Februar 2021 (BGBl. I S. 204) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.

(Text neue Fassung)

Für den Zeitaufwand von Verwaltungsbeschäftigten der Bundesnetzagentur, des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik und der oder des Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit des mittleren, gehobenen und höheren Dienstes gelten die Stundensätze nach Anlage 1 Teil A Abschnitt 1 Nummer 1 der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 11. Februar 2015 (BGBl. I S. 130), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 11. Februar 2021 (BGBl. I S. 204) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.




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