Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Synopse aller Änderungen der BMDVTKBGebV am 03.08.2024

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 3. August 2024 durch Artikel 3 der 1. BMDVTKBGebVÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der BMDVTKBGebV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

BMDVTKBGebV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 03.08.2024 geltenden Fassung
BMDVTKBGebV n.F. (neue Fassung)
in der am 03.08.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 3 V. v. 23.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 256
(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Erhebung von Gebühren und Auslagen


(1) Die Bundesnetzagentur und das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik erheben in ihrem Zuständigkeitsbereich nach Maßgabe dieser Verordnung Gebühren und Auslagen für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen, die aufgrund der folgenden Rechtsvorschriften erbracht werden:

1. Telekommunikationsgesetz vom 23. Juni 2021 (BGBl. I S. 1858), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 14. März 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 71) geändert worden ist, mit Ausnahme der in § 223 Absatz 1 des Telekommunikationsgesetzes genannten Gebühren, in der jeweils geltenden Fassung,

2. Verordnung (EU) 2015/2120 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über Maßnahmen zum Zugang zum offenen Internet und zu Endkundenentgelten für regulierte intra-EU-Kommunikation sowie zur Änderung der Richtlinie 2002/22/EG und der Verordnung (EU) Nr. 531/2012, in der jeweils geltenden Fassung,

3. Verordnung (EU) Nr. 2022/612 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. April 2022 über das Roaming in öffentlichen Mobilfunknetzen in der Union, in der jeweils geltenden Fassung,

4. Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG (eIDAS-Verordnung), in der jeweils geltenden Fassung,

5. Vertrauensdienstegesetz vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2745), das durch Artikel 2 des Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2745) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,

(Text alte Fassung) nächste Änderung

6. Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetz vom 23. Juni 2021 (BGBl. I S. 1982; 2022 I S. 1045), das durch Artikel 4 des Gesetzes vom 12. August 2021 (BGBl. I S. 3544) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,

(Text neue Fassung)

6. Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetz vom 23. Juni 2021 (BGBl. I S. 1982; 2022 I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 6. Mai 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 149) geändert worden ist,

7. Amateurfunkgesetz vom 23. Juni 1997 (BGBl. I S. 1494), das zuletzt durch Artikel 53 des Gesetzes vom 23. Juni 2021 (BGBl. I S. 1858) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,

8. Amateurfunkverordnung vom 15. Februar 2005 (BGBl. I S. 242), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 21. Juni 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 160) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.

(2) Die Erhebung von Gebühren und Auslagen für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen, die von der Bundesnetzagentur und dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik aufgrund anderer als der in Absatz 1 genannten Rechtsvorschriften erbracht werden, wird durch diese Verordnung nicht ausgeschlossen.



(heute geltende Fassung) 

Anlage (zu § 2 Absatz 1) Gebühren- und Auslagenverzeichnis


Abschnitt 1 Telekommunikationsgesetz (TKG) und Verordnung (EU) 2015/2120 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über Maßnahmen zum Zugang zum offenen Internet und zu Endkundenentgelten für regulierte intra-EU-Kommunikation sowie zur Änderung der Richtlinie 2002/22/EG über den Universaldienst und der Verordnung (EU) Nr. 2022/612 vom 6. April 2022 über das Roaming in öffentlichen Mobilfunknetzen in der Union

Unterabschnitt 1 Nummerierung
Unterabschnitt 2 Leistungen im Zusammenhang mit den Informationen über Infrastruktur nach § 79 TKG
Unterabschnitt 3 Koordinierung, Anmeldung, Übertragung und Notifizierung von Satellitensystemen nach § 95 TKG
Unterabschnitt 4 Entscheidung über die Übertragung von Nutzungsberechtigungen für öffentliche Verkehrswege nach § 125 Absatz 2 TKG (Wegerecht)
Unterabschnitt 5 Beschlusskammerentscheidungen nach TKG
Unterabschnitt 6 Kontrolle und Durchsetzung der Einhaltung der Vorschriften des Teils 10 Abschnitt 1 TKG (Öffentliche Sicherheit)
Unterabschnitt 7 Kontrolle und Durchsetzung der Einhaltung der Vorschriften des Teils 10 Abschnitt 2 TKG (Notfallvorsorge)
Unterabschnitt 8 Netzneutralität
Unterabschnitt 9 Intra-EU-Kommunikation
Unterabschnitt 10 Roaming

vorherige Änderung nächste Änderung

Abschnitt 2 Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetz (TTDSG)



Abschnitt 2 Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetz (TDDDG)

Abschnitt 3 Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG (eIDAS-Verordnung) und Vertrauensdienstegesetz (VDG)

Abschnitt 4 Amateurfunkgesetz (AFuG) und Amateurfunkverordnung (AFuV)

Abschnitt 1 Telekommunikationsgesetz (TKG) und Verordnung (EU) 2015/2120 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über Maßnahmen zum Zugang zum offenen Internet und zu Endkundenentgelten für regulierte intra-EU-Kommunikation sowie zur Änderung der Richtlinie 2002/22/EG über den Universaldienst und der Verordnung (EU) Nr. 2022/612 vom 6. April 2022 über das Roaming in öffentlichen Mobilfunknetzen in der Union

Unterabschnitt 1 Nummerierung


Nummer | Gebühren- oder Auslagentatbestand | Gebühren/Auslagen
in Euro

1 | Nummerierung |

1.1 | Allgemeine Gebühren |

1.1.1 | Zusammenfassung oder Zusammenstellung von zugeteilten Nummern nach
§ 108 Absatz 1 Satz 3, Absatz 6 TKG in Verbindung mit § 4 Absatz 1
Telekommunikations-Nummerierungsverordnung (TNV) | 40,00 bis 151,00

1.1.2 | Bestätigung und Berichtigung von Zuteilungen aus Anlass einer
Rechtsnachfolge nach § 108 Absatz 1 Satz 3, Absatz 6 TKG in Verbindung
mit § 4 Absatz 6 Satz 3 und 4 TNV je betroffenem Nummernbereich | 64,00 bis 578,00

1.1.3 | Änderung eines Zuteilungsbescheides nach § 108 Absatz 1 Satz 3, Absatz 6
TKG in Verbindung mit § 4 Absatz 1 TNV, soweit nicht eine Rechtsnachfolge
vorliegt | 30,00 bis 154,00

1.1.4 | Bescheinigung eines Nummernbedarfs nach § 108 Absatz 1 Satz 3, Absatz 6
TKG in Verbindung mit § 4 Absatz 1 TNV | 76,55

1.1.5 | Sonstige öffentliche Leistung nach § 108 Absatz 1 Satz 3, Absatz 6 TKG in
Verbindung mit § 4 Absatz 1 TNV, soweit nicht ein anderer Gebühren-
tatbestand vorrangig anwendbar ist | nach Zeitaufwand

1.1.6 | Anordnung nach § 108 Absatz 4 Satz 1 TKG zur Durchsetzung der
Verpflichtungen nach § 108 Absatz 3 Satz 4 in Verbindung mit Satz 1 TKG | nach Zeitaufwand

1.1.7 | Maßnahme nach § 108 Absatz 5 Nummer 1 TKG zur Sicherstellung, dass die
Endnutzer in der Lage sind, Dienste unter Verwendung geografisch nicht
gebundener Nummern in der Europäischen Union zu erreichen und zu nutzen | nach Zeitaufwand

1.1.8 | Maßnahme nach § 108 Absatz 5 Nummer 2 TKG zur Sicherstellung, dass die
Endnutzer in der Lage sind, alle in der Europäischen Union bestehenden
Rufnummern zu erreichen | nach Zeitaufwand

1.1.9 | Maßnahme nach § 123 Absatz 6 Satz 2 in Verbindung mit Satz 1 und § 108
Absatz 2 TKG gegenüber dem Verantwortlichen zur Durchsetzung von
ausländischen Vorschriften bei der grenzüberschreitenden Nutzung deutscher
Nummern | nach Zeitaufwand

1.1.10 | Maßnahme nach § 123 Absatz 1, 4 und 5 TKG oder § 202 TKG zur Einhaltung
gesetzlicher Vorschriften, aufgrund des TKG ergangener Verpflichtungen,
Vorschriften der TNV und der von der Bundesnetzagentur erteilten
Bedingungen über die Zuteilung von Nummern, jeweils soweit vom
Verantwortlichen zu vertreten | nach Zeitaufwand

1.2 | Zuteilung von Blöcken von Rufnummern |

1.2.1 | Zuteilung eines Blocks von 1.000 oder 100 zehn-, elf- oder zwölfstelligen
Rufnummern in Ortsnetzbereichen oder eines Blocks von 1.000 elfstelligen
Nationalen Teilnehmerrufnummern nach § 108 Absatz 1 Satz 3, Absatz 6
TKG in Verbindung mit § 4 Absatz 1 TNV | 39,00

Die Gebühr erhöht sich für die Zuteilung jedes weiteren Blocks von 1.000 oder
100 zehn-, elf- oder zwölfstelligen Rufnummern in Ortsnetzbereichen oder von
1.000 elfstelligen Nationalen Teilnehmerrufnummern um | 7,19

1.2.2 | Zuteilung eines Blocks von 100 oder 10 Rufnummern zur Erweiterung von
bestehenden Netzzugängen nach § 108 Absatz 1 Satz 3, Absatz 6 TKG in
Verbindung mit § 4 Absatz 1 TNV | 40,20

Die Gebühr erhöht sich für die Zuteilung jedes weiteren Blocks von 100 oder
10 Rufnummern zur Erweiterung von bestehenden Netzzugängen um | 8,36

1.2.3 | Zuteilung eines Blocks von zehnstelligen oder elfstelligen Rufnummern für
öffentliche zellulare Mobilfunkdienste nach § 108 Absatz 1 Satz 3, Absatz 6
TKG in Verbindung mit § 4 Absatz 1 TNV | nach Zeitaufwand

1.2.4 | Zuteilung eines Blocks von elfstelligen Rufnummern für Virtuelle Private Netze
nach § 108 Absatz 1 Satz 3, Absatz 6 TKG in Verbindung mit § 4 Absatz 1 TNV | 105,00

1.2.5 | Zuteilung eines Blocks von vierzehnstelligen Rufnummern für Internationale
Virtuelle Private Netze nach § 108 Absatz 1 Satz 3, Absatz 6 TKG in
Verbindung mit § 4 Absatz 1 TNV | 129,00

1.2.6 | Zuteilung eines Blocks von 1.000 zehnstelligen Rufnummern für
Massenverkehrsdienste nach § 108 Absatz 1 Satz 3, Absatz 6 TKG in
Verbindung mit § 4 Absatz 1 TNV | 302,00

1.3 | Zuteilung von einzelnen Rufnummern |

1.3.1 | Zuteilung einer Rufnummer für Auskunftsdienste oder Vermittlungsdienste
nach § 108 Absatz 1 Satz 3, Absatz 6 TKG in Verbindung mit § 4 Absatz 1 TNV | 373,00

1.3.2 | Zuteilung einer Persönlichen Rufnummer nach § 108 Absatz 1 Satz 3, Absatz 6
TKG in Verbindung mit § 4 Absatz 1 TNV | 52,60

1.3.3 | Zuteilung einer Rufnummer für entgeltfreie Telekommunikationsdienste nach
§ 108 Absatz 1 Satz 3, Absatz 6 TKG in Verbindung mit § 4 Absatz 1 TNV | 52,60

1.3.4 | Zuteilung einer Rufnummer für Premium-Dienste nach § 108 Absatz 1 Satz 3,
Absatz 6 TKG in Verbindung mit § 4 Absatz 1 TNV | 52,60

1.3.5 | Zuteilung einer Rufnummer für Service-Dienste nach § 108 Absatz 1 Satz 3,
Absatz 6 TKG in Verbindung mit § 4 Absatz 1 TNV | 52,60

1.4 | Zuteilung von Kennzahlen und Technischen Nummern |

1.4.1 | Zuteilung einer Betreiberkennzahl nach § 108 Absatz 1 Satz 3, Absatz 6 TKG
in Verbindung mit § 4 Absatz 1 TNV | 237,00

1.4.2 | Zuteilung einer Portierungskennung (PK) nach § 108 Absatz 1 Satz 3, Absatz 6
TKG in Verbindung mit § 4 Absatz 1 TNV | 103,00

1.4.3 | Zuteilung eines International Signalling Point Code (ISPC) nach § 108 Absatz 1
Satz 3, Absatz 6 TKG in Verbindung mit § 4 Absatz 1 TNV | 118,00

1.4.4 | Zuteilung eines National Signalling Point Code (NSPC) nach § 108 Absatz 1
Satz 3, Absatz 6 TKG in Verbindung mit § 4 Absatz 1 TNV | 110,00

1.4.5 | Zuteilung eines Blocks von 10.000.000.000 Internationalen Kennungen für
Mobile Teilnehmer (IMSI) nach § 108 Absatz 1 Satz 3, Absatz 6 TKG in
Verbindung mit § 4 Absatz 1 TNV | 2.087,00

1.4.6 | Zuteilung eines Blocks von 100 Closed User Group Interlock Codes (CUGIC)
nach § 108 Absatz 1 Satz 3, Absatz 6 TKG in Verbindung mit § 4 Absatz 1 TNV | 118,00

1.4.7 | Zuteilung eines Data Network Identification Code (DNIC) nach § 108 Absatz 1
Satz 3, Absatz 6 TKG in Verbindung mit § 4 Absatz 1 TNV | 124,00

1.4.8 | Zuteilung eines Tarifierungsreferenzzweiges (TRZ) nach § 108 Absatz 1
Satz 3, Absatz 6 TKG in Verbindung mit § 4 Absatz 1 TNV | 118,00

1.4.9 | Zuteilung eines Objektkennungsastes für Netzbetreiber und Diensteanbieter
(OKA-ND) nach § 108 Absatz 1 Satz 3, Absatz 6 TKG in Verbindung mit § 4
Absatz 1 TNV | 118,00

1.4.10 | Zuteilung einer Herstellerkennung für Telematikprotokolle (HKT) nach § 108
Absatz 1 Satz 3, Absatz 6 TKG in Verbindung mit § 4 Absatz 1 TNV | 124,00

1.4.11 | Zuteilung eines Blocks von 16.777.216 Individuellen TETRA Teilnehmer-
kennungen (ITSI) nach § 108 Absatz 1 Satz 3, Absatz 6 TKG in Verbindung
mit § 4 Absatz 1 TNV | 246,00

1.4.12 | Zuteilung von bis zu drei Nummern im See- und Binnenschifffahrtsfunk im
Rahmen einer SHIP STATION LICENCE nach § 108 Absatz 1 Satz 3,
Absatz 6 TKG in Verbindung mit § 4 Absatz 1 TNV | 59,05

1.4.13 | Zuteilung von bis zu drei Nummern im See- und Binnenschifffahrtsfunk für
besondere Anwendungen im See- und Binnenschifffahrtsfunk nach § 108
Absatz 1 Satz 3, Absatz 6 TKG in Verbindung mit § 4 Absatz 1 TNV | 51,35

1.4.14 | Zuteilung von bis zu zwei Nummern im See- und Binnenschifffahrtsfunk im
Rahmen der Änderung einer SHIP STATION LICENCE nach § 108 Absatz 1
Satz 3, Absatz 6 TKG in Verbindung mit § 4 Absatz 1 TNV | 60,00

1.4.15 | Zuteilung einer Nummer im Flug- und Flugnavigationsfunk im Rahmen einer
AIRCRAFT STATION LICENCE nach § 108 Absatz 1 Satz 3, Absatz 6 TKG in
Verbindung mit § 4 Absatz 1 TNV | 92,35

1.5 | Zuteilung von sonstigen Nummern |

1.5.1 | Zuteilung eines Blocks oder mehrerer Blöcke von Nummern (Blockzuteilung)
nach § 108 Absatz 1 Satz 3, Absatz 6 TKG in Verbindung mit § 4 Absatz 1 TNV,
soweit nicht ein Gebührentatbestand der Nummern 1.2 oder 1.4 anzuwenden
ist | nach Zeitaufwand

1.5.2 | Zuteilung einer Nummer oder mehrerer einzelner Nummern (Einzelzuteilung)
nach § 108 Absatz 1 Satz 3, Absatz 6 TKG in Verbindung mit § 4 Absatz 1 TNV,
soweit nicht ein Gebührentatbestand der Nummern 1.3 oder 1.4 anzuwenden
ist | nach Zeitaufwand

1.5.3 | Zuteilung einer Nummer oder mehrerer einzelner Nummern (Einzelzuteilung)
oder eines Blocks oder mehrerer Blöcke von Nummern (Blockzuteilung) nach
§ 108 Absatz 1 Satz 3, Absatz 6 TKG in Verbindung mit § 4 Absatz 1 TNV bei
vorangegangenem relevanten Rufnummernmissbrauch durch den Antrag-
steller | nach Zeitaufwand


Unterabschnitt 2 Leistungen im Zusammenhang mit den Informationen über Infrastruktur nach § 79 TKG


Nummer | Gebühren- oder Auslagentatbestand | Gebühren/Auslagen
in Euro

2 | Leistungen im Zusammenhang mit den Informationen über Infrastruktur
gemäß § 79 TKG und über Baustellen gemäß § 82 TKG |

2.1 | Maßnahme nach § 202 TKG wegen eines Verstoßes gegen Vorgaben des
Gewährungsbescheides nach § 79 Absatz 4 Satz 1 TKG, § 82 TKG, § 136
Absatz 6 TKG, § 142 Absatz 5 Nummer 2 und Absatz 6 TKG oder § 153
Absatz 5 und 6 TKG | nach Zeitaufwand


Unterabschnitt 3 Koordinierung, Anmeldung, Übertragung und Notifizierung von Satellitensystemen nach § 95 TKG


Nummer | Gebühren- oder Auslagentatbestand | Gebühren/Auslagen
in Euro

3 | Koordinierung, Anmeldung, Übertragung und Notifizierung von
Satellitensystemen nach § 95 TKG |

3.1 | Erstellen einer Zweitschrift einer Urkunde | 25

3.2 | Änderung einer bestehenden Urkunde | 25

3.3 | Anmeldung eines nichtkommerziellen Einzelsatelliten (umlaufend) auf
'Non-Interference-Basis' (wissenschaftlicher Experimentalsatellit, Amateur-
funksatellit; kein fester Funkdienst über Satelliten, Mobilfunkdienst über
Satelliten oder Rundfunkdienst über Satelliten) einschließlich Übertragung
der Nutzungsrechte | 1.901

3.4 | Anmeldung eines umlaufenden Satellitensystems mit bis zu zehn Satelliten,
das keiner Koordinierung nach Artikel 9 Abschnitt II VO Funk bedarf | 13.682

Betrag, um den sich die Gebühr pro zehn weitere Satelliten erhöht | 2.000

Die Gebühr beträgt höchstens | 41.682

3.5 | Anmeldung eines umlaufenden Satellitensystems mit bis zu zehn Satelliten,
das einer Koordinierung nach Artikel 9 Abschnitt II VO Funk bedarf | 26.048

Betrag, um den sich die Gebühr pro zehn weitere Satelliten erhöht | 3.800

Die Gebühr beträgt höchstens | 79.248

3.6 | Anmeldung eines geostationären Satellitensystems (mit Ausnahme der unter
den Nummern 3.4 und 3.5 genannten Fälle) | 24.598

3.7 | Anmeldung eines Satellitensystems nach Anhang 30 und 30A VO Funk (BSS) | 30.724

3.8 | Anmeldung eines Satellitensystems nach Anhang 30B VO Funk (FSS-
Planbereich) | 29.485

3.9 | Übertragung der Orbit- und Frequenznutzungsrechte für Systeme nach
Nummer 3.4 | 4.813

3.10 | Übertragung der Orbit- und Frequenznutzungsrechte für Systeme nach den
Nummern 3.5 bis 3.8 | 6.970

3.11 | Maßnahmen bei Verstoß gegen das TKG, Orbit-/Frequenzzuteilungs-
bedingungen und Auflagen einschließlich Ausführen von mobilen/stationären
Messeinsätzen zum Ermitteln des Verstoßes | nach Zeitaufwand

3.12 | Neben den in den Nummern 3.1 bis 3.11 ausgewiesenen Gebührensätzen
werden Auslagen gesondert erhoben. Dies betrifft insbesondere die ITU-
Gebühren (ITU-Cost recovery), die für die jeweilige beantragte
Satellitenanmeldung von der ITU zur Deckung des dortigen
Verwaltungsaufwandes erhoben werden | in der tatsächlich
entstandenen Höhe


Unterabschnitt 4 Entscheidung über die Übertragung von Nutzungsberechtigungen für öffentliche Verkehrswege nach § 125 Absatz 2 TKG (Wegerecht)


Nummer | Gebühren- oder Auslagentatbestand | Gebühren/Auslagen
in Euro

4 | Entscheidung über die Übertragung von Nutzungsberechtigungen für
öffentliche Verkehrswege nach § 125 Absatz 2 TKG (Wegerecht) |

4.1 | Erstellen einer Zweitschrift einer Nutzungsberechtigung | 25

4.2 | Änderung einer Nutzungsberechtigung, sofern sie keine Gebietsänderung
betrifft | nach Zeitaufwand

4.3 | Erteilung einer Nutzungsberechtigung | nach Zeitaufwand


Unterabschnitt 5 Beschlusskammerentscheidungen nach TKG


Nummer | Gebühren- oder Auslagentatbestand | Gebühren/Auslagen
in Euro

5 | Beschlusskammerentscheidungen nach TKG |

5.1 | Erlass einer Regulierungsverfügung nach § 13 TKG im Verfahren nach § 14
TKG | 8.500 bis 96.500

5.2 | Verbindlichkeitserklärung einer Verpflichtungszusage nach § 18 TKG im
Verfahren nach § 19 TKG | 2.000 bis 19.500

5.3 | Erlass einer Zugangsverpflichtung und Zusammenschaltung bei Kontrolle über
Zugang zu Endnutzern nach § 21 TKG | 4.500 bis 46.500

5.4 | Erlass einer Zugangsverpflichtung nach § 22 Absatz 1 TKG bei Hindernissen
der Replizierbarkeit | 3.000 bis 28.500

5.5 | Festlegung eines Standardangebots nach § 29 Absatz 4 oder nach Absatz 4
und 5 TKG | 4.500 bis 85.500

5.6 | Verfahren nach § 34 TKG im Zusammenhang mit der Migration von
herkömmlichen Infrastrukturen | 1.000 bis 14.000

5.7 | Anordnung im Rahmen der Zugangsregulierung nach § 35 TKG | 3.500 bis 38.500

5.8 | Entgeltgenehmigung nach § 39 Absatz 1 Nummer 1 TKG anhand der
Maßstäbe des § 37 TKG | 7.000 bis 184.500

5.9 | Entgeltgenehmigung nach § 39 Absatz 1 Nummer 2 TKG auf der
Grundlage der auf die einzelnen Dienste entfallenden Kosten der
effizienten Leistungsbereitstellung nach § 42 TKG | 7.000 bis 184.500

5.10 | Entgeltgenehmigung nach § 39 Absatz 1 Nummer 3 TKG auf der
Grundlage einer anderen Vorgehensweise | 5.500 bis 145.500

5.11 | Entscheidungen im Verfahren der Entgeltanzeige nach § 45 TKG | 4.000 bis 45.500

5.12 | Nachträgliche Missbrauchsprüfung von Entgelten nach § 46 TKG | 3.500 bis 40.500

5.13 | Anordnungen im Rahmen der Entgeltregulierung nach § 47 TKG | 3.500 bis 38.500

5.14 | Entscheidungen nach § 50 Absatz 3 und 4 TKG | 3.500 bis 36.500

5.15 | Nachträgliche Missbrauchsprüfung von Entgelten nach § 59 Absatz 7 TKG bei
Anbieterwechsel und Rufnummernmitnahme | 500 bis 20.000

5.16 | Maßnahmen auf Grundlage des § 202 TKG | 1.500 bis 15.000

5.17 | Entscheidungen im Streitschlichtungsverfahren nach § 212 Absatz 1 Satz 1,
Absatz 2 TKG | 4.000 bis 44.000


Unterabschnitt 6 Kontrolle und Durchsetzung der Einhaltung der Vorschriften des Teils 10 Abschnitt 1 TKG (Öffentliche Sicherheit)


Nummer | Gebühren- oder Auslagentatbestand | Gebühren/Auslagen
in Euro

6 | Kontrolle und Durchsetzung der Einhaltung der Vorschriften des Teils 10
Abschnitt 1 TKG |

6.1 | Maßnahme nach § 183 Absatz 1 TKG zur Sicherstellung der Einhaltung der
Vorschriften des Teils 10 Abschnitt 1 TKG und der aufgrund dieses Abschnitts
ergangenen Rechtsverordnungen und Allgemeinverfügungen insbesondere
der jeweils anzuwendenden Technischen Richtlinien | nach Zeitaufwand

6.2 | Überprüfung der Inhalte von Kundendateien nach § 183 Absatz 2 TKG | nach Zeitaufwand

6.3 | Anordnung der Nichtveränderung des Kundenstamms nach § 183 Absatz 3
TKG | nach Zeitaufwand

6.4 | Ganz oder teilweise Untersagung des Betriebs einer Telekommunikations-
anlage oder des Erbringens eines Telekommunikationsdienstes nach § 183
Absatz 4 TKG | nach Zeitaufwand


Unterabschnitt 7 Kontrolle und Durchsetzung der Einhaltung der Vorschriften des Teils 10 Abschnitt 2 TKG (Notfallvorsorge)


Nummer | Gebühren- oder Auslagentatbestand | Gebühren/Auslagen
in Euro

7 | Kontrolle und Durchsetzung der Einhaltung der Vorschriften des Teils 10
Abschnitt 2 TKG |

7.1 | Maßnahme nach § 190 Absatz 1 TKG zur Sicherstellung der Einhaltung der
Vorschriften des Teils 10 Abschnitt 2 TKG | nach Zeitaufwand


Unterabschnitt 8 Netzneutralität


Nummer | Gebühren- oder Auslagentatbestand | Gebühren/Auslagen
in Euro

8 | Maßnahmen wegen eines Verstoßes gegen Verordnung (EU) 2015/2120,
Zugang zum offenen Internet |

8.1 | Maßnahme nach § 202 TKG wegen eines Verstoßes gegen Artikel 3, 4 oder 5
der Verordnung (EU) 2015/2120 | 2.500 bis 32.400


Unterabschnitt 9 Intra-EU-Kommunikation


Nummer | Gebühren- oder Auslagentatbestand | Gebühren/Auslagen
in Euro

9 | Maßnahme wegen eines Verstoßes gegen Artikel 5a der Verordnung (EU)
2015/2120 zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2018/1971 vom
11. Dezember 2018 |

9.1 | Maßnahme nach § 202 TKG wegen eines Verstoßes gegen Artikel 5a
der Verordnung (EU) 2015/2120 zuletzt geändert durch Verordnung (EU)
2018/1971 vom 11. Dezember 2018 | 2.500 bis 32.400


Unterabschnitt 10 Roaming


Nummer | Gebühren- oder Auslagentatbestand | Gebühren/Auslagen
in Euro

10 | Maßnahme wegen eines Verstoßes gegen Verordnung (EU) 2022/612 vom
6. April 2022 über das Roaming in öffentlichen Mobilfunknetzen in der
Union |

10.1 | Maßnahme nach § 202 TKG wegen eines Verstoßes gegen die Verordnung
(EU) 2022/612 vom 6. April 2022 über das Roaming in öffentlichen
Mobilfunknetzen in der Union | 2.500 bis 32.400

vorherige Änderung nächste Änderung


Abschnitt 2 Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetz (TTDSG)




Abschnitt 2 Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetz (TDDDG)


Nummer | Gebühren- oder Auslagentatbestand | Gebühren/Auslagen
in Euro

vorherige Änderung

1 | Nachträgliche Missbrauchsprüfung des Entgelts nach § 18 Absatz 2 Satz 2
TTDSG
| 500 bis 20.000

2 | Entgeltgenehmigung nach § 18 Absatz 2 Satz 3 TTDSG | 500 bis 20.000

3 | Maßnahme nach § 30 Absatz 2 TTDSG zur Sicherstellung der Einhaltung der
Vorschriften des Teils 2 TTDSG | nach Zeitaufwand

4 | Vollständige oder teilweise Untersagung des Betriebs einer Telekommunikati-
onsanlage oder des Erbringens eines Telekommunikationsdienstes nach § 30
Absatz 3 TTDSG | nach Zeitaufwand



1 | Nachträgliche Missbrauchsprüfung des Entgelts nach § 18 Absatz 2 Satz 2
TDDDG
| 500 bis 20.000

2 | Entgeltgenehmigung nach § 18 Absatz 2 Satz 3 TDDDG | 500 bis 20.000

3 | Maßnahme nach § 30 Absatz 2 TDDDG zur Sicherstellung der Einhaltung der
Vorschriften des Teils 2 TDDDG | nach Zeitaufwand

4 | Vollständige oder teilweise Untersagung des Betriebs einer Telekommunikati-
onsanlage oder des Erbringens eines Telekommunikationsdienstes nach § 30
Absatz 3 TDDDG | nach Zeitaufwand


Abschnitt 3 Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG (eIDAS-Verordnung) und Vertrauensdienstegesetz (VDG)


Nummer | Gebühren- oder Auslagentatbestand | Gebühren/Auslagen
in Euro

1 | Erteilung des Qualifikationsstatus für Vertrauensdiensteanbieter und die von
ihnen erbrachten Vertrauensdienste nach Artikel 21 Absatz 2 der Verordnung
(EU) Nr. 910/2014 | nach Zeitaufwand

2 | Beaufsichtigung qualifizierter Vertrauensdiensteanbieter und der von ihnen
erbrachten qualifizierten Vertrauensdienste nach Artikel 17 Absatz 3
Buchstabe a, Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 in Verbindung mit
§ 4 Absatz 2 VDG | nach Zeitaufwand

3 | Durchführung von Aufsichtsmaßnahmen in Bezug auf nichtqualifizierte
Vertrauensdiensteanbieter nach Artikel 17 Absatz 3 Buchstabe b, Absatz 4
der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 in Verbindung mit § 4 Absatz 2 VDG | nach Zeitaufwand

4 | Untersagung des Betriebs nach § 4 Absatz 3 VDG | nach Zeitaufwand

5 | Anerkennung von Zertifizierungsstellen nach Artikel 30 Absatz 1 der
Verordnung (EU) Nr. 910/2014 | nach Zeitaufwand


Abschnitt 4 Amateurfunkgesetz (AFuG) und Amateurfunkverordnung (AFuV)


Nummer | Gebühren- oder Auslagentatbestand | Gebühren/Auslagen
in Euro

1 | Maßnahmen im Rahmen der Prüfung |

1.1 | Durchführung einer Erstprüfung für die Klasse N im Rahmen der §§ 3 bis 7
AFuV | 68,00

1.2 | Durchführung einer Erstprüfung für die Klasse E im Rahmen der §§ 3 bis 7
AFuV | 73,50

1.3 | Durchführung einer Erstprüfung für die Klasse A im Rahmen der §§ 3 bis 7
AFuV | 81,00

1.4 | Durchführung einer Wiederholungsprüfung im Rahmen der §§ 3 bis 7 AFuV | 42,50

1.4.1 | Die Gebühr erhöht sich für jeden wiederholten Prüfungsteil um | 5,50

1.5 | Durchführung einer Zusatzprüfung zum Erwerb einer Prüfungsbescheinigung
für die Amateurfunkklasse E oder A im Rahmen der §§ 3 bis 7 AFuV |

1.5.1 | Zusatzprüfung Klasse N nach E | 48,00

1.5.2 | Zusatzprüfung Klasse N nach A | 57,00

1.5.3 | Zusatzprüfung Klasse E nach A | 50,50

1.6 | Durchführung einer Zusatzprüfung Morsen im Rahmen der §§ 3 bis 7 AFuV | 84,00

1.7 | Prüfen und Anerkennen einer Amateurfunk-Genehmigung anderer
Verwaltungen oder einer nicht CEPT-konformen Prüfungsbescheinigung
nach § 8 Absatz 2 AFuV | 31,50

2 | Maßnahmen für Zulassungen und Zuteilungen |

2.1 | Erteilung der Zulassung zur Teilnahme am Amateurfunkdienst und Zuteilung
eines personengebundenen Rufzeichens nach § 9 Absatz 1 AFuV | 20,00

2.2 | Zuteilung eines Ausbildungsrufzeichens nach § 12 Absatz 1 AFuV | 22,00

2.3 | Zuteilung eines Klubstationsrufzeichens nach § 14 Absatz 1 AFuV mit 1-, 2-
oder 3-buchstabigem Suffix | 24,50

2.4 | Zuteilung eines Klubstationsrufzeichens nach § 14 Absatz 1 AFuV mit einem
aus vier bis sieben Zeichen bestehenden Suffix | 39,00

2.5 | Rufzeichenzuteilung für eine fernbediente oder automatisch arbeitende
Amateurfunkstelle nach § 13 Absatz 1 und 3, auch in Verbindung mit § 16
Absatz 2 Satz 2 und 3 AFuV. Sofern Verträglichkeitsuntersuchungen
erforderlich sind, werden außerdem entsprechende Gebühren nach
Nummer 2.7 erhoben. | 54,00

2.6 | Erweiterung des Umfangs oder Verlängerung einer Rufzeichenzuteilung für
eine fernbediente oder automatisch arbeitende Amateurfunkstelle nach § 13
Absatz 1 und 3 oder § 16 Absatz 2 Satz 2 und 3 AFuV einschließlich der
Ausstellung einer geänderten Zuteilungsurkunde. Sofern Frequenz-
koordinierungsaufwände (zum Beispiel Verträglichkeitsuntersuchungen)
entstehen, werden außerdem entsprechende Gebühren nach Nummer 2.7
erhoben. | 37,00

2.7 | Durchführung der Verträglichkeitsuntersuchung einer Frequenz nach § 13
Absatz 2 AFuV, zusätzlich zu den Nummern 2.5 oder 2.6 | nach Zeitaufwand

3 | Maßnahmen im Rahmen der Teilnahme am Amateurfunkdienst |

3.1 | Verzicht auf die Zulassung zur Teilnahme am Amateurfunkdienst gemäß § 10
Absatz 1 AFuV, sofern dieser nicht im Rahmen der Bearbeitung nach der
Nummer 2.1 erfolgt | 15,00

3.2 | Änderung des Namens und/oder der Anschrift des Inhabers einer Zulassung
zur Teilnahme am Amateurfunkdienst oder Verlegung des Betriebsortes einer
ortsfesten Amateurfunkstelle nach § 9 Absatz 4 AFuV sowie Ausstellung einer
Amateurfunkzulassungsurkunde und eventuell vorhandener Zuteilungs-
urkunden für weitere Rufzeichenzuteilungen nach § 10 Absatz 2 AFuV | 18,50

3.3 | Widerspruch oder Rücknahme eines Widerspruchs nach § 15 Absatz 3 Satz 1
AFuV gegen die Eintragung in die nach § 15 Absatz 1 AFuV zu
veröffentlichende Rufzeichenliste | 15,00

4 | Maßnahmen im Rahmen von Verstößen |

4.1 | Maßnahmen zur Ermittlung oder Beseitigung von Verstößen gegen
Bestimmungen des Amateurfunkgesetzes oder der Amateurfunkverordnung | nach Zeitaufwand

4.2 | Widerruf einer Rufzeichenzuteilung oder Zulassung zur Teilnahme am
Amateurfunkdienst nach erfolgter Feststellung und Abmahnung im
Zusammenhang mit fortgesetzten Verstößen im Sinne von § 3 Absatz 4
Satz 2 AFuG | nach Zeitaufwand

5 | Sonstiges |

5.1 | Gebühr für eine sonstige öffentliche Leistung nach AFuG und AFuV, soweit
nicht ein Gebührentatbestand nach den Nummern 1.1 bis 4.2 vorliegt | nach Zeitaufwand