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§ 11 - Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen bei der Verwendung organischer Lösungsmittel in bestimmten Anlagen (31. BImSchV)

§ 11 Zulassung von Ausnahmen



Die zuständige Behörde kann auf Antrag des Betreibers Ausnahmen von den Anforderungen dieser Verordnung zulassen, soweit unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalls

1.
einzelne Anforderungen der Verordnung nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand erfüllt werden können,

2.
keine schädlichen Umwelteinwirkungen zu erwarten sind und

3.
die Anforderungen der Richtlinie 2010/75/EU nicht entgegenstehen.

 
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Zitierungen von § 11 31. BImSchV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 11 31. BImSchV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 31. BImSchV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

Besondere Gebührenverordnung Eisenbahn-Bundesamt (EBABGebV)
Artikel 1 V. v. 21.07.2021 BGBl. I S. 3182; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 05.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 189
Anlage EBABGebV (zu § 2 Absatz 1) Gebührenverzeichnis (vom 01.07.2024)
... m. § 4 Absatz 6 AEG, § 8 26. BImSchV i. V. m. § 4 Absatz 6 AEG, § 11 31. BImSchV i. V. m. § 4 Absatz 6 AEG, § 15 42. BImSchV i. V. m. § 4 Absatz 6 ...