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§ 11 - Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen bei der Verwendung organischer Lösungsmittel in bestimmten Anlagen (31. BImSchV)
§ 11 Zulassung von Ausnahmen
§ 11 wird in 1 Vorschrift zitiert
Die zuständige Behörde kann auf Antrag des Betreibers Ausnahmen von den Anforderungen dieser Verordnung zulassen, soweit unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalls
- 1.
- einzelne Anforderungen der Verordnung nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand erfüllt werden können,
- 2.
- keine schädlichen Umwelteinwirkungen zu erwarten sind und
- 3.
- die Anforderungen der Richtlinie 2010/75/EU nicht entgegenstehen.
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Zitierungen von § 11 31. BImSchV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 11 31. BImSchV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
31. BImSchV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitat in folgenden Normen
Besondere Gebührenverordnung Eisenbahn-Bundesamt (EBABGebV)
Artikel 1 V. v. 21.07.2021 BGBl. I S. 3182; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 05.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 189
Anlage EBABGebV (zu § 2 Absatz 1) Gebührenverzeichnis (vom 01.07.2024)
... m. § 4 Absatz 6 AEG, § 8 26. BImSchV i. V. m. § 4 Absatz 6 AEG, § 11 31. BImSchV i. V. m. § 4 Absatz 6 AEG, § 15 42. BImSchV i. V. m. § 4 Absatz 6 ...
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