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§ 12 - Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen bei der Verwendung organischer Lösungsmittel in bestimmten Anlagen (31. BImSchV)
§ 12 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 62 Absatz 1 Nummer 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
- entgegen § 3 Absatz 1 Nummer 2 oder § 4 Absatz 1 eine genehmigungsbedürftige Anlage nicht richtig errichtet oder nicht richtig betreibt,
- 2.
- entgegen § 6 Absatz 1 Satz 3 eine in Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe b, Nummer 4 bis 6 bezeichnete Handlung in Bezug auf eine genehmigungsbedürftige Anlage begeht,
- 3.
- entgegen § 6 Absatz 2 Satz 1 dort genannte Emissionen nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig ermittelt,
- 4.
- entgegen § 6 Absatz 2 Satz 3 die Brennkammertemperatur nicht, nicht richtig oder nicht vollständig erfasst oder nicht, nicht richtig oder nicht vollständig aufzeichnet,
- 5.
- Entgegen § 6 Absatz 2 Satz 4 nicht sicherstellt, dass das Unterschreiten der festgelegten Brennkammertemperatur angezeigt wird,
- 6.
- entgegen § 6 Absatz 4 Satz 1 oder Absatz 6 eine Messung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig durchführt oder
- 7.
- entgegen § 7 Absatz 2 Abgase nicht oder nicht richtig ableitet.
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 62 Absatz 1 Nummer 7 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
- entgegen § 5 Absatz 2 Satz 1, 2 oder 3 eine Anzeige nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig erstattet,
- 2.
- entgegen § 5
- a)
- Absatz 4 Satz 1 oder
- b)
- Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 oder 2, jeweils auch in Verbindung mit Satz 6,
- 3.
- entgegen § 5 Absatz 5 Satz 1 eine Anlage nicht oder nicht rechtzeitig ausstattet,
- 4.
- entgegen § 5 Absatz 7 Satz 3 oder Absatz 8 Nummer 1 eine Ausfertigung des Reduzierungsplans oder einen dort genannten Bericht nicht oder nicht für die vorgeschriebene Dauer aufbewahrt,
- 5.
- entgegen § 5 Absatz 8 einen Bericht nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstellt und nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstellen lässt oder einen Bericht nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt,
- 6.
- entgegen § 5 Absatz 9 Satz 2 eine Maßnahme nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig trifft,
- 7.
- entgegen § 7 Absatz 1 Abgase nicht oder nicht richtig ableitet oder
- 8.
- eine in Absatz 1 Nummer 1 bezeichnete Handlung in Bezug auf eine nicht genehmigungsbedürftige Anlage begeht.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/16259/a308678.htm