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Anhang IV - Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen bei der Verwendung organischer Lösungsmittel in bestimmten Anlagen (31. BImSchV)
Anhang IV (zu § 4) Reduzierungsplan
Anhang IV wird in 3 Vorschriften zitiert
A Grundsätzliche Anforderungen
Der Betreiber, der einen Plan zur Reduzierung von Emissionen (Reduzierungsplan) einsetzt, hat gegenüber der zuständigen Behörde den Nachweis zu erbringen, dass er eine Emissionsminderung mindestens in gleicher Höhe erzielt, wie dies für die jeweilige Anlage bei Einhaltung der Anforderungen nach § 4 Satz 1 Nummer 1 der Fall wäre. Erbringt der Betreiber diesen Nachweis, so darf er einen beliebigen Reduzierungsplan verwenden, der speziell für seine Anlage aufgestellt sein kann.
Sind entgegen der bei Aufstellung des Reduzierungsplans nach § 4 getroffenen und begründeten Annahmen lösungsmittelarme oder lösungsmittelfreie Ersatzstoffe noch in der Entwicklung und ist ein absehbares Ende der Entwicklung gegeben, so kann die zuständige Behörde auf Antrag des Betreibers eine angemessene Fristverlängerung zur Umsetzung seines Reduzierungsplans einräumen.
B Reduzierungsplan für das Aufbringen von Beschichtungsstoffen, Klarlacken, Klebstoffen oder Druckfarben
Bei Anwendung des folgenden Reduzierungsplans ist der Nachweis nach Abschnitt A Satz 1 nicht erforderlich:
Der Betreiber, der einen Plan zur Reduzierung von Emissionen (Reduzierungsplan) einsetzt, hat gegenüber der zuständigen Behörde den Nachweis zu erbringen, dass er eine Emissionsminderung mindestens in gleicher Höhe erzielt, wie dies für die jeweilige Anlage bei Einhaltung der Anforderungen nach § 4 Satz 1 Nummer 1 der Fall wäre. Erbringt der Betreiber diesen Nachweis, so darf er einen beliebigen Reduzierungsplan verwenden, der speziell für seine Anlage aufgestellt sein kann.
Sind entgegen der bei Aufstellung des Reduzierungsplans nach § 4 getroffenen und begründeten Annahmen lösungsmittelarme oder lösungsmittelfreie Ersatzstoffe noch in der Entwicklung und ist ein absehbares Ende der Entwicklung gegeben, so kann die zuständige Behörde auf Antrag des Betreibers eine angemessene Fristverlängerung zur Umsetzung seines Reduzierungsplans einräumen.
B Reduzierungsplan für das Aufbringen von Beschichtungsstoffen, Klarlacken, Klebstoffen oder Druckfarben
Bei Anwendung des folgenden Reduzierungsplans ist der Nachweis nach Abschnitt A Satz 1 nicht erforderlich:
- 1.
- Der Reduzierungsplan sieht vor, den durchschnittlichen Gehalt an flüchtigen organischen Verbindungen der Einsatzstoffe, insbesondere der Beschichtungsstoffe und Reinigungsmittel, zu verringern oder den Feststoffnutzungsgrad zu erhöhen, um die Gesamtemissionen an flüchtigen organischen Verbindungen aus der Anlage auf einen bestimmten Prozentsatz der jährlichen Bezugsemission, die sogenannte Zielemission, zu reduzieren.
- 2.
- Die jährliche Bezugsemission berechnet sich wie folgt:
Jährliche Bezugsemission = kg Feststoff/a x Multiplikationsfaktor.
Es ist die Gesamtmasse der Feststoffe in der jährlich verbrauchten Menge an Beschichtungsstoff und/oder Druckfarbe, Lack, Farbe, Klebstoff zu bestimmen. Als Feststoffe gelten alle Stoffe in Beschichtungsstoffen, Druckfarben, Klarlacken, Lacken und Klebstoffen, die sich verfestigen, sobald das Wasser oder die flüchtigen organischen Verbindungen verdunstet sind (wie zum Beispiel Bindemittel, Pigmente, Füllstoffe in Lacken, Farben, Klebstoffen).
Durch Multiplikation der bestimmten Gesamtmasse an Feststoffen mit dem entsprechenden Multiplikationsfaktor aus der Spalte 3 der nachstehenden Tabelle ist die jährliche Bezugsemission zu berechnen. Die zuständige Behörde kann eine Anpassung der genannten Multiplikationsfaktoren bei einzelnen Anlagen vornehmen, um bei der Anwendung von Applikationsverfahren nach dem Stand der Technik dem nachgewiesenen erhöhten Feststoffnutzungsgrad Rechnung zu tragen.
Nummer der An- lage nach Anhang I | Tätigkeit | Lösungsmittel- verbrauch t/a | Multiplikationsfaktor zur Ermittlung der jährlichen Bezugsemission | Prozentsatz zur Ermittlung der Zielemission |
1.3 | Sonstige Druckverfahren außer Rotationssiebdruck | > 15 - 25 | 2,5 | (25 + 5) % |
> 25 | 2,5 | (20 + 5) % | ||
• Rotationssiebdruck | > 15 - 25 | 1,5 | (25 + 5) % | |
> 25 | 1,5 | (20 + 5) % | ||
4.1 - 4.4 | Fahrzeugserienlackierung | < 15 | 2,5 | (25 + 15) % |
4.5 | Beschichten von Schienenfahrzeugen | > 5 - 15 | 1,5 | (25 + 15) % |
> 15 | (20 + 5) % | |||
5.1 | Reparaturlackierung von Fahrzeugen | 2,5 | (25 + 15) % | |
6.1 | Beschichten von Bandblech | > 10 | 2,5 | (3 + 5) % |
8.1 | Sonstige Metall- oder Kunststoffbeschichtung | | ||
• sonstige Beschichtung | > 5 - 15 | 1,5 | (25 + 5) % | |
> 15 | (20 + 5) % | |||
• Beschichtung bahnenförmiger Materialien | > 5 - 15 | (15 + 15) % | ||
> 15 | (10 + 5) % | |||
9.1 | Beschichten von Holz oder Holzwerkstoffen 9.2 | > 5 - 15 | 4 | (25 + 15) % |
> 15 - 25 | 3* | (25 + 15) % | ||
> 25 | 3* | (20 + 5) % | ||
10.1 | Beschichten von Textil-, Gewebe-, Folien- oder Papieroberflächen | > 5 - 15 | 4 | (15 + 15) % |
> 15 | (10 + 5) % | |||
12.1 | Holzimprägnierung | > 10 | 1,5 | (45 + 5) % |
14.1 | Klebebeschichtung | | ||
• sonstiger Betrieb | > 5 - 15 | 3 | (25 + 5) % | |
> 15 | (20 + 5) % | |||
• Beschichtung bahnenförmiger Materialien | > 5 - 15 | (15 + 5) % | ||
> 15 | (10 + 5) % | |||
8.1, 10.1, 14.1 | Beschichtungen, die mit Lebens- mitteln in Berührung kommen; Beschichtungen für die Luft- oder Raumfahrt | entsprechende Werte für die Nummern 8.1, 10.1, 14.1 | 2,33 | entsprechende Werte aus den Nummern 8.1, 10.1, 14.1 |
* Für Applikationsverfahren mit einem Auftragswirkungsgrad von > 85 % (beispielsweise Walzen) kann der Multiplikationsfaktor 4 zugrunde gelegt werden. |
- 3.
- Die Zielemission berechnet sich wie folgt:
Zielemission = Bezugsemission x Prozentsatz
Die Höhe des Prozentsatzes ist gleich der Summe aus- a)
- dem Grenzwert für diffuse Emissionen + 15 bei den in Spalte 1 der Tabelle in Nummer 2 genannten Anlagen
- -
- der Nummern 4.1 bis 4.4,
- -
- der Nummer 5.1,
- -
- der Nummern 4.5, 8.1 und 10.1 mit einem Lösungsmittelverbrauch von jeweils 5 bis 15 t/a und
- -
- der Nummern 9.1 und 9.2 mit einem Lösungsmittelverbrauch von jeweils 5 bis 25 t/a;
- b)
- dem Grenzwert für diffuse Emissionen + 5 bei allen sonstigen in der Spalte 1 der Tabelle in Nummer 2 genannten Anlagen.
- 4.
- Hat die Anwendung eines Reduzierungsplans zur Folge, dass die Zielemission auch ohne den Weiterbetrieb einer bereits vorhandenen Abgasreinigungseinrichtung möglich ist und soll diese deshalb außer Betrieb genommen werden, ist dafür eine Zustimmung der zuständigen Behörde erforderlich.
- 5.
- Die Anwendung des Reduzierungsplans ist für Tätigkeiten zur Verarbeitung von flüssigen ungesättigten Polyesterharzen mit Styrolzusatz nicht geeignet.
- 6.
- Der Reduzierungsplan ist für Anlagen der Richtlinie 2010/75/EU, für die in Anhang III ein Gesamtemissionsgrenzwert aufgeführt ist, nicht anzuwenden.
- 1.
- Für eine Anlage der Nummer 1.3 des Anhangs I gilt die Zielemission des Reduzierungsplans nach Abschnitt B auch als eingehalten, wenn in dieser Anlage ausschließlich Druckfarben, Klarlacke, Klebstoffe und Hilfsstoffe mit einem Lösungsmittelgehalt von weniger als 10 Prozent eingesetzt werden und der Betreiber der Anlage dies gegenüber der zuständigen Behörde verbindlich erklärt.
- 2.
- Für eine nicht genehmigungsbedürftige Anlage der Nummer 4.1, 4.2, 4.3, 4.4, 4.5, 5.1 oder 8.1 des Anhangs I gilt die Zielemission des Reduzierungsplans nach Abschnitt B auch als eingehalten, wenn in dieser Anlage ausschließlich Beschichtungsstoffe mit einem VOC-Wert von höchstens 250 g/l sowie Reinigungsmittel mit einem Massengehalt an flüchtigen organischen Verbindungen von weniger als 20 Prozent eingesetzt werden und der Betreiber der Anlage dies gegenüber der zuständigen Behörde verbindlich erklärt.
- 3.
- Für eine Anlage der Nummer 9.1 des Anhangs I gilt die Zielemission des Reduzierungsplans nach Abschnitt B auch als eingehalten, wenn
- a)
- zur Beschichtung von ebenen und planen Oberflächen ausschließlich Beschichtungsstoffe mit einem VOC-Wert von höchstens 250 g/l eingesetzt werden,
- b)
- zur Beschichtung sonstiger Oberflächen ausschließlich Beschichtungsstoffe mit einem VOC-Wert von höchstens 450 g/l eingesetzt werden und
- c)
- ausschließlich wässrige Beizen mit einem VOC-Wert von höchstens 300 g/l eingesetzt werden
- 4.
- Für eine nicht genehmigungsbedürftige Anlage der Nummer 5.1 des Anhangs I gilt die Zielemission des Reduzierungsplans nach Abschnitt B auch als eingehalten, wenn die im Folgenden genannten Einsatzstoffe den zugeordneten VOC-Wert nicht überschreiten und der Betreiber der Anlage dies gegenüber der zuständigen Behörde verbindlich erklärt:
Einsatzstoff | VOC-Wert (g/l) |
Werkzeugreiniger | 850 |
Vorreinigungsmittel | 200 |
Spachtel | 250 |
Waschprimer | 780 |
Haftgrundierung | 5401 |
Grundierfüller | 5401 |
Schleiffüller | 5401 |
Nass-in-Nassfüller | 5402 |
Einschicht-Uni-Decklack | 420 |
Basislack | 420 |
Klarlack | 4203 |
Spezialprodukte | 8403, 4 |
1 Seit dem 1. Januar 2010 gelten < 250, soweit die Anwendung des Einsatzstoffes nach dem Stand der Technik möglich ist. 2 Seit dem 1. Januar 2010 gelten < 420, soweit die Anwendung des Einsatzstoffes nach dem Stand der Technik möglich ist. 3 Seit 1. Januar 2010 Anpassung an den Stand der Technik. 4 Der Anteil der Spezialprodukte an den gesamten Beschichtungsstoffen darf 10 Prozent nicht überschreiten. |
- 5.
- Für Anlagen der Nummer 10.1 des Anhangs I gilt die Zielemission nach Abschnitt B auch als eingehalten, soweit die Emissionsfaktoren
- a)
- für das Beschichten und das Bedrucken 0,8 g C je Kilogramm Textilien nicht überschreiten und
- b)
- aus Verschleppung und Restgehalt der Präparation 0,4 g C je Kilogramm Textilien nicht überschreiten
- 6.
- Für eine nicht genehmigungsbedürftige Anlage der Nummer 13.1 oder 14.1 des Anhangs I gilt die Zielemission nach Abschnitt B auch als eingehalten, wenn ausschließlich Klebstoffe und Primer mit einem Massengehalt an organischen Lösungsmitteln von weniger als 5 Prozent eingesetzt werden und der Betreiber der Anlage dies gegenüber der zuständigen Behörde verbindlich erklärt.
Zitierungen von Anhang IV 31. BImSchV
Sie sehen die Vorschriften, die auf Anhang IV 31. BImSchV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
31. BImSchV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 4 31. BImSchV Besondere Anforderungen
... nach Absatz 1 Nummer 1 kann ein Plan zur Reduzierung von Emissionen (Reduzierungsplan) nach Anhang IV eingesetzt werden, mit dem sich der Betreiber verpflichtet, eine Emissionsminderung in mindestens ...
Anhang III 31. BImSchV (zu den §§ 3 und 4) Besondere Anforderungen
... den Nummern 8.1.1 bis 8.1.5 nicht eingehalten werden können, ist ein Reduzierungsplan nach Anhang IV anzuwenden, es sei denn, die Anwendung eines Reduzierungsplans ist nicht ... nach den Anforderungen des Anhang V zu ermitteln, c) einen Reduzierungsplan nach Anhang IV einzuhalten. 9.2 Anlagen zum Beschichten von Holz oder Holzwerkstoffen mit einem ...
Anhang V 31. BImSchV (zu den §§ 5 und 6) Lösungsmittelbilanz
... eines Gesamtemissionsgrenzwertes oder die Einhaltung der Zielemission des Reduzierungsplans nach Anhang IV Abschnitt B zu überprüfen, ist die Lösungsmittelbilanz zur Ermittlung der Emissionen ...
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