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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 17.12.2010 aufgehoben
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Anlage 8b - Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV)
Artikel 1 V. v. 18.08.1998 BGBl. I S. 2214; aufgehoben durch § 78 V. v. 13.12.2010 BGBl. I S. 1980
Geltung ab 01.01.1999; FNA: 9231-1-11 Allgemeines Straßenverkehrsrecht
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Geltung ab 01.01.1999; FNA: 9231-1-11 Allgemeines Straßenverkehrsrecht
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Anlage 8b (zu § 25b Abs. 2) Muster eines Internationalen Führerscheins nach dem Internationalen Abkommen über Kraftfahrzeugverkehr vom 24. April 1926
Vorbemerkungen
- 1.
- Der Internationale Führerschein nach Artikel 7 und Anhang E des Internationalen Abkommens über Kraftfahrzeugverkehr vom 24. April 1926 ist ein Heft in Form DIN A6 (148 mm x 105 mm) mit grauem Umschlag und 36 weißen Innenseiten. Die Seite 37 ist zum Herausklappen eingerichtet.
- 2.
- Die Vorder- und Rückseite des ersten Umschlagblattes und die Seiten 3 bis 35 und 37 sind nachstehend wiedergegeben. Die Seiten 36 und 38 bleiben frei.
- 3.
- Ausfertigungen dieses Internationalen Führerscheins nach Muster 7 der Verordnung über internationalen Kraftfahrzeugverkehr in der Fassung vom 1. Januar 1964 sind weiterhin gültig.
Text in der Fassung des Artikels 1 Vierte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften V. v. 18. Juli 2008 BGBl. I S. 1338 m.W.v. 30. Oktober 2008
Frühere Fassungen von Anlage 8b FeV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 30.10.2008 | Artikel 1 Vierte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 18.07.2008 BGBl. I S. 1338 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von Anlage 8b FeV
Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 8b FeV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
FeV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 25b FeV Ausstellung des Internationalen Führerscheins (vom 16.01.2009)
... Internationale Führerscheine müssen nach Anlage 8b und 8c in deutscher Sprache mit lateinischen Druck- oder Schriftzeichen ausgestellt werden. ... ausgestellt werden. (2) Beim Internationalen Führerschein nach Anlage 8b (Artikel 7 und Anlage E des Internationalen Abkommens über Kraftfahrzeugverkehr vom 24. April ... (4) Die Gültigkeitsdauer Internationaler Führerscheine nach Anlage 8b beträgt ein Jahr, solcher nach Anlage 8c drei Jahre, jeweils vom Zeitpunkt ihrer Ausstellung. ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Zweite Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung
V. v. 07.01.2009 BGBl. I S. 27
Artikel 1 2. FeVÄndV
... „die Klasse C" ersetzt. b) In Absatz 4 Satz 2 wird die Angabe „Anlage 8b " durch die Angabe „Anlage 8c" ersetzt. 5. § 28 Abs. 2 Satz 1 wird ...
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