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§ 17 - Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV)

Artikel 1 V. v. 18.08.1998 BGBl. I S. 2214; aufgehoben durch § 78 V. v. 13.12.2010 BGBl. I S. 1980
Geltung ab 01.01.1999; FNA: 9231-1-11 Allgemeines Straßenverkehrsrecht
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§ 17 Praktische Prüfung



(1) In der praktischen Prüfung hat der Bewerber nachzuweisen, daß er über die zur sicheren Führung eines Kraftfahrzeugs, gegebenenfalls mit Anhänger, im Verkehr erforderlichen technischen Kenntnisse und über ausreichende Kenntnisse einer umweltbewußten und energiesparenden Fahrweise verfügt sowie zu ihrer praktischen Anwendung fähig ist. Bewerber um eine Fahrerlaubnis der Klassen D, D1, DE oder D1E müssen darüber hinaus ausreichende Fahrfertigkeiten nachweisen. Der Bewerber hat ein der Anlage 7 entsprechendes Prüfungsfahrzeug für die Klasse bereitzustellen, für die er seine Befähigung nachweisen will. Die praktische Prüfung darf erst nach Bestehen der theoretischen Prüfung und frühestens einen Monat vor Erreichen des Mindestalters abgenommen werden.

(2) Der Prüfungsstoff, die Prüfungsfahrzeuge, die Prüfungsdauer, die Durchführung der Prüfung und ihre Bewertung richten sich nach Anlage 7 Teil 2.

(3) Der Bewerber hat die praktische Prüfung am Ort seiner Hauptwohnung oder am Ort seiner schulischen oder beruflichen Ausbildung, seines Studiums oder seiner Arbeitsstelle abzulegen. Sind diese Orte nicht Prüforte, ist die Prüfung nach Bestimmung durch die Fahrerlaubnisbehörde an einem nahegelegenen Prüfort abzulegen. Die Fahrerlaubnisbehörde kann auch zulassen, daß der Bewerber die Prüfung an einem anderen Prüfort ablegt.

(4) Die Prüfung findet grundsätzlich innerhalb und außerhalb geschlossener Ortschaften statt. Das Nähere regelt Anlage 7. Der innerörtliche Teil der praktischen Prüfung ist in geschlossenen Ortschaften (Zeichen 310 der Straßenverkehrs-Ordnung) durchzuführen, die auf Grund des Straßennetzes, der vorhandenen Verkehrszeichen und -einrichtungen sowie der Verkehrsdichte und -struktur die Prüfung der wesentlichen Verkehrsvorgänge ermöglichen (Prüfort). Die Prüforte werden von der zuständigen obersten Landesbehörde, der von ihr bestimmten oder der nach Landesrecht zuständigen Stelle festgelegt. Der außerörtliche Teil der praktischen Prüfung ist außerhalb geschlossener Ortschaften in der Umgebung des Prüfortes möglichst unter Einschluß von Autobahnen durchzuführen und muß die Prüfung aller wesentlichen Verkehrsvorgänge auch bei höheren Geschwindigkeiten ermöglichen.

(5) Der Sachverständige oder Prüfer bestimmt die Zeit, den Ausgangspunkt und den Verlauf der praktischen Prüfung im Prüfort und seiner Umgebung. Der Sachverständige oder Prüfer hat sich vor der Prüfung durch Einsicht in den Personalausweis oder Reisepaß von der Identität des Bewerbers zu überzeugen. Bestehen Zweifel an der Identität, darf die Prüfung nicht durchgeführt werden. Der Fahrerlaubnisbehörde ist davon Mitteilung zu machen. Der Bewerber hat vor der Prüfung dem Sachverständigen oder Prüfer eine Ausbildungsbescheinigung nach dem aus Anlage 7.2 oder - bei den Klassen D, D1, DE oder D1E - aus Anlage 7.3 zur Fahrschüler-Ausbildungsordnung ersichtlichen Muster zu übergeben. § 16 Abs. 3 Satz 7 bis 9 findet entsprechende Anwendung.

(6) Wenn das bei der Prüfungsfahrt verwendete Kraftfahrzeug ohne Kupplungspedal (oder Schalthebel bei Fahrzeugen der Klassen A oder A1) ausgestattet war, ist die Fahrerlaubnis auf das Führen von Kraftfahrzeugen ohne Kupplungspedal (oder Schalthebel bei Fahrzeugen der Klassen A oder A1) zu beschränken; dies gilt nicht bei den Fahrerlaubnissen der Klassen M, S und T. Die Beschränkung ist auf Antrag aufzuheben, wenn der Inhaber der Fahrerlaubnis dem Sachverständigen oder Prüfer in einer praktischen Prüfung nachweist, daß er zur sicheren Führung eines mit einem Schaltgetriebe ausgestatteten Kraftfahrzeugs der betreffenden oder einer entsprechenden höheren Klasse befähigt ist.





 

Frühere Fassungen von § 17 FeV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 16.01.2009Artikel 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung
vom 07.01.2009 BGBl. I S. 27

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 17 FeV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 17 FeV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FeV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 20 FeV Neuerteilung einer Fahrerlaubnis (vom 19.01.2009)
... vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass der Bewerber die nach § 16 Abs. 1 und § 17 Abs. 1 erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nicht mehr besitzt. (3) Eine ...
§ 24 FeV Verlängerung von Fahrerlaubnissen (vom 30.10.2008)
... vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, daß eine der sonstigen aus den §§ 7 bis 19 ersichtlichen Voraussetzungen für die Erteilung der Fahrerlaubnis fehlt.  ...
§ 30 FeV Erteilung einer Fahrerlaubnis an Inhaber einer Fahrerlaubnis aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (vom 16.01.2009)
... Kupplungspedal (oder Schalthebel bei Fahrzeugen der Klassen A oder A1) zu beschränken. § 17 Abs. 6 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden. (2) Läuft die Geltungsdauer einer EU- ...
§ 31 FeV Erteilung einer Fahrerlaubnis an Inhaber einer Fahrerlaubnis aus einem Staat außerhalb des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (vom 16.01.2009)
... Kupplungspedal (oder Schalthebel bei Fahrzeugen der Klassen A oder A1) zu beschränken. § 17 Abs. 6 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden. Beantragt der Inhaber einer Fahrerlaubnis, die in einem ...
Anlage 7 FeV (zu § 16 Abs. 2, § 17 Abs. 2 und 3) Fahrerlaubnisprüfung (vom 16.01.2009)
... Klasse T kann auch an Orten durchgeführt werden, die nicht Prüforte im Sinn von § 17 Abs. 4 sind. 2.5 Bewertung der Prüfung 2.5.1 Für die ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Zweite Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung
V. v. 07.01.2009 BGBl. I S. 27
Artikel 1 2. FeVÄndV
... Nummer 2 wird am Ende der Punkt durch das Wort „oder" ersetzt. 2. In § 17 Abs. 6 Satz 1, § 30 Abs. 1 Satz 2 und § 31 Abs. 1 Satz 2 werden jeweils die Wörter ... vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass der Bewerber die nach § 16 Abs. 1 und § 17 Abs. 1 erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nicht mehr besitzt." 3b. In ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Fahrschüler-Ausbildungsordnung (FahrschAusbO)
Artikel 4 V. v. 18.08.1998 BGBl. I S. 2307, 2335; aufgehoben durch § 9 V. v. 19.06.2012 BGBl. I S. 1318
§ 7 FahrschAusbO Ausnahmen (vom 30.10.2008)
... der Fahrerlaubnis auf Kraftfahrzeuge mit automatischer Kraftübertragung nach § 17 Abs. 6 Satz 2 der Fahrerlaubnis-Verordnung abgelegt wird. (2) Der Fahrlehrer darf, ...