Tools:
Update via:
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 17.12.2010 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung
§ 64 - Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV)
Artikel 1 V. v. 18.08.1998 BGBl. I S. 2214; aufgehoben durch § 78 V. v. 13.12.2010 BGBl. I S. 1980
Geltung ab 01.01.1999; FNA: 9231-1-11 Allgemeines Straßenverkehrsrecht
| |
Geltung ab 01.01.1999; FNA: 9231-1-11 Allgemeines Straßenverkehrsrecht
| |
§ 64 Identitätsnachweis
(1) Als Identitätsnachweis bei Auskünften nach § 30 Abs. 8 oder § 58 des Straßenverkehrsgesetzes werden anerkannt
- 1.
- die amtliche Beglaubigung der Unterschrift,
- 2.
- die Ablichtung des Personalausweises oder des Passes oder
- 3.
- bei persönlicher Antragstellung der Personalausweis, der Pass oder der behördliche Dienstausweis.
(2) Für die Auskunft an einen beauftragten Rechtsanwalt ist die Vorlage einer entsprechenden Vollmachtserklärung oder einer Fotokopie hiervon erforderlich.
Text in der Fassung des Artikels 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung V. v. 7. Januar 2009 BGBl. I S. 27 m.W.v. 16. Januar 2009
Anzeige
Frühere Fassungen von § 64 FeV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
---|---|---|
aktuell vorher | 16.01.2009 | Artikel 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung vom 07.01.2009 BGBl. I S. 27 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 64 FeV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 64 FeV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
FeV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Zweite Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung
V. v. 07.01.2009 BGBl. I S. 27
Artikel 1 2. FeVÄndV
... bb) Die bisherige Nummer 3 wird neue Nummer 4. 9. In § 64 Abs. 2 wird die Angabe „beglaubigten Ausfertigung" durch die Angabe ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/1626/a23245.htm