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Anlage 4 - Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV)

Artikel 1 V. v. 18.08.1998 BGBl. I S. 2214; aufgehoben durch § 78 V. v. 13.12.2010 BGBl. I S. 1980
Geltung ab 01.01.1999; FNA: 9231-1-11 Allgemeines Straßenverkehrsrecht
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Anlage 4 (zu den §§ 11, 13 und 14) Eignung und bedingte Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen



Vorbemerkung:

1.
Die nachstehende Aufstellung enthält häufiger vorkommende Erkrankungen und Mängel, die die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen längere Zeit beeinträchtigen oder aufheben können. Nicht aufgenommen sind Erkrankungen, die seltener vorkommen oder nur kurzzeitig andauern (z. B. grippale Infekte, akute infektiöse Magen-/Darmstörungen, Migräne, Heuschnupfen, Asthma).

2.
Grundlage der im Rahmen der §§ 11, 13 oder 14 vorzunehmenden Beurteilung, ob im Einzelfall Eignung oder bedingte Eignung vorliegt, ist in der Regel ein ärztliches Gutachten (§ 11 Abs. 2 Satz 3), in besonderen Fällen ein medizinisch-psychologisches Gutachten (§ 11 Abs. 3) oder ein Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr (§ 11 Abs. 4).

3.
Die nachstehend vorgenommenen Bewertungen gelten für den Regelfall. Kompensationen durch besondere menschliche Veranlagung, durch Gewöhnung, durch besondere Einstellung oder durch besondere Verhaltenssteuerungen und -umstellungen sind möglich. Ergeben sich im Einzelfall in dieser Hinsicht Zweifel, kann eine medizinisch-psychologische Begutachtung angezeigt sein.

Krankheiten, Mängel Eignung oder
bedingte Eignung
Beschränkungen/Auflagen
bei bedingter Eignung
Klassen A, A1,
B, BE, M, L, T
Klassen C, C1,
CE, C1E, D, D1, DE,
D1E, FzF
Klassen A, A1,
B, BE, M, L, T
Klassen C, C1,
CE, C1E, D, D1, DE,
D1E, FzF
1. Mangelndes Sehvermögen
siehe Anlage 6
   

2. Schwerhörigkeit und
Gehörlosigkeit
    
2.1 Hochgradige Schwerhörigkeit
(Hörverlust von 60 %
und mehr), beidseitig sowie
Gehörlosigkeit, beidseitig
ja
wenn nicht gleich-
zeitig andere
schwerwiegende
Mängel (z. B. Seh-
störungen, Gleich-
gewichtsstörungen)
ja
(bei C, C1, CE, C1E)
sonst nein
-vorherige
Bewährung von
3 Jahren Fahr-
praxis auf Kfz der
Klasse B
2.2 Gehörlosigkeit einseitig oder
beidseitig oder hochgradige
Schwerhörigkeit einseitig oder
beidseitig
ja
wenn nicht gleich-
zeitig andere
schwerwiegende
Mängel (z. B. Seh-
störungen, Gleich-
gewichtsstörungen)
ja
(bei C, C1, CE, C1E)
sonst nein
-wie 2.1
2.3 Störungen des Gleich-
gewichts (ständig oder
anfallsweise auftretend)
neinnein--

3. Bewegungsbehinderungenjajaggf. Beschränkung auf bestimmte
Fahrzeugarten oder Fahrzeuge, ggf.
mit besonderen technischen Vorrich-
tungen gemäß ärztlichem Gutachten,
evtl. zusätzlich medizinisch-psycho-
logisches Gutachten und/oder Gut-
achten eines amtlich anerkannten
Sachverständigen oder Prüfers.
Auflage:
regelmäßige ärztliche Kontrollunter-
suchungen; können entfallen, wenn
Behinderung sich stabilisiert hat.

4. Herz- und Gefäßkrankheiten     
4.1 Herzrhythmusstörungen mit
anfallsweiser Bewußtseins-
trübung oder Bewußtlosig-
keit
neinnein--
- nach erfolgreicher Be-
handlung durch Arznei-
mittel oder Herzschritt-
macher
jaausnahmsweise ja regelmäßige
Kontrollen
regelmäßige
Kontrollen
4.2 Hypertonie
(zu hoher Blutdruck)
    
4.2.1 Bei ständigem diastolischen
Wert von über 130 mmHg
neinnein--
4.2.2 Bei ständigem diastolischen
Wert von über
100 bis 130 mmHg
jaja
wenn keine anderen
prognostisch
ernsten Symptome
vorliegen
Nach-
untersuchungen
Nach-
untersuchungen
4.3 Hypotonie
(zu niedriger Blutdruck)
    
4.3.1 In der Regel kein Krank-
heitswert
jaja--
4.3.2 Selteneres Auftreten von
hypotoniebedingten,
anfallsartigen Bewußtseins-
störungen
ja
wenn durch
Behandlung die
Blutdruckwerte
stabilisiert sind
ja
wenn durch
Behandlung die
Blutdruckwerte
stabilisiert sind
--
4.4 Koronare Herzkrankheit
(Herzinfarkt)
    
4.4.1 Nach erstem Herzinfarkt ja
bei komplikations-
losem Verlauf
ausnahmsweise ja -Nach-
untersuchung
4.4.2 Nach zweitem Herzinfarkt ja
wenn keine Herz-
insuffizienz oder
gefährliche
Rhythmusstörungen
vorliegen
neinNach-
untersuchung
-
4.5 Herzleistungsschwäche
durch angeborene oder
erworbene Herzfehler oder
sonstige Ursachen
    
4.5.1 In Ruhe auftretend neinnein--
4.5.2 Bei gewöhnlichen Alltags-
belastungen und bei
besonderen Belastungen
janeinregelmäßige
ärztliche
Kontrolle, Nach-
untersuchung
in bestimmten
Fristen,
Beschränkung
auf einen
Fahrzeugtyp,
Umkreis- und
Tageszeit-
beschränkungen
 
4.6 Periphere Gefäßerkrankungen jaja--

5. Zuckerkrankheit    
5.1 Neigung zu schweren Stoff-
wechselentgleisungen
neinnein--
5.2 Bei erstmaliger Stoff-
wechselentgleisung oder
neuer Einstellung
ja
nach Einstellung
ja
nach Einstellung
--
5.3 Bei ausgeglichener Stoff-
wechsellage unter Therapie
mit Diät oder oralen Anti-
diabetika
jaja
ausnahmsweise, bei
guter Stoffwechsel-
führung ohne Unter-
zuckerung über etwa
3 Monate
-Nach-
untersuchung
5.4 Mit Insulin behandelte
Diabetiker
jawie 5.3 -regelmäßige
Kontrollen
5.5 Bei Komplikationen siehe
auch Nummer 1, 4, 6 und 10
   

6. Krankheiten des Nerven-
systems
    
6.1 Erkrankungen und Folgen
von Verletzungen des
Rückenmarks
ja
abhängig von der
Symptomatik
neinbei fort-
schreitendem
Verlauf
Nach-
untersuchungen
-
6.2 Erkrankungen der neuro-
muskulären Peripherie
ja
abhängig von der
Symptomatik
neinbei fort-
schreitendem
Verlauf
Nach-
untersuchungen
-
6.3 Parkinsonsche Krankheit ja
bei leichten Fällen
und erfolgreicher
Therapie
neinNach-
untersuchungen
in Abständen
von 1, 2 und
4 Jahren
-
6.4 Kreislaufabhängige Störun-
gen der Hirntätigkeit
ja
nach erfolgreicher
Therapie und
Abklingen des aku-
ten Ereignisses
ohne Rückfallgefahr
neinNach-
untersuchungen
in Abständen
von 1, 2 und
4 Jahren
-
6.5 Zustände nach Hirnver-
letzungen und Hirnopera-
tionen, angeborene und
frühkindlich erworbene
Hirnschäden
    
6.5.1 Schädelhirnverletzungen
oder Hirnoperationen ohne
Substanzschäden
ja
in der Regel nach
3 Monaten
ja
in der Regel nach
3 Monaten
bei Rezidivgefahr
nach Opera-
tionen von Hirn-
krankheiten
Nach-
untersuchung
bei Rezidivgefahr
nach Opera-
tionen von Hirn-
krankheiten
Nach-
untersuchung
6.5.2 Substanzschäden durch
Verletzungen oder Opera-
tionen
ja
unter Berücksichti-
gung von Störungen
der Motorik, chron.-
hirnorganischer
Psychosyndrome
und hirnorganischer
Wesensänderungen
ja
unter Berücksichti-
gung von Störungen
der Motorik, chron.-
hirnorganischer
Psychosyndrome
und hirnorganischer
Wesensänderungen
bei Rezidivgefahr
nach Opera-
tionen von Hirn-
krankheiten
Nach-
untersuchung
bei Rezidivgefahr
nach Opera-
tionen von Hirn-
krankheiten
Nach-
untersuchung
6.5.3 Angeborene oder frühkind-
liche Hirnschäden
Siehe Nummer 6.5.2
    
6.6 Anfallsleidenausnahmsweise ja,
wenn kein wesent-
liches Risiko von
Anfallsrezidiven
mehr besteht,
z. B. 2 Jahre anfalls-
frei
ausnahmsweise ja,
wenn kein wesent-
liches Risiko von
Anfallsrezidiven
mehr besteht,
z. B. 5 Jahre anfalls-
frei ohne Therapie
Nach-
untersuchungen
in Abständen
von 1, 2 und
4 Jahren
Nach-
untersuchungen
in Abständen
von 1, 2 und
4 Jahren

7. Psychische (geistige)
Störungen
    
7.1 Organische Psychosen     
7.1.1 akutneinnein--
7.1.2 nach Abklingen ja
abhängig von der
Art und
Prognose des
Grundleidens,
wenn bei positiver
Beurteilung
des Grundleidens
keine
Restsymptome
und kein 7.2
ja
abhängig von der
Art und
Prognose des
Grundleidens,
wenn bei positiver
Beurteilung
des Grundleidens
keine
Restsymptome
und kein 7.2
in der Regel
Nach-
untersuchung
in der Regel
Nach-
untersuchung
7.2 Chronische hirnorganische
Psychosyndrome
    
7.2.1 leichtja
abhängig von Art
und Schwere
ausnahmsweise ja Nach-
untersuchung
Nach-
untersuchung
7.2.2 schwer neinnein--
7.3 Schwere Altersdemenz und
schwere Persönlichkeits-
veränderungen durch
pathologische Alterungs-
prozesse
neinnein--
7.4 Schwere Intelligenz-
störungen/geistige Behin-
derung
    
7.4.1 leichtja
wenn keine
Persönlichkeits-
störung
ja
wenn keine
Persönlichkeits-
störung
--
7.4.2 schwer ausnahmsweise ja,
wenn keine
Persönlichkeits-
störung
(Untersuchung der
Persönlichkeits-
struktur und
des individuellen
Leistungs-
vermögens)
ausnahmsweise ja,
wenn keine
Persönlichkeits-
störung
(Untersuchung der
Persönlichkeits-
struktur und
des individuellen
Leistungs-
vermögens)
--
7.5 Affektive Psychosen     
7.5.1 bei allen Manien und sehr
schweren Depressionen
neinnein--
7.5.2 nach Abklingen der
manischen Phase und der
relevanten Symptome einer
sehr schweren Depression
ja
wenn nicht mit
einem Wiederauf-
treten gerechnet
werden muß,
gegebenenfalls
unter
medikamentöser
Behandlung
ja
bei Symptomfreiheit
regelmäßige
Kontrollen
regelmäßige
Kontrollen
7.5.3 bei mehreren manischen
oder sehr schweren
depressiven Phasen mit
kurzen Intervallen
neinnein--
7.5.4 nach Abklingen der Phasen ja
wenn Krankheits-
aktivität geringer
und mit einer
Verlaufsform in der
vorangegangenen
Schwere nicht mehr
gerechnet werden
muß
neinregelmäßige
Kontrollen
-
7.6 Schizophrene Psychosen     
7.6.1 akutneinnein--
7.6.2 nach Ablauf ja
wenn keine
Störungen nach-
weisbar sind, die
das Realitätsurteil
erheblich beein-
trächtigen
ausnahmsweise ja,
nur unter besonders
günstigen
Umständen
--
7.6.3 bei mehreren
psychotischen Episoden
jaausnahmsweise ja,
nur unter besonders
günstigen
Umständen
regelmäßige
Kontrollen
regelmäßige
Kontrollen

8. Alkohol    
8.1 Mißbrauch
(Das Führen von
Fahrzeugen und ein die Fahr-
sicherheit beeinträchtigender
Alkoholkonsum kann nicht
hinreichend sicher getrennt
werden.)
neinnein--
8.2 nach Beendigung des
Mißbrauchs
ja
wenn die Änderung
des Trinkverhaltens
gefestigt ist
ja
wenn die Änderung
des Trinkverhaltens
gefestigt ist
--
8.3 Abhängigkeitneinnein  
8.4 nach Abhängigkeit
(Entwöhnungsbehandlung)
ja
wenn Abhängigkeit
nicht mehr besteht
und in der Regel
ein Jahr Abstinenz
nachgewiesen ist
ja
wenn Abhängigkeit
nicht mehr besteht
und in der Regel
ein Jahr Abstinenz
nachgewiesen ist
--

9. Betäubungsmittel, andere
psychoaktiv wirkende
Stoffe und Arzneimittel
    
9.1 Einnahme von Betäubungs-
mitteln im Sinne des
Betäubungsmittelgesetzes
(ausgenommen Cannabis)
neinnein--
9.2 Einnahme von Cannabis     
9.2.1 Regelmäßige Einnahme
von Cannabis
neinnein--
9.2.2 Gelegentliche Einnahme
von Cannabis
ja
wenn Trennung
von Konsum
und Fahren und
kein zusätzlicher
Gebrauch
von Alkohol oder
anderen psychoaktiv
wirkenden Stoffen,
keine Störung der
Persönlichkeit,
kein Kontrollverlust
ja
wenn Trennung
von Konsum
und Fahren und
kein zusätzlicher
Gebrauch
von Alkohol oder
anderen psychoaktiv
wirkenden Stoffen,
keine Störung der
Persönlichkeit,
kein Kontrollverlust
--
9.3 Abhängigkeit von Betäu-
bungsmitteln im Sinne des
Betäubungsmittelgesetzes
oder von anderen psycho-
aktiv wirkenden Stoffen
neinnein--
9.4 mißbräuchliche Einnahme
(regelmäßig übermäßiger
Gebrauch) von psychoaktiv
wirkenden Arzneimitteln
und anderen psychoaktiv
wirkenden Stoffen
neinnein--
9.5 nach Entgiftung und Ent-
wöhnung
ja
nach einjähriger
Abstinenz
ja
nach einjähriger
Abstinenz
regelmäßige
Kontrollen
regelmäßige
Kontrollen
9.6 Dauerbehandlung
mit Arzneimitteln
    
9.6.1 Vergiftungneinnein--
9.6.2 Beeinträchtigung der
Leistungsfähigkeit zum
Führen von Kraftfahr-
zeugen unter das erforder-
liche Maß
neinnein--

10. Nierenerkrankungen    
10.1 schwere Niereninsuffizienz
mit erheblicher Beein-
trächtigung
neinnein--
10.2 Niereninsuffizienz
in Dialysebehandlung
ja
wenn keine Kompli-
kationen oder
Begleit-
erkrankungen
ausnahmsweise ja ständige
ärztliche
Betreuung
und Kontrolle,
Nach-
untersuchung
ständige
ärztliche
Betreuung
und Kontrolle,
Nach-
untersuchung
10.3 erfolgreiche Nieren-
transplantation mit
normaler Nierenfunktion
jajaärztliche
Betreuung
und Kontrolle,
jährliche
Nach-
untersuchung
ärztliche
Betreuung
und Kontrolle,
jährliche
Nach-
untersuchung
10.4 bei Komplikationen oder
Begleiterkrankungen siehe
auch Nummer 1, 4 und 5
   

11. Verschiedenes    
11.1 Organtransplantation
Die Beurteilung richtet sich nach
den Beurteilungsgrundsätzen zu
den betroffenen Organen
    
11.2 Schlafstörungen    
11.2.1 unbehandelte Schlafstörung mit
Tagesschläfrigkeit
nein
wenn mess-
bare auffällige
Tagesschläf-
rigkeit vorliegt
nein
wenn mess-
bare auffällige
Tagesschläf-
rigkeit vorliegt
  
11.2.2 behandelte Schlafstörung mit
Tagesschläfrigkeit
ja
wenn keine
messbare auf-
fällige Tages-
schläfrigkeit
mehr vorliegt
ja
wenn keine
messbare auf-
fällige Tages-
schläfrigkeit
mehr vorliegt
Regelmäßige
Kontrollen von
Tagesschläf-
rigkeit
Regelmäßige
Kontrollen von
Tagesschläfrig-
keit
11.3 Schwere Lungen- und Bronchi-
alerkrankungen mit schweren
Rückwirkungen auf die Herz-
Kreislauf-Dynamik
neinnein  






 

Frühere Fassungen von Anlage 4 FeV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 30.10.2008Artikel 1 Vierte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
vom 18.07.2008 BGBl. I S. 1338
aktuell vorher 15.06.2007Artikel 2 Verordnung zur Änderung der Anlage zu § 24a des Straßenverkehrsgesetzes und anderer Vorschriften
vom 06.06.2007 BGBl. I S. 1045
aktuellvor 15.06.2007früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von Anlage 4 FeV

Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 4 FeV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FeV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 11 FeV Eignung (vom 30.10.2008)
... sind insbesondere nicht erfüllt, wenn eine Erkrankung oder ein Mangel nach Anlage 4 oder 5 vorliegt, wodurch die Eignung oder die bedingte Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ... insbesondere, wenn Tatsachen bekannt werden, die auf eine Erkrankung oder einen Mangel nach Anlage 4 oder 5 hinweisen. Die Behörde bestimmt in der Anordnung auch, ob das Gutachten von einem  ... sowie § 10 Abs. 2 und den §§ 13 und 14 in Verbindung mit den Anlagen 4 und 5 dieser Verordnung. (4) Die Beibringung eines Gutachtens eines amtlich ... unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls und unter Beachtung der Anlagen 4 und 5 in der Anordnung zur Beibringung des Gutachtens fest, welche Fragen im Hinblick auf die ...
§ 46 FeV Entziehung, Beschränkung, Auflagen (vom 16.01.2009)
... zu entziehen. Dies gilt insbesondere, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4 , 5 oder 6 vorliegen oder erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder ... zu machen, so weit wie notwendig ein oder ordnet die erforderlichen Auflagen an. Die Anlagen 4 , 5 und 6 sind zu berücksichtigen. (3) Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Änderung der Anlage zu § 24a des Straßenverkehrsgesetzes und anderer Vorschriften
V. v. 06.06.2007 BGBl. I S. 1045
Artikel 2 StVGuaÄndV Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung
... bis zum 1. September 2007 weiter ausgefertigt werden." 5. Nummer 11 der Anlage 4 wird wie folgt gefasst: „11. Verschiedenes  ...

Vierte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
V. v. 18.07.2008 BGBl. I S. 1338
Artikel 1 4. FeVuaÄndV Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung
... sind diese im Beuth Verlag GmbH, 10772 Berlin, erschienen." 34. In der Anlage 4 Gliederungsnummer 8.1 wird das Wort „Kraftfahrzeugen" durch das Wort ...

Zweite Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung
V. v. 07.01.2009 BGBl. I S. 27
Artikel 1 2. FeVÄndV
... ein oder ordnet die erforderlichen Auflagen an." c) Der Satz „Die Anlagen 4 , 5 und 6 sind zu berücksichtigen." wird Satz 3. d) Nach Absatz 4 wird ...