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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 17.12.2010 aufgehoben
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Anlage 4 - Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV)
Artikel 1 V. v. 18.08.1998 BGBl. I S. 2214; aufgehoben durch § 78 V. v. 13.12.2010 BGBl. I S. 1980
Geltung ab 01.01.1999; FNA: 9231-1-11 Allgemeines Straßenverkehrsrecht
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Geltung ab 01.01.1999; FNA: 9231-1-11 Allgemeines Straßenverkehrsrecht
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Anlage 4 (zu den §§ 11, 13 und 14) Eignung und bedingte Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen
Vorbemerkung:
- 1.
- Die nachstehende Aufstellung enthält häufiger vorkommende Erkrankungen und Mängel, die die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen längere Zeit beeinträchtigen oder aufheben können. Nicht aufgenommen sind Erkrankungen, die seltener vorkommen oder nur kurzzeitig andauern (z. B. grippale Infekte, akute infektiöse Magen-/Darmstörungen, Migräne, Heuschnupfen, Asthma).
- 2.
- Grundlage der im Rahmen der §§ 11, 13 oder 14 vorzunehmenden Beurteilung, ob im Einzelfall Eignung oder bedingte Eignung vorliegt, ist in der Regel ein ärztliches Gutachten (§ 11 Abs. 2 Satz 3), in besonderen Fällen ein medizinisch-psychologisches Gutachten (§ 11 Abs. 3) oder ein Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr (§ 11 Abs. 4).
- 3.
- Die nachstehend vorgenommenen Bewertungen gelten für den Regelfall. Kompensationen durch besondere menschliche Veranlagung, durch Gewöhnung, durch besondere Einstellung oder durch besondere Verhaltenssteuerungen und -umstellungen sind möglich. Ergeben sich im Einzelfall in dieser Hinsicht Zweifel, kann eine medizinisch-psychologische Begutachtung angezeigt sein.
Krankheiten, Mängel | Eignung oder bedingte Eignung | Beschränkungen/Auflagen bei bedingter Eignung | ||
Klassen A, A1, B, BE, M, L, T | Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE, D1E, FzF | Klassen A, A1, B, BE, M, L, T | Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE, D1E, FzF | |
1. Mangelndes Sehvermögen siehe Anlage 6 | | |||
2. Schwerhörigkeit und Gehörlosigkeit | ||||
2.1 Hochgradige Schwerhörigkeit (Hörverlust von 60 % und mehr), beidseitig sowie Gehörlosigkeit, beidseitig | ja wenn nicht gleich- zeitig andere schwerwiegende Mängel (z. B. Seh- störungen, Gleich- gewichtsstörungen) | ja (bei C, C1, CE, C1E) sonst nein | - | vorherige Bewährung von 3 Jahren Fahr- praxis auf Kfz der Klasse B |
2.2 Gehörlosigkeit einseitig oder beidseitig oder hochgradige Schwerhörigkeit einseitig oder beidseitig | ja wenn nicht gleich- zeitig andere schwerwiegende Mängel (z. B. Seh- störungen, Gleich- gewichtsstörungen) | ja (bei C, C1, CE, C1E) sonst nein | - | wie 2.1 |
2.3 Störungen des Gleich- gewichts (ständig oder anfallsweise auftretend) | nein | nein | - | - |
3. Bewegungsbehinderungen | ja | ja | ggf. Beschränkung auf bestimmte Fahrzeugarten oder Fahrzeuge, ggf. mit besonderen technischen Vorrich- tungen gemäß ärztlichem Gutachten, evtl. zusätzlich medizinisch-psycho- logisches Gutachten und/oder Gut- achten eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers. Auflage: regelmäßige ärztliche Kontrollunter- suchungen; können entfallen, wenn Behinderung sich stabilisiert hat. | |
4. Herz- und Gefäßkrankheiten | ||||
4.1 Herzrhythmusstörungen mit anfallsweiser Bewußtseins- trübung oder Bewußtlosig- keit | nein | nein | - | - |
- nach erfolgreicher Be- handlung durch Arznei- mittel oder Herzschritt- macher | ja | ausnahmsweise ja | regelmäßige Kontrollen | regelmäßige Kontrollen |
4.2 Hypertonie (zu hoher Blutdruck) | ||||
4.2.1 Bei ständigem diastolischen Wert von über 130 mmHg | nein | nein | - | - |
4.2.2 Bei ständigem diastolischen Wert von über 100 bis 130 mmHg | ja | ja wenn keine anderen prognostisch ernsten Symptome vorliegen | Nach- untersuchungen | Nach- untersuchungen |
4.3 Hypotonie (zu niedriger Blutdruck) | ||||
4.3.1 In der Regel kein Krank- heitswert | ja | ja | - | - |
4.3.2 Selteneres Auftreten von hypotoniebedingten, anfallsartigen Bewußtseins- störungen | ja wenn durch Behandlung die Blutdruckwerte stabilisiert sind | ja wenn durch Behandlung die Blutdruckwerte stabilisiert sind | - | - |
4.4 Koronare Herzkrankheit (Herzinfarkt) | ||||
4.4.1 Nach erstem Herzinfarkt | ja bei komplikations- losem Verlauf | ausnahmsweise ja | - | Nach- untersuchung |
4.4.2 Nach zweitem Herzinfarkt | ja wenn keine Herz- insuffizienz oder gefährliche Rhythmusstörungen vorliegen | nein | Nach- untersuchung | - |
4.5 Herzleistungsschwäche durch angeborene oder erworbene Herzfehler oder sonstige Ursachen | ||||
4.5.1 In Ruhe auftretend | nein | nein | - | - |
4.5.2 Bei gewöhnlichen Alltags- belastungen und bei besonderen Belastungen | ja | nein | regelmäßige ärztliche Kontrolle, Nach- untersuchung in bestimmten Fristen, Beschränkung auf einen Fahrzeugtyp, Umkreis- und Tageszeit- beschränkungen | |
4.6 Periphere Gefäßerkrankungen | ja | ja | - | - |
5. Zuckerkrankheit | ||||
5.1 Neigung zu schweren Stoff- wechselentgleisungen | nein | nein | - | - |
5.2 Bei erstmaliger Stoff- wechselentgleisung oder neuer Einstellung | ja nach Einstellung | ja nach Einstellung | - | - |
5.3 Bei ausgeglichener Stoff- wechsellage unter Therapie mit Diät oder oralen Anti- diabetika | ja | ja ausnahmsweise, bei guter Stoffwechsel- führung ohne Unter- zuckerung über etwa 3 Monate | - | Nach- untersuchung |
5.4 Mit Insulin behandelte Diabetiker | ja | wie 5.3 | - | regelmäßige Kontrollen |
5.5 Bei Komplikationen siehe auch Nummer 1, 4, 6 und 10 | | |||
6. Krankheiten des Nerven- systems | ||||
6.1 Erkrankungen und Folgen von Verletzungen des Rückenmarks | ja abhängig von der Symptomatik | nein | bei fort- schreitendem Verlauf Nach- untersuchungen | - |
6.2 Erkrankungen der neuro- muskulären Peripherie | ja abhängig von der Symptomatik | nein | bei fort- schreitendem Verlauf Nach- untersuchungen | - |
6.3 Parkinsonsche Krankheit | ja bei leichten Fällen und erfolgreicher Therapie | nein | Nach- untersuchungen in Abständen von 1, 2 und 4 Jahren | - |
6.4 Kreislaufabhängige Störun- gen der Hirntätigkeit | ja nach erfolgreicher Therapie und Abklingen des aku- ten Ereignisses ohne Rückfallgefahr | nein | Nach- untersuchungen in Abständen von 1, 2 und 4 Jahren | - |
6.5 Zustände nach Hirnver- letzungen und Hirnopera- tionen, angeborene und frühkindlich erworbene Hirnschäden | ||||
6.5.1 Schädelhirnverletzungen oder Hirnoperationen ohne Substanzschäden | ja in der Regel nach 3 Monaten | ja in der Regel nach 3 Monaten | bei Rezidivgefahr nach Opera- tionen von Hirn- krankheiten Nach- untersuchung | bei Rezidivgefahr nach Opera- tionen von Hirn- krankheiten Nach- untersuchung |
6.5.2 Substanzschäden durch Verletzungen oder Opera- tionen | ja unter Berücksichti- gung von Störungen der Motorik, chron.- hirnorganischer Psychosyndrome und hirnorganischer Wesensänderungen | ja unter Berücksichti- gung von Störungen der Motorik, chron.- hirnorganischer Psychosyndrome und hirnorganischer Wesensänderungen | bei Rezidivgefahr nach Opera- tionen von Hirn- krankheiten Nach- untersuchung | bei Rezidivgefahr nach Opera- tionen von Hirn- krankheiten Nach- untersuchung |
6.5.3 Angeborene oder frühkind- liche Hirnschäden Siehe Nummer 6.5.2 | ||||
6.6 Anfallsleiden | ausnahmsweise ja, wenn kein wesent- liches Risiko von Anfallsrezidiven mehr besteht, z. B. 2 Jahre anfalls- frei | ausnahmsweise ja, wenn kein wesent- liches Risiko von Anfallsrezidiven mehr besteht, z. B. 5 Jahre anfalls- frei ohne Therapie | Nach- untersuchungen in Abständen von 1, 2 und 4 Jahren | Nach- untersuchungen in Abständen von 1, 2 und 4 Jahren |
7. Psychische (geistige) Störungen | ||||
7.1 Organische Psychosen | ||||
7.1.1 akut | nein | nein | - | - |
7.1.2 nach Abklingen | ja abhängig von der Art und Prognose des Grundleidens, wenn bei positiver Beurteilung des Grundleidens keine Restsymptome und kein 7.2 | ja abhängig von der Art und Prognose des Grundleidens, wenn bei positiver Beurteilung des Grundleidens keine Restsymptome und kein 7.2 | in der Regel Nach- untersuchung | in der Regel Nach- untersuchung |
7.2 Chronische hirnorganische Psychosyndrome | ||||
7.2.1 leicht | ja abhängig von Art und Schwere | ausnahmsweise ja | Nach- untersuchung | Nach- untersuchung |
7.2.2 schwer | nein | nein | - | - |
7.3 Schwere Altersdemenz und schwere Persönlichkeits- veränderungen durch pathologische Alterungs- prozesse | nein | nein | - | - |
7.4 Schwere Intelligenz- störungen/geistige Behin- derung | ||||
7.4.1 leicht | ja wenn keine Persönlichkeits- störung | ja wenn keine Persönlichkeits- störung | - | - |
7.4.2 schwer | ausnahmsweise ja, wenn keine Persönlichkeits- störung (Untersuchung der Persönlichkeits- struktur und des individuellen Leistungs- vermögens) | ausnahmsweise ja, wenn keine Persönlichkeits- störung (Untersuchung der Persönlichkeits- struktur und des individuellen Leistungs- vermögens) | - | - |
7.5 Affektive Psychosen | ||||
7.5.1 bei allen Manien und sehr schweren Depressionen | nein | nein | - | - |
7.5.2 nach Abklingen der manischen Phase und der relevanten Symptome einer sehr schweren Depression | ja wenn nicht mit einem Wiederauf- treten gerechnet werden muß, gegebenenfalls unter medikamentöser Behandlung | ja bei Symptomfreiheit | regelmäßige Kontrollen | regelmäßige Kontrollen |
7.5.3 bei mehreren manischen oder sehr schweren depressiven Phasen mit kurzen Intervallen | nein | nein | - | - |
7.5.4 nach Abklingen der Phasen | ja wenn Krankheits- aktivität geringer und mit einer Verlaufsform in der vorangegangenen Schwere nicht mehr gerechnet werden muß | nein | regelmäßige Kontrollen | - |
7.6 Schizophrene Psychosen | ||||
7.6.1 akut | nein | nein | - | - |
7.6.2 nach Ablauf | ja wenn keine Störungen nach- weisbar sind, die das Realitätsurteil erheblich beein- trächtigen | ausnahmsweise ja, nur unter besonders günstigen Umständen | - | - |
7.6.3 bei mehreren psychotischen Episoden | ja | ausnahmsweise ja, nur unter besonders günstigen Umständen | regelmäßige Kontrollen | regelmäßige Kontrollen |
8. Alkohol | ||||
8.1 Mißbrauch (Das Führen von Fahrzeugen und ein die Fahr- sicherheit beeinträchtigender Alkoholkonsum kann nicht hinreichend sicher getrennt werden.) | nein | nein | - | - |
8.2 nach Beendigung des Mißbrauchs | ja wenn die Änderung des Trinkverhaltens gefestigt ist | ja wenn die Änderung des Trinkverhaltens gefestigt ist | - | - |
8.3 Abhängigkeit | nein | nein | ||
8.4 nach Abhängigkeit (Entwöhnungsbehandlung) | ja wenn Abhängigkeit nicht mehr besteht und in der Regel ein Jahr Abstinenz nachgewiesen ist | ja wenn Abhängigkeit nicht mehr besteht und in der Regel ein Jahr Abstinenz nachgewiesen ist | - | - |
9. Betäubungsmittel, andere psychoaktiv wirkende Stoffe und Arzneimittel | ||||
9.1 Einnahme von Betäubungs- mitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes (ausgenommen Cannabis) | nein | nein | - | - |
9.2 Einnahme von Cannabis | ||||
9.2.1 Regelmäßige Einnahme von Cannabis | nein | nein | - | - |
9.2.2 Gelegentliche Einnahme von Cannabis | ja wenn Trennung von Konsum und Fahren und kein zusätzlicher Gebrauch von Alkohol oder anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen, keine Störung der Persönlichkeit, kein Kontrollverlust | ja wenn Trennung von Konsum und Fahren und kein zusätzlicher Gebrauch von Alkohol oder anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen, keine Störung der Persönlichkeit, kein Kontrollverlust | - | - |
9.3 Abhängigkeit von Betäu- bungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes oder von anderen psycho- aktiv wirkenden Stoffen | nein | nein | - | - |
9.4 mißbräuchliche Einnahme (regelmäßig übermäßiger Gebrauch) von psychoaktiv wirkenden Arzneimitteln und anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen | nein | nein | - | - |
9.5 nach Entgiftung und Ent- wöhnung | ja nach einjähriger Abstinenz | ja nach einjähriger Abstinenz | regelmäßige Kontrollen | regelmäßige Kontrollen |
9.6 Dauerbehandlung mit Arzneimitteln | ||||
9.6.1 Vergiftung | nein | nein | - | - |
9.6.2 Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit zum Führen von Kraftfahr- zeugen unter das erforder- liche Maß | nein | nein | - | - |
10. Nierenerkrankungen | ||||
10.1 schwere Niereninsuffizienz mit erheblicher Beein- trächtigung | nein | nein | - | - |
10.2 Niereninsuffizienz in Dialysebehandlung | ja wenn keine Kompli- kationen oder Begleit- erkrankungen | ausnahmsweise ja | ständige ärztliche Betreuung und Kontrolle, Nach- untersuchung | ständige ärztliche Betreuung und Kontrolle, Nach- untersuchung |
10.3 erfolgreiche Nieren- transplantation mit normaler Nierenfunktion | ja | ja | ärztliche Betreuung und Kontrolle, jährliche Nach- untersuchung | ärztliche Betreuung und Kontrolle, jährliche Nach- untersuchung |
10.4 bei Komplikationen oder Begleiterkrankungen siehe auch Nummer 1, 4 und 5 | | |||
11. Verschiedenes | ||||
11.1 Organtransplantation Die Beurteilung richtet sich nach den Beurteilungsgrundsätzen zu den betroffenen Organen | ||||
11.2 Schlafstörungen | ||||
11.2.1 unbehandelte Schlafstörung mit Tagesschläfrigkeit | nein wenn mess- bare auffällige Tagesschläf- rigkeit vorliegt | nein wenn mess- bare auffällige Tagesschläf- rigkeit vorliegt | ||
11.2.2 behandelte Schlafstörung mit Tagesschläfrigkeit | ja wenn keine messbare auf- fällige Tages- schläfrigkeit mehr vorliegt | ja wenn keine messbare auf- fällige Tages- schläfrigkeit mehr vorliegt | Regelmäßige Kontrollen von Tagesschläf- rigkeit | Regelmäßige Kontrollen von Tagesschläfrig- keit |
11.3 Schwere Lungen- und Bronchi- alerkrankungen mit schweren Rückwirkungen auf die Herz- Kreislauf-Dynamik | nein | nein |
Text in der Fassung des Artikels 1 Vierte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften V. v. 18. Juli 2008 BGBl. I S. 1338 m.W.v. 30. Oktober 2008
Frühere Fassungen von Anlage 4 FeV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 30.10.2008 | Artikel 1 Vierte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 18.07.2008 BGBl. I S. 1338 |
aktuell vorher | 15.06.2007 | Artikel 2 Verordnung zur Änderung der Anlage zu § 24a des Straßenverkehrsgesetzes und anderer Vorschriften vom 06.06.2007 BGBl. I S. 1045 |
aktuell | vor 15.06.2007 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von Anlage 4 FeV
Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 4 FeV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
FeV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 11 FeV Eignung (vom 30.10.2008)
... sind insbesondere nicht erfüllt, wenn eine Erkrankung oder ein Mangel nach Anlage 4 oder 5 vorliegt, wodurch die Eignung oder die bedingte Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ... insbesondere, wenn Tatsachen bekannt werden, die auf eine Erkrankung oder einen Mangel nach Anlage 4 oder 5 hinweisen. Die Behörde bestimmt in der Anordnung auch, ob das Gutachten von einem ... sowie § 10 Abs. 2 und den §§ 13 und 14 in Verbindung mit den Anlagen 4 und 5 dieser Verordnung. (4) Die Beibringung eines Gutachtens eines amtlich ... unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls und unter Beachtung der Anlagen 4 und 5 in der Anordnung zur Beibringung des Gutachtens fest, welche Fragen im Hinblick auf die ...
§ 46 FeV Entziehung, Beschränkung, Auflagen (vom 16.01.2009)
... zu entziehen. Dies gilt insbesondere, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4 , 5 oder 6 vorliegen oder erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder ... zu machen, so weit wie notwendig ein oder ordnet die erforderlichen Auflagen an. Die Anlagen 4 , 5 und 6 sind zu berücksichtigen. (3) Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Verordnung zur Änderung der Anlage zu § 24a des Straßenverkehrsgesetzes und anderer Vorschriften
V. v. 06.06.2007 BGBl. I S. 1045
Artikel 2 StVGuaÄndV Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung
... bis zum 1. September 2007 weiter ausgefertigt werden." 5. Nummer 11 der Anlage 4 wird wie folgt gefasst: „11. Verschiedenes ...
Vierte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
V. v. 18.07.2008 BGBl. I S. 1338
Artikel 1 4. FeVuaÄndV Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung
... sind diese im Beuth Verlag GmbH, 10772 Berlin, erschienen." 34. In der Anlage 4 Gliederungsnummer 8.1 wird das Wort Kraftfahrzeugen" durch das Wort ...
Zweite Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung
V. v. 07.01.2009 BGBl. I S. 27
Artikel 1 2. FeVÄndV
... ein oder ordnet die erforderlichen Auflagen an." c) Der Satz „Die Anlagen 4 , 5 und 6 sind zu berücksichtigen." wird Satz 3. d) Nach Absatz 4 wird ...
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