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Anlage 8 - Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV)

Artikel 1 V. v. 18.08.1998 BGBl. I S. 2214; aufgehoben durch § 78 V. v. 13.12.2010 BGBl. I S. 1980
Geltung ab 01.01.1999; FNA: 9231-1-11 Allgemeines Straßenverkehrsrecht
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Anlage 8 (zu § 25 Abs. 1, § 26 Abs. 1, § 48 Abs. 3) Allgemeiner Führerschein, Dienstführerscheine, Führerschein zur Fahrgastbeförderung


Anlage 8 wird in 5 Vorschriften zitiert

I.
Allgemeiner Führerschein

1.
Vorbemerkungen

Führerscheine werden als Kunststoffkarten nach Anhang Ia der Richtlinie 91/439/EWG hergestellt und im Auftrag der Fahrerlaubnisbehörde durch den vom Kraftfahrt-Bundesamt bestimmten und zertifizierten Hersteller zentral gefertigt.

Hersteller ist die Bundesdruckerei GmbH. Die Herstellung, Personalisierung und Lieferung der Führerscheine erfolgt auf der Grundlage eines Rahmenvertrages zwischen dem Kraftfahrt-Bundesamt und der Bundesdruckerei GmbH. Näheres wird durch Verwaltungsvorschrift geregelt.

Der Führerschein besteht aus zwei Seiten.

2.
Beschreibung des Führerscheins

2.1
Seite 1 (Vorderseite)

Seite 1 enthält:

a)
Die Bezeichnung "FÜHRERSCHEIN" sowie deren Wiederholung in den Sprachen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union als Unterdruck auf dem Führerschein.

b)
Die Aufschrift "BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND" sowie das Zeichen der Europäischen Union (12 goldene Sterne in einem blauen Rechteck), in welches das Nationalitätszeichen D eingefügt ist.

c)
Folgende Daten zum Inhaber des Führerscheins und zu seiner Fahrerlaubnis entsprechend der auf dem Führerschein aufgebrachten Numerierung; Nummer 8 (Wohnort) ist nicht vorhanden, da die Angabe nach der Richtlinie 91/439/EWG fakultativ ist und im deutschen Führerschein nicht ausgewiesen wird:

1.
Name, Doktorgrad

2.
Vorname

3.
Geburtsdatum und -ort

4a.
Datum der Ausstellung des Führerscheins (Herstellungsdatum der Karte)

4b.
Datum des Ablaufs der Gültigkeit

Da Führerscheine unbefristet ausgefertigt werden, ist in diesem Feld ein Strich eingetragen.

4c.
Name der Ausstellungsbehörde

5.
Nummer des Führerscheins, die sich aus dem Behördenschlüssel der Fahrerlaubnisbehörde, einer von dieser fortlaufend zu vergebenden Fahrerlaubnisnummer sowie einer Prüfziffer und der Nummer der Ausfertigung des Dokuments zusammensetzt.

6.
Lichtbild des Inhabers

7.
Unterschrift des Inhabers

9.
Klassen, für die die Fahrerlaubnis erteilt wurde, wobei eingeschlossene Klassen mit gleicher Geltungsdauer, ausgenommen die Klassen M, S, L und T, nicht aufgeführt werden.

Fahrerlaubnisklassen entsprechend der Richtlinie 91/439/EWG sind in Proportionalschrift, nationale Klassen kursiv aufgebracht.

2.2
Seite 2 (Rückseite)

Seite 2 enthält:

a)
folgende Daten zur Fahrerlaubnis des Inhabers entsprechend der auf dem Führerschein aufgebrachten Numerierung:

9.
Sämtliche, auch durch andere eingeschlossene Fahrerlaubnisklassen, die der Inhaber besitzt. Nicht erteilte Klassen werden durch einen Strich entwertet.

10.
Das Datum der Erteilung der Fahrerlaubnis der jeweiligen Fahrerlaubnisklasse. Das Erteilungsdatum einzelner oder mehrerer Fahrerlaubnisklassen kann auch im Feld 14 unter Angabe der Nummer 10 eingetragen sein. In diesen Fällen wird in der Spalte 10 mittels "*)" darauf verwiesen.

11.
Das Gültigkeitsdatum befristet erteilter Fahrerlaubnisklassen.

12.
Beschränkungen und Zusatzangaben (einschließlich Auflagen) zu den erteilten Fahrerlaubnisklassen in verschlüsselter Form gemäß Anlage 9. Beschränkungen und Zusatzangaben (einschließlich Auflagen), die nur für eine Fahrerlaubnisklasse gelten, werden in der Zeile der jeweiligen Klasse vermerkt. Solche, die für alle Fahrerlaubnisklassen gelten, werden in der letzten Zeile der Spalte ausgewiesen.

13.
Ein Feld für Eintragungen anderer Mitgliedstaaten nach Wohnsitznahme des Inhabers in diesem Staat.

14.
Ein Feld für die Eintragung des Erteilungsdatums der Fahrerlaubnis für eine oder mehrere Klassen (s. Nummer 10).

b)
Die Erläuterungen zum Inhalt der Felder 1 bis 4c, 5 sowie 9 bis 12.

3.
Muster des Führerscheins (Muster 1)

(Muster siehe BGBl. I 1998 S. 2275)

II.
Muster des Dienstführerscheins der Bundeswehr (Muster 2)

Farbe: hellgrau; dreifach gefaltet, Breite 4 x 74 mm, Höhe 105 mm; Typendruck

(Muster siehe BGBl. I 1998 S. 2276 - 2277)

III.
Muster des Dienstführerscheins des Bundesgrenzschutzes und der Polizei (Muster 3)

Farbe: grün; Material: Neobond - 200 g/m²

(Muster siehe BGBl. I 1998 S. 2278)

IV.
Muster für den Führerschein zur Fahrgastbeförderung (Muster 4)

Farbe: hellgelb; Breite 74 mm, Höhe 105 mm; Typendruck; vierseitig

(Muster siehe BGBl. I 1998 S. 2279)



 

Zitierungen von Anlage 8 FeV

Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 8 FeV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FeV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 25 FeV Ausfertigung des Führerscheins (vom 30.10.2008)
... Der Führerschein wird nach Muster 1 der Anlage 8 ausgefertigt. Er darf nur ausgestellt werden, wenn der Antragsteller 1. seinen ...
§ 26 FeV Dienstfahrerlaubnis (vom 30.10.2008)
... die Dienstfahrerlaubnis der Bundeswehr wird ein Führerschein nach Muster 2 der Anlage 8 , über die der Bundespolizei und der Polizei ein Führerschein nach Muster 3 der Anlage 8 ... 8, über die der Bundespolizei und der Polizei ein Führerschein nach Muster 3 der Anlage 8 ausgefertigt (Dienstführerschein). Die Dienstfahrerlaubnis der Bundeswehr wird in den aus ... Die Dienstfahrerlaubnis der Bundeswehr wird in den aus Muster 2 der Anlage 8 ersichtlichen Klassen erteilt. Der Umfang der Berechtigung zum Führen von Dienstfahrzeugen ...
§ 48 FeV Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung (vom 16.01.2009)
... D1 ist. (3) Die Erlaubnis ist durch einen Führerschein nach Muster 4 der Anlage 8 nachzuweisen (Führerschein zur Fahrgastbeförderung). Er ist bei der ...
§ 48a FeV Voraussetzungen (vom 30.10.2008)
... dem Fahrerlaubnisinhaber auf Antrag einen Führerschein nach Muster 1 der Anlage 8  ...
§ 76 FeV Übergangsrecht (vom 16.01.2009)
... Fahrerlaubnisregistern eingeholt werden. 13. § 25 Abs. 1 und Anlage 8 , § 26 Abs. 1 und Anlage 8, § 48 Abs. 3 und Anlage 8 (Führerscheine, Fahrerlaubnis ... eingeholt werden. 13. § 25 Abs. 1 und Anlage 8, § 26 Abs. 1 und Anlage 8 , § 48 Abs. 3 und Anlage 8 (Führerscheine, Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung) ... 13. § 25 Abs. 1 und Anlage 8, § 26 Abs. 1 und Anlage 8, § 48 Abs. 3 und Anlage 8 (Führerscheine, Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung) Führerscheine, ... bleiben gültig. Führerscheine zur Fahrgastbeförderung, die dem Muster 4 der Anlage 8 in der bis zum 1. September 2002 geltenden Fassung entsprechen, dürfen bis zum 31. Dezember ...