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Anlage 9 - Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV)
Artikel 1 V. v. 18.08.1998 BGBl. I S. 2214; aufgehoben durch § 78 V. v. 13.12.2010 BGBl. I S. 1980
Geltung ab 01.01.1999; FNA: 9231-1-11 Allgemeines Straßenverkehrsrecht
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Geltung ab 01.01.1999; FNA: 9231-1-11 Allgemeines Straßenverkehrsrecht
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Anlage 9 (zu § 25 Abs. 3) Verwendung von Schlüsselzahlen für Eintragungen in den Führerschein
- I.
- Vorbemerkungen
Beschränkungen, Auflagen und Zusatzangaben sind in Form von Schlüsselzahlen in Feld 12 im Führerschein einzutragen. Beziehen sie sich auf einzelne Fahrerlaubnisklassen, sind sie in Feld 12 in der Zeile der betreffenden Fahrerlaubnisklasse einzutragen. Solche, die für alle erteilten Fahrerlaubnisklassen gelten, sind in der letzten Zeile des Feldes 12 unter den Spalten 9 bis 12 zu vermerken. Die harmonisierten Schlüsselzahlen der Europäischen Union bestehen aus zwei Ziffern (Hauptschlüsselzahlen). Unterschlüsselungen bestehen aus einer Hauptschlüsselzahl (erster Teil) und aus zwei Ziffern und/oder Buchstaben (zweiter Teil). Erster und zweiter Teil sind durch einen Punkt getrennt. Der zweite Teil kann bei bestimmten Verschlüsselungen weitere Ziffern/Buchstaben enthalten. Nationale Schlüsselungen bestehen aus drei Ziffern. Sie gelten nur im Inland.
Die einzutragenden Schlüsselzahlen müssen die Beschränkungen, Auflagen und Zusatzangaben vollständig erfassen. Für die Hauptschlüsselzahlen 05, 44, 50, 51, 70, 71 und 79 ist die Verwendung von Unterschlüsselungen obligatorisch.
Häufungen sind durch Komma und Alternativen durch Schrägstrich zu trennen. Harmonisierte Schlüsselzahlen sind vor den nationalen aufzuführen. Bei der Ausstellung eines Führerscheines ist der Inhaber über die Bedeutung der eingetragenen Schlüsselzahlen zu informieren. - II.
- Liste der Schlüsselzahlen
- a)
- Schlüsselzahlen der Europäischen Union
01 Sehhilfe und/oder Augenschutz- wenn durch ärztliches Gutachten ausdrücklich gefordert:
- 01.01
- Brille
- 01.02
- Kontaktlinsen
- 01.03
- Schutzbrille
03 Prothese/Orthese der Gliedmaßen
05 Fahrbeschränkung aus medizinischen Gründen- 05.01
- Nur bei Tageslicht
- 05.02
- In einem Umkreis von ... km des Wohnsitzes oder innerorts .../innerhalb der Region ...
- 05.03
- Ohne Beifahrer/Sozius
- 05.04
- Beschränkt auf eine höchstzulässige Geschwindigkeit von nicht mehr als ... km/h
- 05.05
- Nur mit Beifahrer, der im Besitz der Fahrerlaubnis ist
- 05.06
- Ohne Anhänger
- 05.07
- Nicht gültig auf Autobahnen
- 05.08
- kein Alkohol
15 Angepaßte Kupplung
20 Angepaßte Bremsmechanismen
25 Angepaßte Beschleunigungsmechanismen
30 Angepaßte kombinierte Brems- und Beschleunigungsmechanismen
35 Angepaßte Bedienvorrichtungen
40 Angepaßte Lenkung
42 Angepaßte(r) Rückspiegel
43 Angepaßter Fahrersitz
44 Anpassungen des Kraftrades- 44.01
- Bremsbetätigung vorn/hinten mit einem Hebel
- 44.02
- (Angepaßte) handbetätigte Bremse
- 44.03
- (Angepaßte) fußbetätigte Bremse
- 44.04
- Angepaßte Beschleunigungsmechanismen
- 44.05
- Angepaßte Handschaltung und Handkupplung
- 44.06
- Angepaßte Rückspiegel
- 44.07
- Angepaßte Kontrolleinrichtungen
- 44.08
- Sitzhöhe muß im Sitzen die Berührung des Bodens mit beiden Füßen gleichzeitig ermöglichen
50 Nur ein bestimmtes Fahrzeug (Fahrzeugidentifizierungsnummer)
51 Nur ein bestimmtes Fahrzeug (amtliches Kennzeichen)
70 Umtausch des Führerscheins Nummer ..., ausgestellt durch ... (EU-Unterscheidungszeichen, im Falle eines Drittstaates UNECE-Unterscheidungszeichen des Ausstellungsstaates, jedoch nur anzuwenden bei Umtausch auf Grund von Anlage 11)
71 Duplikat des Führerscheins Nummer ... (EU-Unterscheidungszeichen, im Falle eines Drittstaates UNECE-Unterscheidungszeichen)
72 Nur Fahrzeuge der Klasse A mit einem Hubraum von höchstens 125 cm³ und einer Motorleistung von höchstens 11 kW (A1)
73 Nur dreirädrige und vierrädrige Kraftfahrzeuge der Klasse B (B1)
74 Nur Fahrzeuge der Klasse C mit einer zulässigen Gesamtmasse von höchstens 7.500 kg (C1)
75 Nur Fahrzeuge der Kategorie B mit höchstens 16 Sitzplätzen außer dem Fahrersitz (D1)
76 Nur Fahrzeuge der Klasse C mit einer zulässigen Gesamtmasse von höchstens 7.500 kg (C1), die einen Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mindestens 750 kg mitführen, sofern die zulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination 12.000 kg und die zulässige Gesamtmasse des Anhängers die Leermasse des Zugfahrzeuges nicht übersteigen (C1E)
77 Nur Fahrzeuge der Kategorie D mit höchstens 16 Sitzplätzen außer dem Fahrersitz (D1), die einen Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg mitführen, sofern- a)
- die zulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination 12.000 kg und die zulässige Gesamtmasse des Anhängers die Leermasse des Zugfahrzeuges nicht übersteigen und
- b)
- der Anhänger nicht zur Personenbeförderung verwendet wird (D1E)
79 (...)- Nur Fahrzeuge, die im Rahmen der Anwendung von Artikel 10 Satz 1 der Richtlinie 91/439/EWG (Äquivalenzen zu bisherigen Fahrerlaubnisklassen) den in Klammern angegebenen Spezifikationen entsprechen
- Beschränkung der Klasse CE aufgrund der aus der bisherigen Klasse 3 resultierenden Berechtigung zum Führen von dreiachsigen Zügen mit Zugfahrzeug der Klasse C1 und mehr als 12.000 kg Gesamtmasse und von Zügen mit Zugfahrzeug der Klasse C1 und zulassungsfreien Anhängern, wobei die Gesamtmasse mehr als 12.000 kg betragen kann und von dreiachsigen Zügen aus einem Zugfahrzeug der Klasse C1 und einem Anhänger, bei denen die zulässige Gesamtmasse des Anhängers die Leermasse des Zugfahrzeugs übersteigt (nicht durch C1E abgedeckter Teil). Die vorgenannten Berechtigungen gelten nicht für Sattelzüge mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 7,5 t.
Der Buchstabe L steht in dieser Schlüsselung für die Anzahl der Achsen.
- Begrenzung der Klasse D und DE auf Kraftomnibusse mit 24 Fahrgastplätzen oder max. 7 500 kg zulässiger Gesamtmasse, auch mit Anhänger.
Die Angabe S1 steht in dieser Schlüsselung für die Anzahl der Sitzplätze, einschließlich Fahrersitz.
- Beschränkung der Klasse CE auf Kombinationen von nicht mehr als 3 Achsen. Der Buchstabe L steht in dieser Schlüsselung für die Anzahl der Achsen.
- 95.
- Kraftfahrerin/Kraftfahrer, die/der Inhaberin/Inhaber eines Befähigungsnachweises ist und die Befähigungspflicht nach dem Gesetz über die Grundqualifikation und Weiterbildung der Kraftfahrerinnen und Kraftfahrer bestimmter Kraftfahrzeuge für den Güterkraft- oder Personenverkehr bis zum ... erfüllt (zum Beispiel: 95.01.01.2012).
- b)
- nationale Schlüsselzahlen
104 Muß ein gültiges ärztliches Attest mitführen
171 Klasse C1, gültig auch für Kraftfahrzeuge der Klasse D mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 7.500 kg, jedoch ohne Fahrgäste
172 Klasse C, gültig auch für Kraftfahrzeuge der Klasse D, jedoch ohne Fahrgäste
174 Klasse L, gültig auch zum Führen von Zugmaschinen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 32 km/h, auch mit einachsigem Anhänger (wobei Achsen mit einem Abstand von weniger als 1,0 m voneinander als eine Achse gelten) sowie Kombinationen aus diesen Zugmaschinen und Anhängern, wenn sie mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h geführt werden
175 Klasse L, auch gültig zum Führen von Kraftfahrzeugen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 ::km/h und zum Führen von Kraftfahrzeugen mit Ausnahme der zu den Klassen A, A1 und M gehörenden mit einem Hubraum von nicht mehr als 50 cm³
176 Auflage:- Bis zum Erreichen des 18. Lebensjahres nur Fahrten im Rahmen des Ausbildungsverhältnisses
178 Auflage zur Klasse D oder D1:- Nur Fahrten im Linienverkehr
- Klasse D1 nur für Fahrten, bei denen überwiegend Familienangehörige befördert werden
181 Klasse T, nur gültig für Kraftfahrzeuge der Klasse S
182 Auflage zu den Klassen D1, D1E, D, DE:- Bis zum Erreichen des 21. Lebensjahres nur Fahrten im Inland und im Rahmen des Ausbildungsverhältnisses in dem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf „Berufskraftfahrer/Berufskraftfahrerin" oder „Fachkraft im Fahrbetrieb" oder einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf, in dem vergleichbare Fertigkeiten und Kenntnisse zum Führen von Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Straßen vermittelt werden. Die Auflage, nur im Rahmen des Ausbildungsverhältnisses von der Fahrerlaubnis Gebrauch zu machen, entfällt nach Abschluss der Ausbildung auch vor Erreichen des 21. Lebensjahres.
- Bis zum Erreichen des 20. Lebensjahres nur zur Personenbeförderung im Linienverkehr nach den §§ 42, 43 des Personenbeförderungsgesetzes bei Linienlängen von bis zu 50 Kilometer im Inland und im Rahmen des Ausbildungsverhältnisses in dem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf „Berufskraftfahrer/Berufskraftfahrerin" oder „Fachkraft im Fahrbetrieb" oder einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf, in dem vergleichbare Fertigkeiten und Kenntnisse zum Führen von Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Straßen vermittelt werden. Die Auflage, nur im Rahmen des Ausbildungsverhältnisses von der Fahrerlaubnis Gebrauch zu machen, entfällt nach Abschluss der Ausbildung auch vor Erreichen des 20. Lebensjahres.
- Bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres Kraftfahrzeuge der Klasse B (und, sofern in der Prüfungsbescheinigung nicht durchgestrichen, der Klasse BE)
- 1.
- nur in Begleitung einer in der Prüfungsbescheinigung nach Anlage 8a namentlich benannten Person und
- 2.
- nur, wenn die in der Prüfungsbescheinigung nach Anlage 8a namentlich benannte Person
- a)
- Inhaber einer gültigen Fahrerlaubnis der Klasse B oder einer entsprechenden deutschen, einer EU/EWR- oder schweizerischen Fahrerlaubnis ist; die Fahrerlaubnis ist durch einen gültigen Führerschein nachzuweisen, der während des Begleitens mitzuführen und zur Überwachung des Straßenverkehrs berechtigten Personen auf Verlangen auszuhändigen ist,
- b)
- nicht 0,25 mg/l oder mehr Alkohol in der Atemluft oder 0,5 Promille oder mehr Alkohol im Blut oder eine Alkoholmenge im Körper hat, die zu einer solchen Atem- oder Blutalkoholkonzentration führt und
- c)
- nicht unter der Wirkung eines in der Anlage zu § 24a des Straßenverkehrsgesetzes genannten berauschenden Mittels steht. Nummer 2 Buchstabe c gilt nicht, wenn die Substanz aus der bestimmungsgemäßen Einnahme eines für einen konkreten Krankheitsfall verschriebenen Arzneimittels herrührt.
Text in der Fassung des Artikels 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung V. v. 7. Januar 2009 BGBl. I S. 27 m.W.v. 16. Januar 2009
Frühere Fassungen von Anlage 9 FeV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 16.01.2009 | Artikel 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung vom 07.01.2009 BGBl. I S. 27 |
aktuell vorher | 30.10.2008 | Artikel 1 Vierte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 18.07.2008 BGBl. I S. 1338 |
aktuell vorher | 01.10.2006 | Artikel 2 Verordnung über den Erlass und die Änderung verkehrsrechtlicher Vorschriften zur Durchführung des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes vom 22.08.2006 BGBl. I S. 2108 |
aktuell | vor 01.10.2006 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von Anlage 9 FeV
Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 9 FeV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
FeV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 25 FeV Ausfertigung des Führerscheins (vom 30.10.2008)
... vorgesehen sind, insbesondere auf Grund von Beschränkungen und Auflagen, sind die in Anlage 9 festgelegten Schlüsselzahlen zu verwenden. (4) Ist ein Führerschein abhanden ...
Anlage 3 FeV (zu § 6 Abs. 7) Umstellung von Fahrerlaubnissen alten Rechts und Umtausch von Führerscheinen nach bisherigen Mustern
... Zuteilung nur auf Antrag Klasse (Schlüsselzahlen gemäß Anlage 9 ) weitere Berechtigungen: Klasse und Schlüsselzahl gemäß ... Berechtigungen: Klasse und Schlüsselzahl gemäß Anlage 9 1 vor dem 1.12.54 A, A1, B, M, S, L L 174, ... erlaubnisklassen (neu) Klasse und Schlüsselzahl gemäß Anlage 9 beschränkter Fahrerlaubnisklassen Fahrerlaubnis zur ... Zuteilung nur auf Antrag Klasse (Schlüsselzahl gemäß Anlage 9 ) weitere Berechtigungen: Klasse und Schlüsselzahl gemäß ... Berechtigungen: Klasse und Schlüsselzahl gemäß Anlage 9 A vor dem 1.12.54 A, A1, B, M, S, L L 174, ... Zuteilung nur auf Antrag Klasse (Schlüsselzahl gemäß Anlage 9 ) weitere Berechtigungen: Klasse und Schlüsselzahl gemäß ... Berechtigungen: Klasse und Schlüsselzahl gemäß Anlage 9 1 vor dem 1.12.54 A, A1, B, M, S, L L 174, ... Zuteilung nur auf Antrag Klasse (Schlüsselzahl gemäß Anlage 9 ) weitere Berechtigungen: Klasse und Schlüsselzahl gemäß ... Berechtigungen: Klasse und Schlüsselzahl gemäß Anlage 9 1 A, A1, B, M, S, L L 174, 175 ... Zuteilung nur auf Antrag Klasse (Schlüsselzahl gemäß Anlage 9 ) weitere Berechtigungen: Klasse und Schlüsselzahl gemäß ... Berechtigungen: Klasse und Schlüsselzahl gemäß Anlage 9 Langsam fahrende Fahrzeuge vor dem 1.4.80 A1, M, S, ... Zuteilung nur auf Antrag Klasse (Schlüsselzahl gemäß Anlage 9 ) weitere Berechtigungen: Klasse und Schlüsselzahl gemäß Anlage ... weitere Berechtigungen: Klasse und Schlüsselzahl gemäß Anlage 9 A A, A1, M, L A1 A*), A1, ...
Anlage 8 FeV (zu § 25 Abs. 1, § 26 Abs. 1, § 48 Abs. 3) Allgemeiner Führerschein, Dienstführerscheine, Führerschein zur Fahrgastbeförderung
... zu den erteilten Fahrerlaubnisklassen in verschlüsselter Form gemäß Anlage 9. Beschränkungen und Zusatzangaben (einschließlich Auflagen), die nur für eine ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Verordnung über den Erlass und die Änderung verkehrsrechtlicher Vorschriften zur Durchführung des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes
V. v. 22.08.2006 BGBl. I S. 2108
Artikel 2 VerkRÄnduBKrFQV Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung
... Satz 4 Nr. 3 entfällt bei Vollendung des 20. Lebensjahres." 2. In Anlage 9 wird Abschnitt II wie folgt geändert: a) In Buchstabe a wird folgende ...
Vierte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
V. v. 18.07.2008 BGBl. I S. 1338
Artikel 1 4. FeVuaÄndV Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung
... übernehmen. (Muster siehe BGBl. I 2008 S. 1367ff)" 38. In Anlage 9 Abschnitt II Buchstabe b wird nach der Schlüsselzahl 183 die folgende Schlüsselzahl ...
Zweite Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung
V. v. 07.01.2009 BGBl. I S. 27
Artikel 1 2. FeVÄndV
... ein Komma und das Wort „Tunnelfahrten" eingefügt. 11. Anlage 9 Abschnitt II Buchstabe a wird wie folgt geändert: a) Die Schlüsselzahl 78 ...
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