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Änderung Anlage 12 FeV vom 30.10.2008

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Anlage 12 FeV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 30.10.2008 geltenden Fassung
Anlage 12 FeV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.09.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 3 V. v. 05.08.2009 BGBl. I S. 2631
(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 17.12.2010) 
(Textabschnitt unverändert)

Anlage 12 (zu § 34) Bewertung der Straftaten und Ordnungswidrigkeiten im Rahmen der Fahrerlaubnis auf Probe (§ 2a des Straßenverkehrsgesetzes)


A. Schwerwiegende Zuwiderhandlungen

1. Straftaten, soweit sie nicht bereits zur Entziehung der Fahrerlaubnis geführt haben:

1.1 Straftaten nach dem Strafgesetzbuch

Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort (§ 142)

Fahrlässige Tötung (§ 222)*)

Fahrlässige Körperverletzung (§ 229)*)

Nötigung (§ 240)

Gefährliche Eingriffe in den Straßenverkehr (§ 315b)

Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315c)

Trunkenheit im Verkehr (§ 316)

Vollrausch (§ 323a)

Unterlassene Hilfeleistung (§ 323c)

1.2 Straftaten nach dem Straßenverkehrsgesetz

Führen oder Anordnen oder Zulassen des Führens eines Kraftfahrzeugs ohne Fahrerlaubnis, trotz Fahrverbots oder trotz Verwahrung, Sicherstellung oder Beschlagnahme des Führerscheins (§ 21)

1.3 Straftaten nach den Pflichtversicherungsgesetzen

Gebrauch oder Gestatten des Gebrauchs unversicherter Kraftfahrzeuge oder Anhänger (§ 6 des Pflichtversicherungsgesetzes, § 9 des Gesetzes über die Haftpflichtversicherung für ausländische Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger)

2. Ordnungswidrigkeiten nach den §§ 24, 24a und 24c des Straßenverkehrsgesetzes:

2.1 Verstöße gegen die Vorschriften der Straßenverkehrs-Ordnung über


das Rechtsfahrgebot | (§ 2 Abs. 2)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

die Geschwindigkeit | (§ 3 Abs. 1, 2a, 3 und 4, § 41 Abs. 2, § 42 Abs. 4a)

(Text neue Fassung)

die Geschwindigkeit | (§ 3 Abs. 1, 2a, 3 und 4, § 41 Abs. 1
i. V. m. der Anlage
2, § 42 Abs. 2
i. V. m. der Anlage 3 Abschnitt 4)


den Abstand | (§ 4 Abs. 1)

vorherige Änderung nächste Änderung

das Überholen | (§ 5, § 41 Abs. 2)

die Vorfahrt | (§ 8 Abs. 2, § 41 Abs. 2)

das Abbiegen, Wenden und Rückwärtsfahren | (§ 9)

die Benutzung von Autobahnen und Kraftfahrstraßen | (§ 2 Abs. 1, § 18 Abs. 2 bis 5, Abs. 7, § 41 Abs. 2)

das Verhalten an Bahnübergängen | (§ 19 Abs. 1 und 2, § 40 Abs. 7)

das Verhalten an öffentlichen Verkehrsmitteln und Schulbussen | (§ 20 Abs. 2, 3 und 4, § 41 Abs. 2)

das Verhalten an Fußgängerüberwegen | (§ 26, § 41 Abs. 3)



das Überholen | (§ 5, § 41 Abs. 1 i. V. m. der Anlage 2)

die Vorfahrt | (§ 8, § 41 Abs. 1 i. V. m. der Anlage 2)

das Abbiegen, Wenden und Rück-
wärtsfahren
| (§ 9)

die Benutzung von Autobahnen und
Kraftfahrstraßen
| (§ 2 Abs. 1, § 18 Abs. 2 bis 5, Abs. 7,
§
41 Abs. 1 i. V. m. der Anlage 2)

das Verhalten an Bahnübergängen | (§ 19 Abs. 1 und 2, § 40 Abs. 7 i. V. m.
der Anlage 1 Abschnitt 2)


das Verhalten an öffentlichen Ver-
kehrsmitteln
und Schulbussen | (§ 20 Abs. 2, 3 und 4, § 41 Abs. 1
i. V. m. der Anlage
2)

das Verhalten an Fußgängerüber-
wegen
| (§ 26, § 41 Abs. 1 i. V. m. der Anlage 2
Abschnitt 9)


übermäßige Straßenbenutzung | (§ 29)

vorherige Änderung

das Verhalten an Wechsellichtzeichen, Dauerlichtzeichen und Zeichen 206 (Halt! Vorfahrt gewähren!) sowie gegenüber Haltzeichen von Polizeibeamten | (§ 36, § 37 Abs. 2, 3, § 41 Abs. 2)


2.2 Verstöße gegen die Vorschriften der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung über den Gebrauch oder das Gestatten des Gebrauchs von Fahrzeugen ohne die erforderliche Zulassung (§ 18 Abs. 1) oder ohne die erforderliche Betriebserlaubnis 18 Abs. 3)



das Verhalten an Wechsellichtzei-
chen,
Dauerlichtzeichen und Zeichen
206 (Halt.
Vorfahrt gewähren.) sowie
gegenüber
Haltzeichen von Polizei-
beamten
| (§ 36, § 37 Abs. 2, 3, § 41 Abs. 1
i. V. m. der Anlage
2)


2.2 Verstöße gegen die Vorschriften der Fahrzeug-Zulassungsverordnung über den Gebrauch oder das Gestatten des Gebrauchs von Fahrzeugen ohne die erforderliche Zulassung (§ 3 Abs. 1) oder ohne dass sie einem genehmigten Typ entsprechen oder eine Einzelgenehmigung erteilt ist 4 Abs. 1)

2.3 Verstöße gegen § 24a oder § 24c des Straßenverkehrsgesetzes (Alkohol, berauschende Mittel)

2.4 Verstöße gegen die Vorschriften der Fahrerlaubnis-Verordnung über das Befördern von Fahrgästen ohne die erforderliche Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung oder das Anordnen oder Zulassen solcher Beförderungen (§ 48 Abs. 1 oder 8)



B. Weniger schwerwiegende Zuwiderhandlungen

1. Straftaten, soweit sie nicht bereits zur Entziehung der Fahrerlaubnis geführt haben:

1.1 Straftaten nach dem Strafgesetzbuch

Fahrlässige Tötung (§ 222)*)

Fahrlässige Körperverletzung (§ 229)*)

Sonstige Straftaten, soweit im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr begangen und nicht in Abschnitt A aufgeführt

1.2 Straftaten nach dem Straßenverkehrsgesetz

Kennzeichenmißbrauch (§ 22)

2. Ordnungswidrigkeiten nach § 24 des Straßenverkehrsgesetzes,

soweit nicht in Abschnitt A aufgeführt.

---
*) Für die Einordnung einer fahrlässigen Tötung oder fahrlässigen Körperverletzung in Abschnitt A oder B ist die Einordnung des der Tat zugrundeliegenden Verkehrsverstoßes maßgebend.



(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 17.12.2010)