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Änderung § 47 FeV vom 16.01.2009
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§ 47 FeV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 16.01.2009 geltenden Fassung | § 47 FeV n.F. (neue Fassung) in der am 16.01.2009 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 07.01.2009 BGBl. I S. 27 |
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(Textabschnitt unverändert) § 47 Verfahrensregelungen | |
(1) Nach der Entziehung sind von einer deutschen Behörde ausgestellte nationale und internationale Führerscheine unverzüglich der entscheidenden Behörde abzuliefern oder bei Beschränkungen oder Auflagen zur Eintragung vorzulegen. Die Verpflichtung zur Ablieferung oder Vorlage des Führerscheins besteht auch, wenn die Entscheidung angefochten worden ist, die zuständige Behörde jedoch die sofortige Vollziehung ihrer Verfügung angeordnet hat. | |
(Text alte Fassung) (2) Nach der Entziehung sind Führerscheine aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder aus anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum unverzüglich der entscheidenden Behörde vorzulegen. Nach einer bestandskräftigen Entziehung wird auf dem Führerschein die Ungültigkeit der EU/EWR-Fahrerlaubnis vermerkt. Dies soll in der Regel durch die Anbringung eines roten, schräg durchgestrichenen 'D' auf einem dafür geeigneten Feld des Führerscheins, im Fall eines EU-Kartenführerscheins im Feld 13 erfolgen. Die entscheidende Behörde teilt die Aberkennung der Fahrberechtigung in Deutschland der Behörde, die den Führerschein ausgestellt hat, über das Kraftfahrt-Bundesamt mit. | (Text neue Fassung) (2) Nach der Entziehung oder bei Beschränkungen oder Auflagen sind ausländische und im Ausland ausgestellte internationale Führerscheine unverzüglich der entscheidenden Behörde vorzulegen; Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Nach einer Entziehung wird auf dem Führerschein die Ungültigkeit der ausländischen Fahrerlaubnis vermerkt. Dies soll in der Regel durch die Anbringung eines roten, schräg durchgestrichenen 'D' auf einem dafür geeigneten Feld des Führerscheins, im Fall eines EU-Kartenführerscheins im Feld 13, und bei internationalen Führerscheinen durch Ausfüllung des dafür vorgesehenen Vordrucks erfolgen. Im Falle von Beschränkungen oder Auflagen werden diese in den Führerschein eingetragen. Die entscheidende Behörde teilt die Aberkennung der Fahrberechtigung in Deutschland der Behörde, die den Führerschein ausgestellt hat, über das Kraftfahrt-Bundesamt mit. |
(3) Ist dem Betroffenen nach § 31 eine deutsche Fahrerlaubnis erteilt worden, ist er aber noch im Besitz des ausländischen Führerscheins, ist auf diesem die Entziehung zu vermerken. Der Betroffene ist verpflichtet, der Fahrerlaubnisbehörde den Führerschein zur Eintragung vorzulegen. |
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