Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 13 FeV vom 30.10.2008

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 13 FeV, alle Änderungen durch Artikel 1 4. FeVuaÄndV am 30. Oktober 2008 und Änderungshistorie der FeV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

§ 13 FeV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 30.10.2008 geltenden Fassung
§ 13 FeV n.F. (neue Fassung)
in der am 30.10.2008 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 18.07.2008 BGBl. I S. 1338
(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 17.12.2010) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 13 Klärung von Eignungszweifeln bei Alkoholproblematik


Zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen ordnet die Fahrerlaubnisbehörde an, daß

(Text alte Fassung) nächste Änderung

1. ein ärztliches Gutachten (§ 11 Abs. 2 Satz 3) beizubringen ist, wenn Tatsachen die Annahme von Alkoholabhängigkeit begründen oder die Fahrerlaubnis wegen Alkoholabhängigkeit entzogen war oder sonst zu klären ist, ob Abhängigkeit nicht mehr besteht, oder

(Text neue Fassung)

1. ein ärztliches Gutachten (§ 11 Abs. 2 Satz 3) beizubringen ist, wenn Tatsachen die Annahme von Alkoholabhängigkeit begründen oder

2. ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen ist, wenn

a) nach dem ärztlichen Gutachten zwar keine Alkoholabhängigkeit, jedoch Anzeichen für Alkoholmißbrauch vorliegen oder sonst Tatsachen die Annahme von Alkoholmißbrauch begründen,

b) wiederholt Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluß begangen wurden,

c) ein Fahrzeug im Straßenverkehr bei einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille oder mehr oder einer Atemalkoholkonzentration von 0,8 mg/l oder mehr geführt wurde,

d) die Fahrerlaubnis aus einem der unter Buchstabe a bis c genannten Gründe entzogen war oder

vorherige Änderung

e) sonst zu klären ist, ob Alkoholmißbrauch nicht mehr besteht.



e) sonst zu klären ist, ob Alkoholmißbrauch oder Alkoholabhängigkeit nicht mehr besteht.

Im Fall des Satzes 1 Nr. 2 Buchstabe b sind Zuwiderhandlungen, die ausschließlich gegen § 24c des Straßenverkehrsgesetzes begangen worden sind, nicht zu berücksichtigen.



(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 17.12.2010)