Änderung § 25a FeV vom 30.10.2008

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§ 25a FeV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 30.10.2008 geltenden Fassung
§ 25a FeV n.F. (neue Fassung)
in der am 30.10.2008 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 18.07.2008 BGBl. I S. 1338

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 25a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 25a Antrag auf Ausstellung eines Internationalen Führerscheins


vorherige Änderung

 


(1) Kraftfahrzeugführer erhalten auf Antrag den Internationalen Führerschein, wenn sie das 18. Lebensjahr vollendet haben und die nach § 6 Abs. 1 für das Führen des Fahrzeugs erforderliche EU- oder EWR-Fahrerlaubnis oder eine ausländische Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen gemäß § 29 nachweisen. § 29 Abs. 2 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.

(2) Dem Antrag sind ein Lichtbild, das den Bestimmungen der Passverordnung entspricht, und der Führerschein beizufügen.




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