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Änderung Anlage 8c FeV vom 30.10.2008
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Anlage 8c FeV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 30.10.2008 geltenden Fassung | Anlage 8c FeV n.F. (neue Fassung) in der am 30.10.2008 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 18.07.2008 BGBl. I S. 1338 |
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(Text alte Fassung) Anlage 8c (neu) | (Text neue Fassung)Anlage 8c (zu § 25b Abs. 3) Muster eines Internationalen Führerscheins nach dem Übereinkommen über den Straßenverkehr vom 8. November 1968 |
Vorbemerkungen 1. Der Internationale Führerschein nach Artikel 41 und Anhang 7 des Übereinkommens über den Straßenverkehr vom 8. November 1968 ist ein Heft in Form DIN A6 (148 mm x 105 mm) mit grauem Umschlag und acht weißen Innenseiten. 2. Die Vorder- und Rückseite des ersten Umschlagblattes und die Seiten 1 bis 7 sind nachstehend wiedergegeben. Die Seite 8 bleibt frei. 3. Die Fußnoten (Erläuterungen) und die zu ihnen gehörenden Zahlen im Text des Musters sind in den Vordruck nicht zu übernehmen. (Muster siehe BGBl. I 2008 S. 1367ff) |
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