Tools:
Update via:
Zitierungen von § 31 FeV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 31 FeV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
FeV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 33 FeV Berechnung der Probezeit bei Inhabern von Dienstfahrerlaubnissen und Fahrerlaubnissen aus Staaten außerhalb des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
... seinen ordentlichen Wohnsitz im Inland und wird ihm die deutsche Fahrerlaubnis nach § 31 erteilt, wird bei der Berechnung der Probezeit der Zeitraum nicht berücksichtigt, in welchem ...
§ 47 FeV Verfahrensregelungen (vom 16.01.2009)
... hat, über das Kraftfahrt-Bundesamt mit. (3) Ist dem Betroffenen nach § 31 eine deutsche Fahrerlaubnis erteilt worden, ist er aber noch im Besitz des ausländischen ...
Anlage 11 FeV (zu § 31) Staatenliste zu den Sonderbestimmungen für Inhaber einer ausländischen Fahrerlaubnis (vom 30.10.2008)
Zitate in Änderungsvorschriften
Vierte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
V. v. 18.07.2008 BGBl. I S. 1338
Artikel 1 4. FeVuaÄndV Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung
... Jahre verstrichen" gestrichen. b) Satz 4 wird aufgehoben. 21. § 31 Abs. 1 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 werden nach den Wörtern ...
Zweite Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung
V. v. 07.01.2009 BGBl. I S. 27
Artikel 1 2. FeVÄndV
... ersetzt. 2. In § 17 Abs. 6 Satz 1, § 30 Abs. 1 Satz 2 und § 31 Abs. 1 Satz 2 werden jeweils die Wörter „mit automatischer Kraftübertragung" ...
Zitate in aufgehobenen Titeln
Fahrschüler-Ausbildungsordnung (FahrschAusbO)
Artikel 4 V. v. 18.08.1998 BGBl. I S. 2307, 2335; aufgehoben durch § 9 V. v. 19.06.2012 BGBl. I S. 1318
§ 7 FahrschAusbO Ausnahmen (vom 30.10.2008)
... 4. die Fahrerlaubnis auf Grund einer ausländischen Fahrerlaubnis nach § 31 Abs. 1 oder 2 der Fahrerlaubnis-Verordnung erteilt werden soll, 5. dem Inhaber einer ...
Anzeige
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/1626/v23210.htm