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§ 1 - Gesetz über die Statistik zu globalen Wertschöpfungsketten (GWStatG)
Artikel 1 G. v. 17.01.2024 BGBl. 2024 I Nr. 13
Geltung ab 23.01.2024; FNA: 708-36 Wirtschaftsstatistik
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Geltung ab 23.01.2024; FNA: 708-36 Wirtschaftsstatistik
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§ 1 Zweck der Statistik, Anordnung als Bundesstatistik
(1) Die in diesem Gesetz geregelte statistische Erhebung dient
- 1.
- der Gewinnung von Informationen über die Einbindung von Unternehmen in globale Wertschöpfungsketten,
- 2.
- der Erfüllung von Datenlieferverpflichtungen, die sich aus der Verordnung (EU) 2019/2152 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2019 über europäische Unternehmensstatistiken, zur Aufhebung von zehn Rechtsakten im Bereich Unternehmensstatistiken (ABl. L 327 vom 17.12.2019, S. 1), die durch die Delegierte Verordnung (EU) 2021/1704 (ABl. L 339 vom 24.9.2021, S. 33) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung sowie aus den auf dieser Verordnung basierenden Rechtsakten ergeben.
(2) Die Erhebung wird als Bundesstatistik durchgeführt.
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