§ 1 - Gesetz über die Statistik zu globalen Wertschöpfungsketten (GWStatG)

§ 1 Zweck der Statistik, Anordnung als Bundesstatistik



(1) Die in diesem Gesetz geregelte statistische Erhebung dient

1.
der Gewinnung von Informationen über die Einbindung von Unternehmen in globale Wertschöpfungsketten,

2.
der Erfüllung von Datenlieferverpflichtungen, die sich aus der Verordnung (EU) 2019/2152 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2019 über europäische Unternehmensstatistiken, zur Aufhebung von zehn Rechtsakten im Bereich Unternehmensstatistiken (ABl. L 327 vom 17.12.2019, S. 1), die durch die Delegierte Verordnung (EU) 2021/1704 (ABl. L 339 vom 24.9.2021, S. 33) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung sowie aus den auf dieser Verordnung basierenden Rechtsakten ergeben.

(2) Die Erhebung wird als Bundesstatistik durchgeführt.



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