§ 3 - Gesetz über die Statistik zu globalen Wertschöpfungsketten (GWStatG)

§ 3 Erhebungseinheiten, Erhebungsbereiche


§ 3 wird in 3 Vorschriften zitiert

(1) 1Erhebungseinheiten sind rechtliche Einheiten, bei denen es sich um Marktproduzenten handelt und bei denen die Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und der Selbstständigen mindestens den Wert erreicht, der im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2022/918 der Kommission vom 13. Juni 2022 zur Festlegung der technischen Spezifikationen der Datenanforderungen für das Thema „Globale Wertschöpfungsketten" gemäß der Verordnung (EU) 2019/2152 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 159 vom 14.6.2022, S. 43) in der jeweils geltenden Fassung aufgeführt ist. 2Die Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und der Selbstständigen bezieht sich bei rechtlichen Einheiten, die zu einem Unternehmen gehören, das aus mehreren rechtlichen Einheiten besteht, auf das gesamte Unternehmen, ansonsten auf die rechtliche Einheit selbst.

(2) Die Erhebung erstreckt sich auf Erhebungseinheiten der im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2022/918 in der jeweils geltenden Fassung genannten Wirtschaftszweige.

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Zitierungen von § 3 GWStatG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 GWStatG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GWStatG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 5 GWStatG Art und Umfang der Erhebungen
... Verfahren ausgewählt. (2) Die Erhebung wird bei höchstens 7 Prozent der in § 3 Absatz 2 genannten Erhebungseinheiten durchgeführt. (3) Maßgebend für die ...
§ 6 GWStatG Erhebungsmerkmale
... Bundesamt informiert dabei insbesondere über 1. die Erhebungseinheiten nach § 3 , 2. die Erhebungsbereiche nach § 3 sowie 3. die Erhebungsmerkmale nach ... 1. die Erhebungseinheiten nach § 3, 2. die Erhebungsbereiche nach § 3 sowie 3. die Erhebungsmerkmale nach Absatz ...
§ 11 GWStatG Verordnungsermächtigung
... 6 Absatz 1 anzuordnen, sowie 2. Erhebungseinheiten und Erhebungsbereiche abweichend von § 3  ...


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