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§ 5 - Gesetz über die Statistik zu globalen Wertschöpfungsketten (GWStatG)
Artikel 1 G. v. 17.01.2024 BGBl. 2024 I Nr. 13
Geltung ab 23.01.2024; FNA: 708-36 Wirtschaftsstatistik
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Geltung ab 23.01.2024; FNA: 708-36 Wirtschaftsstatistik
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§ 5 Art und Umfang der Erhebungen
(1) 1Die Erhebung wird als Stichprobenerhebung durchgeführt. 2Die Erhebungseinheiten werden nach mathematisch-statistischen Verfahren ausgewählt.
(2) Die Erhebung wird bei höchstens 7 Prozent der in § 3 Absatz 2 genannten Erhebungseinheiten durchgeführt.
(3) Maßgebend für die Auswahl der einzubeziehenden Erhebungseinheiten sind die Daten, die im Statistikregister nach § 13 Absatz 1 des Bundesstatistikgesetzes zum Zeitpunkt der Auswahl gespeichert sind.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/16265/a308746.htm