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§ 6 - Gesetz über die Statistik zu globalen Wertschöpfungsketten (GWStatG)
Artikel 1 G. v. 17.01.2024 BGBl. 2024 I Nr. 13
Geltung ab 23.01.2024; FNA: 708-36 Wirtschaftsstatistik
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Geltung ab 23.01.2024; FNA: 708-36 Wirtschaftsstatistik
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§ 6 Erhebungsmerkmale
§ 6 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Erhebungsmerkmale sind die Merkmale zu dem Thema „globale Wertschöpfungsketten" nach der Verordnung (EU) 2019/2152 in der jeweils geltenden Fassung sowie nach der Durchführungsverordnung (EU) 2022/918 in der jeweils geltenden Fassung.
(2) 1Das Statistische Bundesamt stellt über öffentlich zugängliche Netze Informationen zu der Verordnung (EU) 2019/2152 in der jeweils geltenden Fassung sowie zu den Rechtsakten, die auf der Grundlage dieser Verordnung erlassen werden, in der jeweils geltenden Fassung bereit. 2Das Statistische Bundesamt informiert dabei insbesondere über
Zitierungen von § 6 GWStatG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 GWStatG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
GWStatG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 11 GWStatG Verordnungsermächtigung
... ist, 1. die Erhebung von Hilfsmerkmalen und Erhebungsmerkmalen abweichend von § 6 Absatz 1 anzuordnen, sowie 2. Erhebungseinheiten und Erhebungsbereiche abweichend von § 3 ...
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