(2)
1Das Statistische Bundesamt stellt über öffentlich zugängliche Netze Informationen zu der
Verordnung (EU) 2019/2152 in der jeweils geltenden Fassung sowie zu den Rechtsakten, die auf der Grundlage dieser Verordnung erlassen werden, in der jeweils geltenden Fassung bereit.
2Das Statistische Bundesamt informiert dabei insbesondere über
- 1.
- die Erhebungseinheiten nach § 3,
- 2.
- die Erhebungsbereiche nach § 3 sowie
- 3.
- die Erhebungsmerkmale nach Absatz 1.