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§ 7 - Gesetz über die Statistik zu globalen Wertschöpfungsketten (GWStatG)
Artikel 1 G. v. 17.01.2024 BGBl. 2024 I Nr. 13
Geltung ab 23.01.2024; FNA: 708-36 Wirtschaftsstatistik
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Geltung ab 23.01.2024; FNA: 708-36 Wirtschaftsstatistik
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§ 7 Hilfsmerkmale
§ 7 wird in 1 Vorschrift zitiert
Hilfsmerkmale sind
- 1.
- Bezeichnung oder Name und Anschrift der Erhebungseinheit,
- 2.
- Name und Kontaktdaten der für Rückfragen zur Verfügung stehenden Personen.
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Zitierungen von § 7 GWStatG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 GWStatG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
GWStatG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 8 GWStatG Auskunftspflicht
... und Leiterinnen der Erhebungseinheiten. Die Auskunftserteilung zu den Angaben nach § 7 Nummer 2 ist ...
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