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§ 9 - Gesetz über die Statistik zu globalen Wertschöpfungsketten (GWStatG)
Artikel 1 G. v. 17.01.2024 BGBl. 2024 I Nr. 13
Geltung ab 23.01.2024; FNA: 708-36 Wirtschaftsstatistik
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Geltung ab 23.01.2024; FNA: 708-36 Wirtschaftsstatistik
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§ 9 Übermittlungsregelung
(1) Das Statistische Bundesamt und die statistischen Ämter der Länder dürfen den obersten Bundes- und Landesbehörden für die Verwendung gegenüber den gesetzgebenden Körperschaften und für Zwecke der Planung, jedoch nicht für die Regelung von Einzelfällen, Tabellen mit statistischen Ergebnissen übermitteln, auch wenn Tabellenfelder nur einen einzigen Fall ausweisen.
(2) Das Statistische Bundesamt übermittelt den statistischen Ämtern der Länder die Einzeldatensätze für ihr Land für Sonderaufbereitungen auf regionaler Ebene.
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