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Gesetz über die Statistik zu globalen Wertschöpfungsketten und zur Änderung weiterer Gesetze (GWStatGEG k.a.Abk.)
Eingangsformel
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1 Gesetz über die Statistik zu globalen Wertschöpfungsketten
Artikel 1 ändert mWv. 23. Januar 2024 GWStatG
(gesamter Text siehe GWStatG)
Artikel 2 Änderung des Handels- und Dienstleistungsstatistikgesetzes
§ 9 Absatz 1 Nummer 3 des Handels- und Dienstleistungsstatistikgesetzes vom 22. Februar 2021 (BGBl. I S. 266) wird wie folgt geändert:
- 1.
- In Buchstabe f werden die Wörter „für Waren, Material und Dienstleistungen" gestrichen.
- 2.
- In Buchstabe g werden die Wörter „an Waren und Material" gestrichen.
Artikel 3 Änderung des Gesetzes über die Preisstatistik
In § 7b Absatz 6 des Gesetzes über die Preisstatistik in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 720-9, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2727) geändert worden ist, wird die Angabe „4" durch die Angabe „5" ersetzt.
Artikel 4 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.
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- *)
- Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 22. Januar 2024.
Schlussformel
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Der Bundespräsident
Steinmeier
Der Bundeskanzler
Olaf Scholz
Der Bundesminister für Wirtschaft und Klimaschutz
Robert Habeck
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Der Bundespräsident
Steinmeier
Der Bundeskanzler
Olaf Scholz
Der Bundesminister für Wirtschaft und Klimaschutz
Robert Habeck
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/16266/index.htm