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Artikel 2 - Gleichstellungsfortentwicklungsgesetz militärisches Personal (MilPersGleiFoG)

Artikel 2 Änderung des Bundesgleichstellungsgesetzes


Artikel 2 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 25. Januar 2024 BGleiG § 37

§ 37 des Bundesgleichstellungsgesetzes vom 24. April 2015 (BGBl. I S. 642, 643), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 7. August 2021 (BGBl. I S. 3311) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Nummer 4 wird wie folgt gefasst:

„4.
beim Bundesnachrichtendienst beschäftigte Soldatinnen sind gemäß § 19 Absatz 4 Satz 2 wahlberechtigt und wählbar,".

2.
In Nummer 5 werden die Wörter „tätige Soldatinnen und Soldaten gelten" durch die Wörter „tätiges militärisches Personal gilt" und die Wörter „als Beschäftigte des Bundesnachrichtendienstes" durch die Wörter „als beim Bundesnachrichtendienst beschäftigt" ersetzt.



 

Zitierungen von Artikel 2 MilPersGleiFoG

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 2 MilPersGleiFoG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in MilPersGleiFoG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur weiteren Stärkung der personellen Einsatzbereitschaft und zur Änderung von Vorschriften für die Bundeswehr
G. v. 27.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 72
Artikel 4 BwESuÄndG Änderung des Bundesgleichstellungsgesetzes
... Bundesgleichstellungsgesetz vom 24. April 2015 (BGBl. I S. 642, 643), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. Januar 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 17 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In der ...