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Artikel 2 - Gleichstellungsfortentwicklungsgesetz militärisches Personal (MilPersGleiFoG)
Artikel 2 Änderung des Bundesgleichstellungsgesetzes
§ 37 des Bundesgleichstellungsgesetzes vom 24. April 2015 (BGBl. I S. 642, 643), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 7. August 2021 (BGBl. I S. 3311) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
- „4.
- beim Bundesnachrichtendienst beschäftigte Soldatinnen sind gemäß § 19 Absatz 4 Satz 2 wahlberechtigt und wählbar,".
- 2.
- In Nummer 5 werden die Wörter „tätige Soldatinnen und Soldaten gelten" durch die Wörter „tätiges militärisches Personal gilt" und die Wörter „als Beschäftigte des Bundesnachrichtendienstes" durch die Wörter „als beim Bundesnachrichtendienst beschäftigt" ersetzt.
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