Das
Soldatenversorgungsgesetz vom
20. August 2021 (BGBl. I S. 3932, 3958), das zuletzt durch
Artikel 19 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 414) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 41 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Satz 1 wird wie folgt geändert:
- aaa)
- In Nummer 2 Buchstabe b wird das Komma am Ende durch das Wort „und" ersetzt.
- bbb)
- In Nummer 3 wird das Wort „und" durch einen Punkt ersetzt.
- ccc)
- Nummer 4 wird aufgehoben.
- bb)
- Satz 3 wird aufgehoben.
- b)
- Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Nummer 2 wird das Wort „, oder" durch einen Punkt ersetzt.
- bb)
- Nummer 3 wird aufgehoben.
- 2.
- In § 53 Absatz 4 Satz 3 wird die Angabe „525" durch die Angabe „606,67" ersetzt.
- 3.
- § 63 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Entscheidungen über die Bewilligung von Versorgungsbezügen auf Grund von Kannvorschriften dürfen erst beim Eintritt des Versorgungsfalles getroffen werden; vorherige Zusicherungen sind unwirksam. Über die Berücksichtigung von Zeiten nach den
§§ 32,
34 bis 36,
39 und
94 als ruhegehaltfähig ist vor Beginn des Ruhestandes nur auf Antrag der Soldatin oder des Soldaten vorab zu entscheiden. Die Entscheidungen stehen unter dem Vorbehalt des Gleichbleibens der Sach- und Rechtslage, die diesen Entscheidungen zugrunde liegt."
- 4.
- In § 68 Absatz 2 Nummer 2 wird die Angabe „525" durch die Angabe „606,67" ersetzt.
- 5.
- In § 81 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 wird die Angabe „41," gestrichen.
- 6.
- § 100 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Nummer 3 wird das Komma am Ende durch das Wort „und" ersetzt.
- bb)
- In Nummer 4 wird das Komma am Ende durch einen Punkt ersetzt.
- cc)
- Nummer 5 wird aufgehoben.
- b)
- Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Die Leistung entfällt spätestens mit Ablauf des Monats, in dem die Versorgungsempfängerin oder der Versorgungsempfänger die für Bundesbeamtinnen und Bundesbeamte geltende Regelaltersgrenze nach
§ 51 Absatz 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes erreicht. Sie endet vorher, wenn die Versorgungsempfängerin oder der Versorgungsempfänger eine Versichertenrente der gesetzlichen Rentenversicherung bezieht, mit Ablauf des Tages vor dem Beginn der Rente."
- 7.
- § 131 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Versorgungsempfänger nach Absatz 2 Satz 1, deren Ruhensbetrag nach § 55b in einer bis zum 30. September 1994 geltenden Fassung oder auf Grund der verwendungszeitbezogenen Mindestbestimmung nach § 55b Absatz 1 Satz 1 erster Halbsatz in einer zwischen dem 1. Oktober 1994 und dem 30. Juni 2020 anzuwendenden Fassung bestimmt wird, können einmalig für die Zukunft beantragen, dass bei der Ermittlung des Ruhensbetrages Zeiten ab Beginn des Ruhestandes nicht zu berücksichtigen sind. Dies gilt nicht, wenn die Zeiten nach Beginn des Ruhestandes zu einer Erhöhung des Ruhegehaltssatzes führen. Absatz 2 Satz 4 und 6 bis 9 gilt entsprechend. Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend für Hinterbliebene einer Soldatin im Ruhestand oder eines Soldaten im Ruhestand nach Absatz 2 Satz 1."
Gesetz über die Lehrverpflichtung des hauptberuflichen wissenschaftlichen Personals an Hochschulen des Bundes und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften
G. v. 19.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 247