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§ 2 - Qualitätsfachleute-Fertigungsprüftechnik-Umschulungsverordnung (QFUV)
§ 2 Ziel der Umschulung
§ 2 wird in 2 Vorschriften zitiert
1In der Umschulung werden die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt, in Unternehmen unterschiedlicher Größe, auch unter Einsatz digitaler Arbeitsmittel, Fachaufgaben in den Bereichen der Fertigungsprüftechnik und des Qualitätsmanagements wahrzunehmen. 2Im Einzelnen umfasst dies insbesondere, unter Berücksichtigung der Aspekte der Nachhaltigkeit, folgende Tätigkeiten:
- 1.
- Aufnehmen von Produktdaten und Prozessinformationen,
- 2.
- Kommunizieren mit den am Produktionsprozess und an der Qualitätssicherung Beteiligten,
- 3.
- Lesen, Verstehen und Auswerten technischer Dokumentationen,
- 4.
- Auswählen von Prüf- und Messmitteln,
- 5.
- Planen einzelner Prüfvorgänge und Erstellen von Prüfunterlagen,
- 6.
- Programmieren und Einsetzen automatisierter Messsysteme, insbesondere berührungsloser und taktiler Koordinatenmessgeräte, sowie von Geräten zur Oberflächenprüfung und von Geräten zur Form- und Lageprüfung,
- 7.
- Durchführen von Prüf- und Messvorgängen,
- 8.
- Überwachen von Prüf- und Messmitteln,
- 9.
- Erfassen, Bewerten und Analysieren von Prüfergebnissen,
- 10.
- Dokumentieren von Prüfergebnissen und qualitätssichernden Maßnahmen,
- 11.
- Anwenden von Methoden und Werkzeugen des Qualitätsmanagements,
- 12.
- Unterweisen von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern,
- 13.
- Kommunizieren mit Kundinnen und Kunden sowie Lieferantinnen und Lieferanten.
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Zitierungen von § 2 QFUV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 QFUV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
QFUV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 1 QFUV Umschulungsabschluss; Berufsbezeichnung
... und des Qualitätswesens nachgewiesen. (2) Die Teilnahme an der Umschulung ( § 2 ) und die erfolgreich abgelegte Umschulungsprüfung (§ 8) führen zum ...
§ 8 QFUV Ziel der Umschulungsprüfung
... die Umschulungsprüfung ist festzustellen, ob die zu prüfende Person die in § 2 genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten erworben ...
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