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§ 4
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§ 4 - Qualitätsfachleute-Fertigungsprüftechnik-Umschulungsverordnung (QFUV)
V. v. 22.01.2024
BGBl. 2024 I Nr. 24
Geltung ab 31.07.2024; FNA: 806-22-11-2
Berufliche Bildung
Abschnitt 2 Umschulung
§ 3
←
→
§ 5
§ 4 Gliederung der Umschulung
Die Umschulung gliedert sich in
1.
einen Umschulungslehrgang nach
§ 5
und
2.
eine betriebliche Umschulungsphase nach
§ 6
.
§ 3
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