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§ 5 - Qualitätsfachleute-Fertigungsprüftechnik-Umschulungsverordnung (QFUV)
§ 5 Umschulungslehrgang
§ 5 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) Der Umschulungslehrgang umfasst mindestens 2.100 Zeitstunden.
(2) 1Der Umschulungslehrgang gliedert sich in die folgenden Qualifikationsschwerpunkte:
- 1.
- Technische Dokumentation,
- 2.
- Prüfmittelauswahl und Prüfplanung,
- 3.
- Messsysteme, Prüf- und Messvorgänge,
- 4.
- Prüfmittelmanagement,
- 5.
- Auswertung und Dokumentation,
- 6.
- Qualitätsmanagement,
- 7.
- Kommunikation,
- 8.
- Arbeits-, Umwelt- und Gesundheitsschutz; Nachhaltigkeit.
Zitierungen von § 5 QFUV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 QFUV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
QFUV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 4 QFUV Gliederung der Umschulung
... Umschulung gliedert sich in 1. einen Umschulungslehrgang nach § 5 und 2. eine betriebliche Umschulungsphase nach § ...
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