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§ 8 - Qualitätsfachleute-Fertigungsprüftechnik-Umschulungsverordnung (QFUV)
V. v. 22.01.2024
BGBl. 2024 I Nr. 24
Geltung ab 31.07.2024; FNA: 806-22-11-2
Berufliche Bildung
Abschnitt 3 Umschulungsprüfung
§ 7
←
→
§ 9
§ 8 Ziel der Umschulungsprüfung
§ 8 wird in
1 Vorschrift zitiert
Durch die Umschulungsprüfung ist festzustellen, ob die zu prüfende Person die in
§ 2
genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten erworben hat.
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Zitierungen von
§ 8 QFUV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 8 QFUV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
QFUV selbst
,
Ermächtigungsgrundlagen
,
anderen geltenden Titeln
,
Änderungsvorschriften
und in
aufgehobenen Titeln
.
interne Verweise
§ 1 QFUV Umschulungsabschluss; Berufsbezeichnung
... Die Teilnahme an der Umschulung (§ 2) und die erfolgreich abgelegte Umschulungsprüfung (
§ 8
) führen zum Umschulungsabschluss mit der Bezeichnung „Geprüfter ...
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