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§ 9 - Qualitätsfachleute-Fertigungsprüftechnik-Umschulungsverordnung (QFUV)

V. v. 22.01.2024 BGBl. 2024 I Nr. 24
Geltung ab 31.07.2024; FNA: 806-22-11-2 Berufliche Bildung

§ 9 Zuständige Stelle



Die Umschulungsprüfung wird von der nach dem Berufsbildungsgesetz zuständigen Stelle durchgeführt.

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