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§ 10 - Qualitätsfachleute-Fertigungsprüftechnik-Umschulungsverordnung (QFUV)
§ 10 Zulassungsvoraussetzungen
Zur Umschulungsprüfung ist zuzulassen, wer die Teilnahme an der Umschulung durch Vorlage der Nachweise nach § 7 belegt und
- 1.
- eine mit Erfolg abgelegte Abschluss- oder Gesellenprüfung in einem anerkannten Ausbildungsberuf nachweist,
- 2.
- eine mindestens dreijährige berufliche Tätigkeit nachweist oder
- 3.
- durch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft macht, eine berufliche Handlungsfähigkeit erworben zu haben, die mit den Zulassungsvoraussetzungen nach Nummer 1 oder 2 vergleichbar ist.
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