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§ 13 - Qualitätsfachleute-Fertigungsprüftechnik-Umschulungsverordnung (QFUV)
§ 13 Prüfungsbereiche der Prüfungsteile
§ 13 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) Der Prüfungsteil „Planung, Auswertung und Dokumentation in der Qualitätstechnik" umfasst folgende Prüfungsbereiche:
- 1.
- „Werkzeuge und Methoden des Qualitätsmanagements" nach § 14,
- 2.
- „Prüf- und Messtechnik" nach § 15.
(2) Der Prüfungsteil „Fertigungsprüftechnik" umfasst folgende Prüfungsbereiche:
Zitierungen von § 13 QFUV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 13 QFUV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
QFUV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 22 QFUV Prüfung im Prüfungsteil „Planung, Auswertung und Dokumentation in der Qualitätstechnik"
... unter Aufsicht zu bearbeitenden Situationsaufgaben. Zu jedem Prüfungsbereich nach § 13 Absatz 1 ist eine Situationsaufgabe zu stellen, in der mindestens einer seiner Qualifikationsinhalte den ... Dabei sollen ferner Qualifikationsinhalte aus dem weiteren Prüfungsbereich nach § 13 Absatz 1 thematisiert werden. Die Situationsaufgaben sind so zu gestalten, dass alle ...
§ 24 QFUV Prüfung im Prüfungsteil „Fertigungsprüftechnik"
... sind so zu gestalten, dass sich jede Arbeitsaufgabe auf mehrere der Prüfungsbereiche nach § 13 Absatz 2 bezieht, wobei 1. sich jede Arbeitsaufgabe auf den Prüfungsbereich ... und 2. sich die Arbeitsaufgaben in ihrer Gesamtheit auf jeden Prüfungsbereich nach § 13 Absatz 2 mindestens einmal beziehen müssen. (3) Die Bearbeitungszeit für die ...
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