1Im Prüfungsbereich „Planen von Prüfprozessen" hat die zu prüfende Person nachzuweisen, dass sie in der Lage ist, Prüfprozesse zu planen und vorzubereiten.
2In diesem Rahmen wird aus folgenden Qualifikationsinhalten geprüft:
- 1.
- Planen von Prüfabläufen und Bemusterungen,
- 2.
- Auswählen von Prüfmitteln und Messstrategien,
- 3.
- Erstellen von Prüfanweisungen,
- 4.
- Einrichten von Prüfplätzen,
- 5.
- Unterweisen von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern.